Rechtsprechung
   EuG, 25.09.1991 - T-5/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,4120
EuG, 25.09.1991 - T-5/90 (https://dejure.org/1991,4120)
EuG, Entscheidung vom 25.09.1991 - T-5/90 (https://dejure.org/1991,4120)
EuG, Entscheidung vom 25. September 1991 - T-5/90 (https://dejure.org/1991,4120)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,4120) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Antonio Marcato gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Beamte - Protokolle betreffend Gespräche im Rahmen eines Beurteilungsverfahrens - Anfechtungsklage und Schadensersatzklage - Unzulässigkeit.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersatz immaterieller Schäden ; Beförderung eines Beamten der Europäischen Kommission

  • Judicialis

    EWG/EAG BeamtStat Art. 26; ; EWG/EAG BeamtStat Art. 90; ; EWG/EAG BeamtStat Art. 24; ; EWG/EAG BeamtStat Art. 91

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuG, 20.06.1990 - T-47/89

    Antonio Marcato gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 25.09.1991 - T-5/90
    5 Durch Beschluß des Gerichtshofes vom 15. November 1989 wurden die beiden Rechtssachen an das Gericht verwiesen, dessen Kanzlei sie unter den Nummern T-47/89 und T-82/89 in ihr Register eintrug.

    Die beiden Vermerke aus dem Jahr 1989 hätten auf die Arbeiten des Beförderungsausschusses im Rahmen des Beförderungsverfahrens des Haushaltsjahres 1988, das bereits Gegenstand der Rechtssachen T-47/89 und T-82/89 gewesen sei, keinen Einfluß haben können.

    9 Durch Urteil vom 20. Juni 1990 wies das Gericht die Klage T-47/89 als unzulässig ab (Slg. 1990, II-231).

    Mit Urteil vom 5. Dezember 1990 in der Rechtssache T-82/89 hob das Gericht die Entscheidung der Anstellungsbehörde auf, mit der die Aufnahme des Klägers in das Verzeichnis der im Haushaltsjahr 1988 aufgrund ihrer Verdienste für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe B 2 in Betracht kommenden Beamten abgelehnt worden war.

    13 Mit dem zweiten Klagegrund macht der Kläger geltend, daß dadurch in offensichtlicher Weise gegen die Verteidigungsrechte verstossen worden sei, daß er von den streitigen Schriftstücken erst bei Erhalt der Gegenerwiderung in der Rechtssache T-47/89 Kenntnis erhalten habe.

    23 Der Kläger hatte in seiner Klage die Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit den Rechtssachen T-47/89 und T-82/89 beantragt.

    b) die ihm erstmals in den Anhängen II und V zur Gegenerwiderung der Kommission in der Rechtssache T-47/89 zur Kenntnis gebrachten Schriftstücke aufzuheben,.

    Die beiden vorausgegangenen Klagen in den Rechtssachen T-47/89 und T-82/89 hätten das Beförderungsjahr 1988 betroffen, während die vorliegende Klage einen späteren Sachverhalt betreffe.

    Das Gericht habe in seinem Urteil vom 5. Dezember 1990 (a. a. O.) die Entscheidung, mit der die Aufnahme des Klägers in das Verzeichnis der für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten für das Haushaltsjahr 1988 abgelehnt worden sei, aufgehoben, ohne die vorliegende mit der vorausgegangenen Klage zu verbinden, weil der Sachverhalt, um den es in der früheren Klage gegangen sei, nämlich das Beförderungsjahr 1988, mit dem Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nichts zu tun habe.

  • EuGH - 317/88 (anhängig)

    Marcato / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.09.1991 - T-5/90
    Da sein Name in diesem Verzeichnis nicht genannt war, erhob der Kläger zwei gegen dieses Verzeichnis gerichtete Anfechtungsklagen, die am 28. Oktober 1988 und am 10. April 1989 (Rechtssachen 317/88 und 115/89) in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen wurden.

    3 Im Anhang zu ihrer Gegenerwiderung in der Rechtssache 317/88 legte die Beklagte zwei im Laufe des Beurteilungsverfahrens des Klägers für den Zeitraum 1985 bis 1987 erstellte Vermerke vor.

    4 Mit besonderem Schriftsatz vom 16. August 1989 beantragte der Kläger, diese Schriftstücke im Verfahren 317/88 nicht zu berücksichtigen.

