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   EuG, 17.12.2008 - T-196/04   

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EuG, 17.12.2008 - T-196/04 (https://dejure.org/2008,8793)
EuG, Entscheidung vom 17.12.2008 - T-196/04 (https://dejure.org/2008,8793)
EuG, Entscheidung vom 17. Dezember 2008 - T-196/04 (https://dejure.org/2008,8793)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Vereinbarungen zwischen der Region Wallonien und dem Flughafenbetreiber Brussels South Charleroi Airport einerseits und dem Luftverkehrsunternehmen Ryanair andererseits - Bestehen eines wirtschaftlichen Vorteils - Anwendung des Kriteriums des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Ryanair / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Vereinbarungen zwischen der Region Wallonien und dem Flughafenbetreiber Brussels South Charleroi Airport einerseits und dem Luftverkehrsunternehmen Ryanair andererseits - Bestehen eines wirtschaftlichen Vorteils - Anwendung des Kriteriums des ...

  • EU-Kommission PDF

    Ryanair Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Art. 87 Abs. 1 EG
    1. Staatliche Beihilfen - Begriff - Beurteilung nach dem Kriterium des privaten Kapitalgebers

  • EU-Kommission

    Ryanair Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Staatliche Beihilfen - Vereinbarungen zwischen der Region Wallonien und dem Flughafenbetreiber Brussels South Charleroi Airport einerseits und dem Luftverkehrsunternehmen Ryanair andererseits - Bestehen eines wirtschaftlichen Vorteils - Anwendung des Kriteriums des ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Vorteilsgewährung seitens der Region Wallonien und des Flughafenbetreibers Brussels South Charleroi Airport zugunsten des Luftfahrtunternehmens Ryanair bei dessen Niederlassung in Charleroi; Ansehen der in Wallonien festgelegten Flughafentarife als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE VORTEILE, DIE RYANAIR VON DER REGION WALLONIEN UND DEM FLUGHAFEN VON CHARLEROI GEWÄHRT WURDEN, FÜR NICHTIG

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Ryanair / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Vereinbarungen zwischen der Region Wallonien und dem Flughafenbetreiber Brussels South Charleroi Airport einerseits und dem Luftverkehrsunternehmen Ryanair andererseits - Bestehen eines wirtschaftlichen Vorteils - Anwendung des Kriteriums des ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Ryanair Limited gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 25. Mai 2004

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 12. Februar 2004 über die Vorteilsgewährung seitens der Region Wallonien und des Flughafenbetreibers Brussels South Charleroi Airport zugunsten des Luftfahrtunternehmens Ryanair bei dessen Niederlassung in Charleroi ...

 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuG, 12.12.2000 - T-128/98

    Aéroports de Paris / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.12.2008 - T-196/04
    Was den Rabatt auf die Landegebühren angehe, stelle die Bereitstellung der Flughafenanlagen an Luftverkehrsunternehmen eine vom gemeinschaftlichen Wettbewerbsrecht geregelte wirtschaftliche Tätigkeit dar (Urteil des Gerichtshofs vom 29. März 2001, Portugal/Kommission, C-163/99, Slg. 2001, I-2613, Randnr. 45, und Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission, T-128/98, Slg. 2000, II-3929, Randnrn.

    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit ist, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 1987, Kommission/Italien, 118/85, Slg. 1987, 2599, Randnr. 7, und Urteil Aéroports de Paris/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 107).

    Die Festlegung der Höhe der Landegebühren und die Zusicherung einer damit verbundenen Entschädigung ist nämlich eine unmittelbar mit der Verwaltung der Flughafeninfrastrukturen zusammenhängende Tätigkeit, bei der es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil Aéroports de Paris/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnrn. 107 bis 109, 121 und 122 und 125).

    Die Tatsache allein, dass die Region Wallonien eine Behörde und Eigentümerin von Flughafenanlagen ist, die dem öffentlichen Bereich zuzuordnen sind, reicht nicht aus, um im vorliegenden Fall auszuschließen, dass sie als eine Einrichtung anzusehen ist, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil Aéroports de Paris/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 109).

  • EuGH, 22.05.2003 - C-355/00

    Freskot

    Auszug aus EuG, 17.12.2008 - T-196/04
    Zwar sei der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers möglicherweise dann nicht anwendbar, wenn eine Behörde in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse handele, insbesondere wenn sie Steuern oder Sozialabgaben erhebe (Urteil des Gerichtshofs vom 22. Mai 2003, Freskot, C-355/00, Slg. 2003, I-5263, Randnrn.

    Das Urteil Freskot (siehe oben, Randnr. 63) spreche für die angefochtene Entscheidung.

    Anders als in dem Sachverhalt, der dem Urteil Freskot (oben in Randnr. 63 angeführt) zugrunde lag, sind die Flughafengebühren als Gegenleistung für die vom Eigentümer oder dem Konzessionsinhaber des Flughafens Charleroi erbrachten Dienstleistungen anzusehen.

  • EuGH, 16.06.1987 - 118/85

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuG, 17.12.2008 - T-196/04
    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit ist, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 1987, Kommission/Italien, 118/85, Slg. 1987, 2599, Randnr. 7, und Urteil Aéroports de Paris/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 107).
  • EuGH, 19.01.1994 - C-364/92

    SAT Fluggesellschaft / Eurocontrol

    Auszug aus EuG, 17.12.2008 - T-196/04
    Diese Tätigkeiten hängen nämlich ihrer Art, ihrem Gegenstand und den für sie geltenden Regeln nach nicht mit der Ausübung von Befugnissen zusammen, die typischerweise hoheitliche Befugnisse sind (vgl. demgegenüber Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 1994, SAT Fluggesellschaft, C-364/92, Slg. 1994, I-43, Randnr. 30).
  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.12.2008 - T-196/04
    Vor der Prüfung der Begründetheit dieses Vorbringens ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf die Feststellung, ob ein Vorteil im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG vorliegt, zwischen den Verpflichtungen zu unterscheiden ist, die der Staat als Anteilseigner einer Gesellschaft zu übernehmen hat, und den Verpflichtungen, die ihm als Träger der öffentlichen Gewalt obliegen (vgl. in diesem Sinne im Hinblick auf die gebotene Unterscheidung zwischen dem Fall, dass die die Beihilfe gewährende Behörde als Anteilseigner einer Gesellschaft handelt, und dem Fall, dass sie als Träger der öffentlichen Gewalt handelt, Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C-278/92 bis C-280/92, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 22, und vom 28. Januar 2003, Deutschland/Kommission, C-334/99, Slg. 2003, I-1139, Randnr. 134).
  • EuGH, 28.01.2003 - C-334/99

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.12.2008 - T-196/04
    Vor der Prüfung der Begründetheit dieses Vorbringens ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf die Feststellung, ob ein Vorteil im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG vorliegt, zwischen den Verpflichtungen zu unterscheiden ist, die der Staat als Anteilseigner einer Gesellschaft zu übernehmen hat, und den Verpflichtungen, die ihm als Träger der öffentlichen Gewalt obliegen (vgl. in diesem Sinne im Hinblick auf die gebotene Unterscheidung zwischen dem Fall, dass die die Beihilfe gewährende Behörde als Anteilseigner einer Gesellschaft handelt, und dem Fall, dass sie als Träger der öffentlichen Gewalt handelt, Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C-278/92 bis C-280/92, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 22, und vom 28. Januar 2003, Deutschland/Kommission, C-334/99, Slg. 2003, I-1139, Randnr. 134).
  • EuGH, 29.03.2001 - C-163/99

    Portugal / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.12.2008 - T-196/04
    Was den Rabatt auf die Landegebühren angehe, stelle die Bereitstellung der Flughafenanlagen an Luftverkehrsunternehmen eine vom gemeinschaftlichen Wettbewerbsrecht geregelte wirtschaftliche Tätigkeit dar (Urteil des Gerichtshofs vom 29. März 2001, Portugal/Kommission, C-163/99, Slg. 2001, I-2613, Randnr. 45, und Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission, T-128/98, Slg. 2000, II-3929, Randnrn.
  • EuG, 12.12.2000 - T-296/97

    Alitalia / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.12.2008 - T-196/04
    Es darf in einem solchen Verfahren nicht die Zweckmäßigkeit einer Investition neu beurteilen und darüber entscheiden, ob ein privater Kapitalgeber die bei Erlass der angefochtenen Entscheidung beabsichtigte Investition durchgeführt hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2000, Alitalia/Kommission, T-296/97, Slg. 2000, II-3871, Randnr. 170 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG -

    Auszug aus EuG, 17.12.2008 - T-196/04
    Außerdem sind die zwischen der Region Wallonien und BSCA bestehenden wirtschaftlichen Verbindungen entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht unerheblich, da nicht von vornherein auszuschließen ist, dass sich die Region Wallonien an der von BSCA ausgeübten Tätigkeit nicht nur beteiligt (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, Slg. 2006, I-289, Randnr. 112), sondern für den Erlass der streitigen Maßnahmen auch eine finanzielle Gegenleistung erhalten hat.
  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

    Auszug aus EuG, 17.12.2008 - T-196/04
    Insbesondere ist entschieden worden, dass für die Frage, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt, zu bestimmen ist, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteile des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C-39/94, Slg. 1996, I-3547, Randnr. 60, und vom 29. April 1999, Spanien/Kommission, C-342/96, Slg. 1996, I-2459, Randnr. 41).
  • EuGH, 12.07.1984 - 170/83

    Hydrotherm

  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

  • EuGH, 22.11.2001 - C-53/00

    Ferring

  • EuGH, 16.05.2000 - C-83/98

    Frankreich / Ladbroke Racing und Kommission

  • EuGH, 29.04.1999 - C-342/96

    Spanien / Kommission

  • EuG, 11.07.2002 - T-152/99

    HAMSA / Kommission

  • EuG, 14.10.2004 - T-137/02

    Pollmeier Malchow / Kommission

  • EuGH, 07.05.1998 - C-52/97

    Viscido

  • EuG, 22.02.2006 - T-34/02

    Le Levant 001 u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Begriff des Beteiligten

  • EuG, 29.06.2000 - T-234/95

    DSG / Kommission

  • EuGH, 25.04.2002 - C-323/00

    DSG / Kommission

  • EuG, 17.10.2002 - T-98/00

    Linde / Kommission

  • EuG, 24.03.2011 - T-443/08

    Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Dem fügen die Klägerinnen in ihrer Erwiderung hinzu, dass es sich bei der Errichtung und dem Betrieb einer Flughafeninfrastruktur um zwei verschiedene Tätigkeiten handele, deren wirtschaftlichen Charakter die Kommission für jede dieser Tätigkeiten gesondert positiv nachweisen müsse; die Notwendigkeit dieser Differenzierung sei u. a. durch das Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2008, Ryanair/Kommission (T-196/04, Slg. 2008, II-3643), bestätigt worden.

    Nach der Rechtsprechung ist nämlich die Verwaltung von Flughafeninfrastruktur eine wirtschaftliche Tätigkeit (vgl. Urteil Ryanair/Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies wird hier dadurch bestätigt, dass FLH Flughafendienstleistungen gegen Entgelt anbietet, das namentlich aus den Flughafengebühren stammt, die als Gegenleistung für die vom Flughafenkonzessionsinhaber erbrachten Dienstleistungen anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Ryanair/Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 90).

    Im Übrigen war auch der Flughafen, der in der Rechtssache in Rede stand, in der das Urteil Ryanair/Kommission (siehe oben, Randnr. 77) erging, ein Regionalflughafen.

    Außerdem ist mit der ADP-Rechtsprechung seit 2000 anerkannt, dass Flughafenbetreiber grundsätzlich eine in den Anwendungsbereich der beihilferechtlichen Bestimmungen fallende wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG ausüben, was im Urteil Ryanair/Kommission (oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 88) bestätigt worden ist.

    Sodann ist die ADP-Rechtsprechung, auch wenn sie einen internationalen Großflughafen betraf, doch mit dem einen Regionalflughafen betreffenden Urteil Ryanair/Kommission (oben in Randnr. 77 angeführt) bestätigt worden.

  • EuGH, 19.12.2012 - C-288/11

    Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle / Kommission - Rechtsmittel

    Die Rechtsmittelführerinnen verweisen insoweit auf das bereits angeführte Urteil Aéroports de Paris/Kommission des Gerichts sowie auf das Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2008, Ryanair/Kommission (T-196/04, Slg. 2008, II-3643), und unterstreichen, dass der Sachverhalt des erstgenannten Urteils die Tätigkeiten eines internationalen Großflughafens betroffen habe, dessen Lage sich in ökonomischer Hinsicht diametral von der Lage regionaler Flughäfen wie des Flughafens Leipzig/Halle unterscheide.

    Außerdem ist mit der Rechtsprechung [Aéroports de Paris] seit 2000 anerkannt, dass Flughafenbetreiber grundsätzlich eine in den Anwendungsbereich der beihilferechtlichen Bestimmungen fallende wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG ausüben, was im Urteil Ryanair/Kommission (... Randnr. 88) bestätigt worden ist.

    Außerdem wurde mit dem Urteil Ryanair/Kommission ..., das die Lage vor Erlass der Leitlinien von 2005 betraf, die ... Rechtsprechung [Aéroports de Paris] im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Regionalflughafens bestätigt.

  • EuG, 16.07.2014 - T-309/12

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2008, Ryanair/Kommission, T-196/04, Slg. 2008, II-3643, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit sind bei der Prüfung der fraglichen Umlagen die wirtschaftlichen Tätigkeiten von denen zu unterscheiden, die auf hoheitlichen Befugnissen beruhen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Ryanair/Kommission, oben in Rn. 49 angeführt, Rn. 98).

    So könnte eine mögliche Einstufung der Entsorgung von Material der Kategorien 1 und 2 als hoheitliche Betätigung sich auf die Prüfung der Einstufung des Klägers als Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union auswirken (vgl. Urteile Aéroports de Paris/Kommission, Rn. 74 bis 82, MOTOE, oben in Rn. 53 angeführt, Rn. 22 bis 29, und Ryanair/Kommission, oben in Rn. 49 angeführt, Rn. 84 bis 94).

  • EuG, 24.03.2011 - T-455/08

    Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig/Halle / Kommission - Staatliche

    Dem fügen die Klägerinnen in ihrer Erwiderung hinzu, dass es sich bei der Errichtung und dem Betrieb einer Flughafeninfrastruktur um zwei verschiedene Tätigkeiten handele, deren wirtschaftlichen Charakter die Kommission für jede dieser Tätigkeiten gesondert positiv nachweisen müsse; die Notwendigkeit dieser Differenzierung sei u. a. durch das Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2008, Ryanair/Kommission (T-196/04, Slg. 2008, II-3643), bestätigt worden.

    Nach der Rechtsprechung ist nämlich die Verwaltung von Flughafeninfrastruktur eine wirtschaftliche Tätigkeit (vgl. Urteil Ryanair/Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies wird hier dadurch bestätigt, dass FLH Flughafendienstleistungen gegen Entgelt anbietet, das namentlich aus den Flughafengebühren stammt, die als Gegenleistung für die vom Flughafenkonzessionsinhaber erbrachten Dienstleistungen anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Ryanair/Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 90).

    Im Übrigen war auch der Flughafen, der in der Rechtssache in Rede stand, in der das Urteil Ryanair/Kommission (siehe oben, Randnr. 77) erging, ein Regionalflughafen.

    Außerdem ist mit der ADP-Rechtsprechung seit 2000 anerkannt, dass Flughafenbetreiber grundsätzlich eine in den Anwendungsbereich der beihilferechtlichen Bestimmungen fallende wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG ausüben, was im Urteil Ryanair/Kommission (oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 88) bestätigt worden ist.

    Sodann ist die ADP-Rechtsprechung, auch wenn sie einen internationalen Großflughafen betraf, doch mit dem einen Regionalflughafen betreffenden Urteil Ryanair/Kommission (oben in Randnr. 77 angeführt) bestätigt worden.

  • EuG, 12.09.2013 - T-347/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, dass die von Deutschland

    Jedenfalls genügt der Hinweis, dass die Kommission bei der Beurteilung der fraglichen Maßnahmen alle maßgeblichen Aspekte und ihren Kontext berücksichtigen muss (Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2008, Ryanair/Kommission, T-196/04, Slg. 2008, II-3643, Randnr. 59).
  • EuG, 28.02.2012 - T-268/08

    Land Burgenland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die der

    Die Kontrolle, die die Unionsgerichte in Bezug auf die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission ausüben, ist nämlich eine beschränkte Kontrolle, in deren Rahmen nur geprüft werden darf, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. Urteil Kommission/Scott, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2008, Ryanair/Kommission, T-196/04, Slg. 2008, II-3643, Randnr. 41).

    Wie die Kläger betont haben, lässt aber der erste Grund für den Ausschluss einer Berücksichtigung der Dauer des Genehmigungsverfahrens vor der FMA, nämlich die Gefahr einer Diskriminierung von Bietern mit Sitz in anderen Ländern, die grundlegende Unterscheidung vermissen, die im Rahmen der Feststellung, ob ein Vorteil im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG vorliegt, zwischen den Verpflichtungen, die der Staat als ein eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübendes Unternehmen zu übernehmen hat, und den Verpflichtungen, die ihm als Träger der öffentlichen Gewalt obliegen können, vorzunehmen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Ryanair/Kommission, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 84).

  • EuG, 13.12.2018 - T-165/15

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von

    Die Kommission muss nämlich bei der Beurteilung der streitigen Maßnahmen alle maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seinen Kontext berücksichtigen (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2008, Ryanair/Kommission, T-196/04, EU:T:2008:585, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie bereits festgestellt, hat die Kommission, wenn sie das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers anwendet, bei der Beurteilung einer Maßnahme alle hierfür maßgeblichen Aspekte und ihren Kontext zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2008, Ryanair/Kommission, T-196/04, EU:T:2008:585, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission muss nämlich bei der Beurteilung der streitigen Maßnahmen alle maßgeblichen Aspekte und den Kontext dieser Maßnahmen berücksichtigen (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2008, Ryanair/Kommission, T-196/04, EU:T:2008:585, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung), wozu auch die Aspekte hinsichtlich der Situation der für den Erlass der streitigen Maßnahmen zuständigen Stelle bzw. Stellen gehören.

  • EuG, 13.12.2018 - T-111/15

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    En effet, la Commission a l'obligation de tenir compte, dans l'évaluation des mesures litigieuses, de tous les éléments pertinents et de leur contexte (arrêt du 17 décembre 2008, Ryanair/Commission, T-196/04, EU:T:2008:585, point 59 ; voir également, en ce sens, arrêt du 6 mars 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale et Land Nordrhein-Westfalen/Commission, T-228/99 et T-233/99, EU:T:2003:57, point 270).

    Conformément à la jurisprudence, la Commission a l'obligation, dans le cadre de l'application du critère de l'investisseur privé, de tenir compte, dans l'évaluation d'une mesure, de tous les éléments pertinents et de son contexte (voir, en ce sens, arrêt du 17 décembre 2008, Ryanair/Commission, T-196/04, EU:T:2008:585, point 59).

    En outre, il y a lieu de rappeler que la Commission a l'obligation, dans le cadre de l'application du critère de l'investisseur privé, de tenir compte, dans l'évaluation d'une mesure, de tous les éléments pertinents et de son contexte (voir, en ce sens, arrêt du 17 décembre 2008, Ryanair/Commission, T-196/04, EU:T:2008:585, point 59).

  • EuG, 13.05.2020 - T-716/17

    Germanwings/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Luftverkehrssektor - Von Italien

    Für die Prüfung, ob SOGAER beim Abschluss des streitigen Vertrags gemäß dem Grundsatz des privaten Wirtschaftsteilnehmers gehandelt habe, hätte die Kommission gemäß ihrer Entscheidungspraxis und dem Ansatz des Gerichts im Urteil vom 17. Dezember 2008, Ryanair/Kommission (T-196/04, EU:T:2008:585), die mit diesem Vertrag in Verbindung stehenden Kosten und Einnahmen saldieren müssen.

    Deshalb könne das Urteil vom 17. Dezember 2008, Ryanair/Kommission (T-196/04, EU:T:2008:585), nicht Platz greifen, da die Wallonische Region im Gegensatz zum vorliegenden Fall, in dem SOGAER nicht von der Autonomen Region gehalten werde, sämtliche Anteile des Betreibers des Flughafens Charleroi (Belgien) gehalten habe.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-331/20

    Volotea/ Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

    55 Urteil vom 17. Dezember 2008, Ryanair/Kommission (T-196/04, EU:T:2008:585, Rn. 85) (Hervorhebung nur hier).

    61 Urteil vom 17. Dezember 2008, Ryanair/Kommission (T-196/04, EU:T:2008:585, Rn. 15).

  • EuG, 13.12.2018 - T-53/16

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von

  • EuG, 15.12.2016 - T-808/14

    Spanien / Kommission

  • EuG, 25.01.2018 - T-818/14

    BSCA / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Belgien dem BSCA gewährte

  • EuG, 15.01.2015 - T-1/12

    Das Gericht der EU bestätigt, dass die Beihilfen der SNCF für SeaFrance nicht mit

  • EuG, 17.05.2019 - T-764/15

    Deutsche Lufthansa / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 19.09.2018 - T-68/15

    HH Ferries u.a. / Kommission

  • EuG, 13.05.2015 - T-511/09

    Das Gericht weist die Klagen der Fluggesellschaft Niki Luftfahrt gegen die

  • EuG, 13.09.2010 - T-415/05

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen

  • EuG, 11.09.2012 - T-565/08

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der diese

  • EuG, 28.09.2017 - T-138/15

    Aanbestedingskalender u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 17.05.2011 - T-1/08

    Buczek Automotive / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umstrukturierung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-559/12

    Frankreich / Kommission - Rechtsmittel - La Poste - Öffentliche Einrichtung mit

  • EuG, 15.03.2018 - T-108/16

    Naviera Armas / Kommission

  • EuG, 27.04.2017 - T-375/15

    Germanwings / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2011 - C-124/10

    Generalanwalt Mazák vertritt die Auffassung, dass der Gerichtshof das Urteil des

  • EuG, 15.12.2016 - T-37/15

    Abertis Telecom Terrestre / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2015 - C-357/14

    Dunamenti Erőmű / Kommission

  • EuG, 26.11.2015 - T-541/13

    Abertis Telecom und Retevisión I / Kommission

  • EuG, 26.11.2015 - T-463/13

    Comunidad Autónoma de Galicia / Kommission

  • EuG, 13.09.2010 - T-416/05

    Olympiakes Aerogrammes / Kommission

  • EuG, 13.09.2010 - T-423/05

    Olympiaki Aeroporia Ypiresies / Kommission

  • EuG, 02.09.2014 - T-202/10

    Stichting Woonlinie u.a. / Kommission

  • EuG, 28.02.2012 - T-282/08

    Grazer Wechselseitige Versicherung / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 26.11.2015 - T-487/13

    Navarra de Servicios y Tecnologias / Kommission

  • EuG, 26.11.2015 - T-465/13

    Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI / Kommission

  • EuG, 07.09.2015 - T-818/14

    BSCA / Kommission

  • EuG, 02.09.2014 - T-203/10

    Stichting Woonpunt u.a. / Kommission

  • EuG, 12.10.2016 - T-543/15

    Lysoform Dr. Hans Rosemann u.a. / ECHA

  • EuG, 11.02.2014 - T-394/13

    Photo USA Electronic Graphic / Rat

  • EuG, 12.10.2016 - T-669/15

    Lysoform Dr. Hans Rosemann u.a. / ECHA

  • EuG, 11.07.2012 - T-596/11

    Bricmate / Rat

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