  • EuGH, 16.07.1981 - 33/80

    Albini / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 25.09.1991 - T-5/90
    Ist dies, wie die Kommission behauptet, der Fall, so zieht die Unzulässigkeit der Anfechtungsklage die der Schadensersatzklage nach sich (siehe zum Beispiel die Urteile des Gerichtshofes vom 14. Juli 1976 in der Rechtssache 129/75, Hirschberg/Kommission, Slg. 1976, 1259, 1270, und vom 16. Juli 1981 in der Rechtssache 33/80, Albini/Rat und Kommission, 1981, 2141, 2158).
  • EuGH, 27.06.1989 - 200/87

    Giordani / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.09.1991 - T-5/90
    Die Kommission verweist insoweit auf das Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 200/87 (Giordani/Kommission, Slg. 1989, 1877, 1901), in dem dieser entschieden habe, daß der Betroffene nur gegen die Zurückweisung eines solchen Antrags gemäß Artikel 90 Absatz 2 eine Beschwerde einlegen könne.
  • EuGH, 12.12.1967 - 4/67

    Collignon / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.09.1991 - T-5/90
    42 Nach Ansicht der Kommission ist der Antrag auf Ersatz eines immateriellen Schadens ebenfalls unzulässig, da die Unzulässigkeit der Anfechtungsklage die Unzulässigkeit der mit ihr in engem Zusammenhang stehenden Schadensersatzklage nach sich ziehe (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1967 in der Rechtssache 4/67, Collignon/Kommission, Slg. 1967, 488, 498).
  • EuGH, 05.10.1988 - 180/87

    Hamill / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.09.1991 - T-5/90
    Nach diesen Grundsätzen sei auch das vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 180/87 (Hamill/Kommission, Slg. 1988, 6141, 6143) als ordnungsgemäß angesehene vorprozessuale Verfahren abgelaufen.
  • EuGH, 10.12.1969 - 32/68

    Grasselli / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.09.1991 - T-5/90
    Insoweit ist hervorzuheben, daß nur solche Maßnahmen beschwerend sind, die geeignet sind, unmittelbar die Rechtsstellung eines Beamten zu beeinträchtigen (vgl. zum Beispiel Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1969 in der Rechtssache 32/68, Grasselli/Kommission, Slg. 1969, 505, 511).
  • EuGH, 14.07.1976 - 129/75

    Nemirovcky / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.09.1991 - T-5/90
    Ist dies, wie die Kommission behauptet, der Fall, so zieht die Unzulässigkeit der Anfechtungsklage die der Schadensersatzklage nach sich (siehe zum Beispiel die Urteile des Gerichtshofes vom 14. Juli 1976 in der Rechtssache 129/75, Hirschberg/Kommission, Slg. 1976, 1259, 1270, und vom 16. Juli 1981 in der Rechtssache 33/80, Albini/Rat und Kommission, 1981, 2141, 2158).
  • EuG, 14.12.1989 - T-119/89

    René Teissonnière gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 25.09.1991 - T-5/90
    Da ihnen somit kein Entscheidungscharakter zukommt, haben sie keine gegenwärtigen oder künftigen Rechtswirkungen in Bezug auf den Kläger (vgl. Beschluß des Gerichts vom 14. Dezember 1989 in der Rechtssache T-119/89, Teissonnière/Kommission, Slg. 1990, II-7).
  • EuG, 25.02.1992 - T-64/91

    Antonio Marcato gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Das Gericht wies diese Klage mit Urteil vom 25. September 1991 in der Rechtssache T-5/90 (Marcato/Kommission, Slg. 1991, II-731) als unzulässig ab, da ein Vorverfahren gemäß den Artikeln 90 und 91 des Statuts nicht stattgefunden habe.

    18 Ferner habe das Gericht mit seinem Urteil vom 25. September 1991 in der Rechtssache T-5/90 (Marcato/Kommission, Slg. 1991, II-731) entschieden, daß im Fall einer Klage, die auf den Ersatz eines Schadens gerichtet sei, der durch ein Verhalten ohne Rechtswirkungen hervorgerufen worden sei, das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts mit einem Schadensersatzantrag des Betroffenen an die Einstellungsbehörde beginnen müsse; erst gegen die Ablehnung dieses Antrags könne sich der Betroffene gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts mit einer Beschwerde wenden.

    Nur die ausdrückliche oder stillschweigende Ablehnung dieses Antrags stellt eine beschwerende Entscheidung dar, gegen die eine Beschwerde gerichtet werden kann, und nur nach einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Zurückweisung dieser Beschwerde kann eine Schadensersatzklage beim Gericht erhoben werden (vgl. Urteil des Gerichts vom 25. September 1991 in der Rechtssache T-5/90, Marcato, a. a. O., Randnrn. 50 ff. und Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 200/87, Giordani, Slg. 1987, 1877, 1901).

    Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich also sowohl von einer Situation, in der eine Entschädigung und zugleich die Aufhebung einer beschwerenden Maßnahme beantragt wird (vgl. etwa Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 200/87, Giordani, a. a. O.), als auch von einer Situation, in der ein Beamter beantragt, daß die Anstellungsbehörde eine angebliche Entscheidung aufhebt, die ihn in Wirklichkeit nicht beschwert (vgl. etwa Urteil des Gerichts vom 25. September 1991 in der Rechtssache T-5/90, Marcato, a. a. O.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.1994 - C-404/92

    X gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Bediensteter

    Erst gegen die Ablehnung dieses Antrags kann sich der Betroffene gemäß Artikel 90 Absatz 2 mit einer Beschwerde an die Verwaltung wenden (Urteile des Gerichtshofes vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 200/87, Giordani/Kommission, Slg. 1989, 1877, Randnr. 22, und vom 25. September 1991 in der Rechtssache T-5/90, Marcato/Kommission, Slg. 1991, II-731, Randnr. 50).

    Siehe u. a. die Urteile vom 14. Juli 1976 in der Rechtssache 129/75 (Hirschberg, Slg. 1976, 1259, Randnr. 22), vom 16. Juli 1981 in der Rechtssache 33/80 (Albini, Slg. 1981, 2141, Randnr. 18) und vom 25. September 1991 in der Rechtssache T-5/90 (Marcato, Slg. 1991, II-731, Randnr. 49).

  • EuG, 01.12.1994 - T-79/92

    Kuno Ditterich gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Ein ordnungsgemäßes zweistufiges vorprozessuales Verfahren, d. h. ein Antrag, auf den eine Beschwerde folge, fehle daher (Urteil des Gerichts vom 25. September 1991 in der Rechtssache T-5/90, Marcato/Kommission, Slg. 1991, II-731, Randnr. 52; Beschluß des Gerichts vom 25. Februar 1992 in der Rechtssache T-64/91, Marcato/Kommission, Slg. 1992, II-243, Randnrn. 33 und 46).

    Die Entscheidung über diese Beschwerde kann gegebenenfalls mit einer Anfechtungs- und/oder Schadensersatzklage angefochten werden (vgl. insbesondere das Urteil des Gerichts vom 25. September 1991 in der Rechtssache T-5/90, Marcato/Kommission, Slg. 1991, II-731, die Beschlüsse des Gerichts vom 25. Februar 1992 in der Rechtssache T-64/91, Marcato/Kommission, Slg. 1992, II-243, Randnrn.

  • EuGöD, 13.12.2006 - F-17/05

    de Brito Sequeira Carvalho / Kommission

    145 Il ressort de la jurisprudence de la Cour, telle qu'elle a été analysée et précisée par le Tribunal de première instance (voir les arrêts du Tribunal de première instance du 24 janvier 1991, Latham/Commission, T-27/90, Rec. p. II-35, point 38 ; du 25 septembre 1991, Marcato/Commission, T-5/90, Rec. p. II-731, point 49, et du 15 juillet 1993, Camara Alloisio e.a./Commission T-17/90, T-28/91 et T-17/92, Rec.
  • EuGöD, 11.05.2010 - F-30/08

    Nanopoulos / Kommission

    Erst die ausdrückliche oder stillschweigende Zurückweisung dieses Antrags ist eine beschwerende Entscheidung, gegen die eine Beschwerde eingelegt werden kann, und erst nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zurückweisung dieser Beschwerde kann eine Haftungsklage beim Gericht erhoben werden (Urteile des Gerichts erster Instanz vom 25. September 1991, Marcato/Kommission, T-5/90, Slg. 1991, II-731, Randnrn. 49 und 50, und vom 28. Juni 1996, Y/Gerichtshof, T-500/93, Slg. ÖD 1996, I-A-335 und II-977, Randnr. 64).
  • EuG, 09.07.1997 - T-4/96

    S / Gerichtshof

    Dieses Verfahren hätte zwingend mit einem Antrag der Klägerin an die Anstellungsbehörde, den entstandenen Schaden zu ersetzen, beginnen und gegebenenfalls mit einer Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags fortgeführt werden müssen (vgl. Urteile des Gerichts vom 25. September 1991 in der Rechtssache T-5/90, Marcato/Kommission, Slg. 1991, II-731, Randnrn.
  • EuG, 06.06.1996 - T-262/94

    Jean Baiwir gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Einrede

    A cet égard, il y a lieu de rappeler qu'il ressort de la jurisprudence (voir arrêt du Tribunal du 25 septembre 1991, Marcato/Commission, T-5/90, Rec. p. II-731, points 49 et 50) que, lorsqu'un tel lien étroit entre les deux recours fait défaut, la recevabilité des conclusions en indemnité doit être appréciée indépendamment de celle des conclusions en annulation, notamment eu égard au déroulement régulier de la procédure administrative préalable, prévue par les articles 90 et 91 du statut.
  • EuG, 09.07.2008 - T-296/05

    Marcuccio / Kommission

    En tout état de cause, même à supposer que ce lien étroit fasse défaut, la demande en indemnité devrait alors être également rejetée comme irrecevable, car elle n'a pas été précédée d'une demande invitant l'AIPN à réparer les préjudices prétendument subis, suivie d'une réclamation contestant le bien-fondé du rejet implicite ou explicite de la demande (voir, en ce sens, arrêt du Tribunal du 25 septembre 1991, Marcato/Commission, T-5/90, Rec. p. II-731, point 50, et ordonnance Marcuccio/Commission, T-241/03, précité, point 56).
  • EuG, 15.07.1993 - T-17/90

    E. Camara Alloisio und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    46 Was die Zulässigkeit einer Schadensersatzklage betrifft, so ergibt sich ferner aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, wie das Gericht sie analysiert und verdeutlicht hat (vgl. Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache T-27/90, Latham/Kommission, Slg. 1991, II-35, Randnr. 38, und vom 25. September 1991 in der Rechtssache T-5/90, Marcato/Kommission, Slg. 1991, II-731, Randnr. 49), daß nur dann, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer Anfechtungsklage und einer Schadensersatzklage besteht, die letztgenannte Klage als Zusatz zur Anfechtungsklage zulässig ist, ohne daß ihr notwendigerweise sowohl ein Antrag an die Anstellungsbehörde auf Ersatz der angeblichen Schäden als auch eine Beschwerde gegen die Begründetheit der stillschweigenden oder ausdrücklichen Ablehnung des Antrags vorausgegangen sein müssen.
  • EuG, 17.05.2006 - T-241/03

    Marcuccio / Kommission

    À cet égard, il convient de rappeler que la recevabilité d'un tel recours est subordonnée au déroulement régulier de la procédure administrative préalable prévue par les articles 90 et 91 du statut (arrêts du Tribunal du 25 septembre 1991, Marcato/Commission, T-5/90, Rec. p. II-731, point 49, et du 8 juin 1993, Fiorani/Parlement, T-50/92, Rec. p. II-555, point 45).
  • EuG, 08.06.1993 - T-50/92

    Gilberto Fiorani gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Versetzung/Änderung der

  • EuG, 18.09.1992 - T-121/89

    X gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Einstellung -

  • EuG, 09.02.1994 - T-3/92

    Edward Patrick Latham gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte

  • EuG, 09.02.1994 - T-82/91

    Edward Patrick Latham gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte

  • EuGöD, 02.05.2007 - F-23/05

    Giraudy / Kommission - Beamte - Klage - Schadensersatzklage - Untersuchung des

  • EuG, 23.02.1994 - T-18/92

    Dimitrios Coussios gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 06.02.1992 - T-29/91

    Claudia Castelletti und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  • EuG, 09.07.2008 - T-408/05

    Marcuccio / Kommission

  • EuG, 26.10.1993 - T-59/92

    Renato Caronna gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 15.07.1993 - T-27/92

    Maria Camera-Lampitelli und andere gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 30.11.1998 - T-97/94

    N / Kommission

  • EuG, 26.10.1994 - T-18/93

    Antonio Marcato gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 14.04.2021 - T-462/20

    ZU/ Kommission

  • EuG, 06.06.1996 - T-391/94

    Jean Baiwir gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuGöD, 25.11.2009 - F-5/09

    Soerensen Ferraresi / Kommission

  • BPatG, 07.12.2004 - 14 W (pat) 25/04
  • EuG, 01.12.1994 - T-54/92

    Johann Schneider gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 22.05.1992 - T-72/91

    Andrew Macrae Moat gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 14.10.2004 - T-1/02

    Polinsky v Court of Justice

  • EuG, 28.01.2003 - T-138/01

    F / Rechnungshof

  • EuG, 09.06.1998 - T-171/95

    Al u.a. / Kommission

  • EuG, 28.01.1993 - T-53/92

    Mireille Piette de Stachelski gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 14.05.2002 - T-194/00

    Nuno Antas de Campos gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Ablehnung einer

  • EuG, 24.01.2000 - T-179/98

    José Cuenda Guijarro u. a. gegen Rat der Europäischen Union. - Beamte -

  • EuG, 17.09.1998 - T-40/98

    Giuliano Pagliarani gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 11.06.1998 - T-173/97

    Augusto Fichtner gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 09.06.1998 - T-173/95

    Biedermann u.a. / Rechnungshof

  • EuG, 18.06.1996 - T-150/94

    Juana de la Cruz Vela Palacios gegen Wirtschafts- und Sozialausschuss. - Beamte -

  • EuG, 25.10.1994 - T-180/94

    M. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Erstattung von

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht