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   EuG, 03.02.2017 - T-509/15   

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EuG, 03.02.2017 - T-509/15 (https://dejure.org/2017,1693)
EuG, Entscheidung vom 03.02.2017 - T-509/15 (https://dejure.org/2017,1693)
EuG, Entscheidung vom 03. Februar 2017 - T-509/15 (https://dejure.org/2017,1693)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kessel medintim / EUIPO - Janssen-Cilag (Premeno)

    Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke Premeno - Ältere nationale Wortmarke Pramino - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Entscheidung, die nach Aufhebung einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke Premeno - Ältere nationale Wortmarke Pramino - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Entscheidung, die nach Aufhebung einer ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Kessel medintim / EUIPO - Janssen-Cilag (Premeno)

    Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke Premeno - Ältere nationale Wortmarke Pramino - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Entscheidung, die nach Aufhebung einer ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Kessel medintim / EUIPO - Janssen-Cilag (Premeno)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke Premeno - Ältere nationale Wortmarke Pramino - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Entscheidung, die nach Aufhebung einer ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (26)

  • EuG, 08.11.2013 - T-536/10

    Kessel / OHMI - Janssen-Cilag (Premeno) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 03.02.2017 - T-509/15
    Mit Urteil vom 8. November 2013, Kessel/HABM - Janssen-Cilag (Premeno) (T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586), hob das Gericht die Entscheidung vom 21. September 2010 mit der Begründung auf, dass die Zurückweisung der Einschränkung der in der Anmeldung bezeichneten Waren durch die Beschwerdekammer gegen Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoße.

    Mit Urteil vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim (C-31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436), wies der Gerichtshof das vom EUIPO gegen das Urteil des Gerichts vom 8. November 2013, Premeno (T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586), eingelegte Rechtsmittel zurück.

    Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, weil sie die angefochtene Entscheidung erlassen habe, ohne sie im Nachgang zu den Urteilen vom 8. November 2013, Premeno (T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586), und vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim (C-31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436), zum einen zur Problematik der Einschränkung der in der Anmeldung bezeichneten Waren und zum anderen wenigstens zur Ähnlichkeit der von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren anzuhören, da erst mit dem Rechtsmittelurteil festgestanden habe, welche der von den einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichneten Waren in die Prüfung der Warenähnlichkeit einzubeziehen seien.

    Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Beteiligten des Widerspruchsverfahrens nicht aufgefordert wurden, zu dem Urteil vom 8. November 2013, Premeno (T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586), oder dem Urteil vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim (C-31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436), Stellung zu nehmen.

    Zu, erstens, der Frage der Einschränkung der von der angemeldeten Marke erfassten Waren ergibt sich nämlich aus dem Urteil vom 8. November 2013, Premeno (T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586), bestätigt durch das Urteil vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim (C-31/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436), dass das Kriterium der therapeutischen Indikation, das die Klägerin in ihrem Einschränkungsantrag selbst nannte, für die Bestimmung einer Untergruppe der von der angemeldeten Marke erfassten pharmazeutischen Erzeugnisse wesentlich war.

    Der Umstand, dass das Kriterium der fehlenden Verschreibungspflicht sowohl vom Gericht als auch vom Gerichtshof für unerheblich befunden wurde, um eine Untergruppe der von der Markenanmeldung erfassten Waren zu bestimmen, erlaubt gerade aufgrund der Unerheblichkeit dieses Kriteriums nicht die Schlussfolgerung, dass die Klägerin im Nachgang zu den Urteilen vom 8. November 2013, Premeno (T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586), und vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim (C-31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436), erneut zur Frage der Einschränkung der in der Anmeldung bezeichneten Waren hätte angehört werden müssen.

    Doch selbst wenn man unterstellte, dass die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall der Praxis hätte folgen müssen, die in den Richtlinien für Verfahren vor dem EUIPO ausgeführt wird, ist jedenfalls, wie sich aus den Urteilen vom 8. November 2013, Premeno (T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586), und vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim (C-31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436), ergibt, nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdekammer zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen können, wenn sie die Klägerin zu der Einschränkung der in der Anmeldung bezeichneten Waren angehört hätte.

    Denn gemäß Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009 ergreift das EUIPO, wie dieses und die Streithelferin im Wesentlichen geltend machen, die Maßnahmen, die sich aus den Urteilen vom 8. November 2013, Premeno (T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586), und vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim (C-31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436), ergeben.

    Infolgedessen könnte selbst dann, wenn man unterstellte, dass das EUIPO, wie die Klägerin geltend macht, sie im Nachgang zu den Urteilen vom 8. November 2013, Premeno (T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586), und vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim (C-31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436), entgegen der in den Verfahrensrichtlinien vorgesehenen Praxis zu dem Antrag einer "teilweise zulässigen und teilweise unzulässigen" Einschränkung zu Unrecht nicht angehört hat, eine solche Unterlassung im vorliegenden Fall nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen.

    Zu, zweitens, der Ähnlichkeit der Waren ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil vom 8. November 2013, Premeno (T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586), bestätigt durch das Urteil vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim (C-31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436), die von der Beschwerdekammer im Rahmen der Beurteilung der Warenähnlichkeit zu berücksichtigenden Kriterien präzisiert hat.

    Diese Elemente für die Bestimmungen der Untergruppen der Waren der einander gegenüberstehenden Marken waren von den Urteilen vom 8. November 2013, Premeno (T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586), und vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim (C-31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436), nicht betroffen.

    Daraus folgt, dass nichts in den Akten die Annahme zulässt, dass es die Aktenlage nach den Urteilen vom 8. November 2013, Premeno (T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586), und vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim (C-31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436), im vorliegenden Fall der Beschwerdekammer nicht erlaubt habe, über den fraglichen Widerspruch zu entscheiden, ohne die Klägerin zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert zu haben.

    Im vorliegenden Fall sind, wie die Beschwerdekammer in den Rn. 14 und 20 der angefochtenen Entscheidung unter Berücksichtigung der Urteile vom 8. November 2013, Premeno (T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586), und vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim (C-31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436), ausgeführt hat, die zu vergleichenden Waren von der angemeldeten Marke erfasste "nicht verschreibungspflichtige Vaginalzäpfchen gegen Scheidentrockenheit und vaginale Infekte" und von der älteren Marke erfasste "verschreibungspflichtige Arzneimittel, nämlich Arzneimittel zur hormonalen Schwangerschaftsverhütung".

    Nach der Rechtsprechung ist die Unionsregelung für Marken nämlich ein aus einer Gesamtheit von Vorschriften bestehendes autonomes System, mit dem ihm eigene Zielsetzungen verfolgt werden und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2013, Premeno, T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Demzufolge kann das Recht auf Schutz durch eine Unionsmarke weder von einem Kriterium abhängen, das in das nationale Recht fällt, noch von einem Kriterium, das sich im Laufe der Zeit ändern kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2013, Premeno, T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586, Rn. 32).

    Der Zweck und die Bestimmung eines pharmazeutischen Erzeugnisses kommen in seiner therapeutischen Indikation zum Ausdruck (vgl. Urteil vom 8. November 2013, Premeno, T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586, Rn. 43 und 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.12.2014 - C-31/14

    HABM / Kessel - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

    Auszug aus EuG, 03.02.2017 - T-509/15
    Mit Urteil vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim (C-31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436), wies der Gerichtshof das vom EUIPO gegen das Urteil des Gerichts vom 8. November 2013, Premeno (T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586), eingelegte Rechtsmittel zurück.

    Da die Beschwerdekammer davon ausging, dass die beantragte Einschränkung der in der Anmeldung bezeichneten Waren aufgrund des Urteils vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim (C-31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436), nun insgesamt zu akzeptieren sei, legte sie als in der der Anmeldung bezeichnete Waren "nicht verschreibungspflichtige Vaginalzäpfchen gegen Scheidentrockenheit und vaginale Infekte" zugrunde.

    Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, weil sie die angefochtene Entscheidung erlassen habe, ohne sie im Nachgang zu den Urteilen vom 8. November 2013, Premeno (T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586), und vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim (C-31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436), zum einen zur Problematik der Einschränkung der in der Anmeldung bezeichneten Waren und zum anderen wenigstens zur Ähnlichkeit der von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren anzuhören, da erst mit dem Rechtsmittelurteil festgestanden habe, welche der von den einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichneten Waren in die Prüfung der Warenähnlichkeit einzubeziehen seien.

    Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Beteiligten des Widerspruchsverfahrens nicht aufgefordert wurden, zu dem Urteil vom 8. November 2013, Premeno (T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586), oder dem Urteil vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim (C-31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436), Stellung zu nehmen.

    Zu, erstens, der Frage der Einschränkung der von der angemeldeten Marke erfassten Waren ergibt sich nämlich aus dem Urteil vom 8. November 2013, Premeno (T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586), bestätigt durch das Urteil vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim (C-31/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436), dass das Kriterium der therapeutischen Indikation, das die Klägerin in ihrem Einschränkungsantrag selbst nannte, für die Bestimmung einer Untergruppe der von der angemeldeten Marke erfassten pharmazeutischen Erzeugnisse wesentlich war.

    Der Umstand, dass das Kriterium der fehlenden Verschreibungspflicht sowohl vom Gericht als auch vom Gerichtshof für unerheblich befunden wurde, um eine Untergruppe der von der Markenanmeldung erfassten Waren zu bestimmen, erlaubt gerade aufgrund der Unerheblichkeit dieses Kriteriums nicht die Schlussfolgerung, dass die Klägerin im Nachgang zu den Urteilen vom 8. November 2013, Premeno (T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586), und vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim (C-31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436), erneut zur Frage der Einschränkung der in der Anmeldung bezeichneten Waren hätte angehört werden müssen.

    Doch selbst wenn man unterstellte, dass die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall der Praxis hätte folgen müssen, die in den Richtlinien für Verfahren vor dem EUIPO ausgeführt wird, ist jedenfalls, wie sich aus den Urteilen vom 8. November 2013, Premeno (T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586), und vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim (C-31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436), ergibt, nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdekammer zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen können, wenn sie die Klägerin zu der Einschränkung der in der Anmeldung bezeichneten Waren angehört hätte.

    Denn gemäß Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009 ergreift das EUIPO, wie dieses und die Streithelferin im Wesentlichen geltend machen, die Maßnahmen, die sich aus den Urteilen vom 8. November 2013, Premeno (T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586), und vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim (C-31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436), ergeben.

    Infolgedessen könnte selbst dann, wenn man unterstellte, dass das EUIPO, wie die Klägerin geltend macht, sie im Nachgang zu den Urteilen vom 8. November 2013, Premeno (T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586), und vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim (C-31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436), entgegen der in den Verfahrensrichtlinien vorgesehenen Praxis zu dem Antrag einer "teilweise zulässigen und teilweise unzulässigen" Einschränkung zu Unrecht nicht angehört hat, eine solche Unterlassung im vorliegenden Fall nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen.

    Demzufolge hätte die Klägerin, nachdem sie nach der Verkündung des Urteils vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim (C-31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436), über die Zuordnung der Sache an die Vierte Beschwerdekammer und deren neues Aktenzeichen informiert worden war, eine erneute Einschränkung der in der Anmeldung bezeichneten Waren vornehmen können, und zwar auch ohne eine Aufforderung, sich zu den Folgen dieses Urteils in Bezug auf ihren Eintragungsantrag zu äußern.

    Zu, zweitens, der Ähnlichkeit der Waren ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil vom 8. November 2013, Premeno (T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586), bestätigt durch das Urteil vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim (C-31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436), die von der Beschwerdekammer im Rahmen der Beurteilung der Warenähnlichkeit zu berücksichtigenden Kriterien präzisiert hat.

    Diese Elemente für die Bestimmungen der Untergruppen der Waren der einander gegenüberstehenden Marken waren von den Urteilen vom 8. November 2013, Premeno (T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586), und vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim (C-31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436), nicht betroffen.

    Daraus folgt, dass nichts in den Akten die Annahme zulässt, dass es die Aktenlage nach den Urteilen vom 8. November 2013, Premeno (T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586), und vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim (C-31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436), im vorliegenden Fall der Beschwerdekammer nicht erlaubt habe, über den fraglichen Widerspruch zu entscheiden, ohne die Klägerin zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert zu haben.

    Im vorliegenden Fall sind, wie die Beschwerdekammer in den Rn. 14 und 20 der angefochtenen Entscheidung unter Berücksichtigung der Urteile vom 8. November 2013, Premeno (T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586), und vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim (C-31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436), ausgeführt hat, die zu vergleichenden Waren von der angemeldeten Marke erfasste "nicht verschreibungspflichtige Vaginalzäpfchen gegen Scheidentrockenheit und vaginale Infekte" und von der älteren Marke erfasste "verschreibungspflichtige Arzneimittel, nämlich Arzneimittel zur hormonalen Schwangerschaftsverhütung".

  • EuG, 15.12.2010 - T-331/09

    Novartis / OHMI - Sanochemia Pharmazeutika (TOLPOSAN) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 03.02.2017 - T-509/15
    Hierzu ist anzumerken, dass aus der Rechtsprechung zwar hervorgeht, dass die Zugehörigkeit von Arzneimitteln zu derselben allgemeinen Produktgruppe lediglich die Feststellung eines schwachen Ähnlichkeitsgrades zwischen sämtlichen Arzneimitteln erlaubt (Urteil vom 15. Dezember 2010, Novartis/HABM - Sanochemia Pharmazeutika [TOLPOSAN], T-331/09, EU:T:2010:520, Rn. 35).

    Bei der Berücksichtigung dieser Faktoren kommt der therapeutischen Indikation eines Arzneimittels entscheidende Bedeutung zu (Urteil vom 15. Dezember 2010, TOLPOSAN, T-331/09, EU:T:2010:520, Rn. 36).

    Selbst wenn die zur hormonalen Schwangerschaftsverhütung bestimmten Arzneimittel der älteren Marke auch die Wirkung haben können, ebenso wie die Vaginalzäpfchen der angemeldeten Marke Scheidentrockenheit oder vaginale Infektionen zu behandeln, ändert dies nichts an der Feststellung, dass der Zweck der Arzneimittel, wie er in ihrer therapeutischen Indikation beschrieben wird, die nach der oben in Rn. 59 angeführten Rechtsprechung beim Vergleich der in Rede stehenden Waren wesentlich und maßgebend ist, in der Verhütung einer Schwangerschaft besteht und damit ein anderer ist als der Zweck der von der angemeldeten Marke erfassten Waren (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 15. Dezember 2010, TOLPOSAN, T-331/09, EU:T:2010:520, Rn. 39).

    Nach der Rechtsprechung ist es jedenfalls für die Beurteilung der Ähnlichkeit von pharmazeutischen Erzeugnissen von nachrangiger Bedeutung, dass ein und dieselbe Patientin möglicherweise mehrere Arzneimittel gleichzeitig einnimmt, insbesondere hormonelle Kontrazeptiva zusammen mit Medizinprodukten zur Behandlung von Scheidentrockenheit oder vaginalen Infektionen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2010, TOLPOSAN, T-331/09, EU:T:2010:520, Rn. 40).

  • EuGH, 04.03.2010 - C-193/09

    Kaul / HABM

    Auszug aus EuG, 03.02.2017 - T-509/15
    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin schreibt Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 jedoch keineswegs vor, dass diese nach der Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem EUIPO im Anschluss an eine Aufhebung der Entscheidung der Beschwerdekammern durch das Gericht erneut aufzufordern wäre, sich zu den rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten zu äußern, zu denen sie bereits im Rahmen des vorher durchgeführten schriftlichen Verfahrens jede Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen, da der Vorgang von der Beschwerdekammer unverändert wiederaufgenommen wurde (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. März 2010, Kaul/HABM, C-193/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:121, Rn. 60, und Urteil vom 13. April 2011, FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR, T-262/09, EU:T:2011:171, Rn. 84).

    Da die Klägerin selbst ihren Einschränkungsantrag auf dieses Kriterium stützte, war sie naturgemäß voll und ganz in der Lage, sich hierzu zu äußern (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss vom 4. März 2010, Kaul/HABM, C-193/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:121, Rn. 66).

    Außerdem geht aus keiner Stelle der angefochtenen Entscheidung hervor, dass sich die Beschwerdekammer auf andere tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte als die gestützt hat, über die die Beschwerdekammer zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung vom 21. September 2010 verfügte (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss vom 4. März 2010, Kaul/HABM, C-193/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:121, Rn. 59).

  • EuG, 13.04.2011 - T-262/09

    Safariland / OHMI - DEF-TEC Defense Technology (FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER

    Auszug aus EuG, 03.02.2017 - T-509/15
    Folglich könnte sich eine Pflicht, die betroffenen Parteien erneut anzuhören, lediglich aus dem in Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 verankerten allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ergeben (Urteil vom 13. April 2011, Safariland/HABM - DEF-TEC Defense Technology [FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR], T-262/09, EU:T:2011:171, Rn. 83).

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin schreibt Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 jedoch keineswegs vor, dass diese nach der Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem EUIPO im Anschluss an eine Aufhebung der Entscheidung der Beschwerdekammern durch das Gericht erneut aufzufordern wäre, sich zu den rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten zu äußern, zu denen sie bereits im Rahmen des vorher durchgeführten schriftlichen Verfahrens jede Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen, da der Vorgang von der Beschwerdekammer unverändert wiederaufgenommen wurde (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. März 2010, Kaul/HABM, C-193/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:121, Rn. 60, und Urteil vom 13. April 2011, FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR, T-262/09, EU:T:2011:171, Rn. 84).

    Diese Begründung benennt nämlich zum einen exakt die Bestimmung, die als rechtswidrig angesehen wird, und lässt zum anderen die spezifischen Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen, die das betroffene Organ bei der Ersetzung des für nichtig erklärten Aktes zu beachten hat (vgl. Urteile vom 13. April 2011, FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR, T-262/09, EU:T:2011:171, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 3. Juli 2013, Cytochroma Development/HABM - Teva Pharmaceutical Industries [ALPHAREN], T-106/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:340, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 22.01.2009 - T-316/07

    Commercy / OHMI - easyGroup IP Licensing (easyHotel) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 03.02.2017 - T-509/15
    Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM - easyGroup IP Licensing [easyHotel], T-316/07, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Waren oder Dienstleistungen ergänzen einander nämlich dann, wenn zwischen ihnen ein enger Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass die eine Ware oder Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, so dass die Verbraucher denken könnten, die Verantwortung für die Herstellung dieser Waren oder die Erbringung dieser Dienstleistungen liege bei demselben Unternehmen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, easyHotel, T-316/07, EU:T:2009:14, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 13.02.2008 - T-146/06

    Sanofi-Aventis / OHMI - GD Searle (ATURION)

    Auszug aus EuG, 03.02.2017 - T-509/15
    Da diese Beurteilung nicht fehlerhaft ist (vgl. Urteil vom 13. Februar 2008, Sanofi-Aventis/HABM - GD Searle [ATURION], T-146/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:33, Rn. 23 bis 25 und 27 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist sie zu bestätigen.

    Nach der Rechtsprechung kann nämlich der Grad der Ähnlichkeit der fraglichen Waren nicht als hoch eingestuft werden, wenn ihre therapeutischen Indikationen unterschiedlich sind (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 13. Februar 2008, ATURION, T-146/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:33, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 23. September 2009, GlaxoSmithkline u. a./HABM - Serono Genetics Institute [FAMOXIN], T-493/07, T-26/08 und T-27/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:355, Rn. 62 bis 65, und vom 24. Mai 2011, Longevity Health Products/HABM - Tecnifar [E-PLEX], T-161/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:244, Rn. 26).

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus EuG, 03.02.2017 - T-509/15
    So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM - Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T-81/03, T-82/03 und T-103/03, EU:T:2006:397, Rn. 74).
  • EuGH, 18.12.2008 - C-16/06

    Éditions Albert René / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuG, 03.02.2017 - T-509/15
    Da das Gericht bei der ihm obliegenden Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung einer Beschwerdekammer des EUIPO nicht durch eine fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts durch die Beschwerdekammer gebunden sein kann, soweit diese Beurteilung Teil der Feststellungen ist, deren Rechtmäßigkeit vor dem Gericht bestritten wird (Urteile vom 18. Dezember 2008, Les Éditions Albert René/HABM, C-16/06 P, EU:C:2008:739, Rn. 48, und vom 12. Mai 2010, Beifa Group/HABM - Schwan-Stabilo Schwanhäußer [Schreibgerät], T-148/08, EU:T:2010:190, Rn. 129), ist zu prüfen, ob der oben in Rn. 69 festgestellte Fehler der Beschwerdekammer bei der Beurteilung des Ähnlichkeitsgrads der in Rede stehenden Waren die Schlussfolgerung in Frage zu stellen vermag, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken eine Verwechslungsgefahr besteht, und somit zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen kann.
  • EuGH, 12.06.2007 - C-334/05

    HABM / Shaker - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 03.02.2017 - T-509/15
    Der Durchschnittsverbraucher nimmt dabei eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C-334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.04.2007 - C-412/05

    Alcon / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuG, 13.02.2007 - T-256/04

    Mundipharma / OHMI - Altana Pharma (RESPICUR) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 14.12.2006 - T-81/03

    Mast-Jägermeister / OHMI - Licorera Zacapaneca (VENADO avec cadre) -

  • EuG, 09.07.2003 - T-162/01

    Laboratorios RTB / OHMI - Giorgio Beverly Hills (GIORGIO BEVERLY HILLS)

  • EuG, 10.11.2004 - T-396/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE VON DER AUGUST STORCK KG ERHOBENEN KLAGEN

  • EuG, 11.07.2007 - T-443/05

    El Corte Inglés / OHMI - Bolaños Sabri (PiraÑAM diseño original Juan Bolaños) -

  • EuG, 12.05.2010 - T-148/08

    'Beifa Group / OHMI - Schwan-Stabilo Schwanhäußer (Instrument d''écriture)' -

  • EuG, 23.09.2009 - T-493/07

    GlaxoSmithkline / OHMI - Serono Genetics Institute (FAMOXIN)

  • EuG, 03.07.2013 - T-106/12

    Cytochroma Development / OHMI - Teva Pharmaceutical Industries (ALPHAREN)

  • EuG, 24.05.2011 - T-161/10

    Longevity Health Products / OHMI - Tecnifar (E-PLEX)

  • EuG, 21.05.2014 - T-599/11

    Eni / OHMI - Emi (IP)

  • EuG, 18.09.2015 - T-359/14

    Federación Nacional de Cafeteros de Colombia / OHMI - Accelerate (COLOMBIANO

  • EuGH, 08.09.2015 - C-62/15

    DTL Corporación / HABM

  • EuG, 15.07.2015 - T-611/13

    Australian Gold / OHMI - Effect Management & Holding (HOT) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 13.06.2012 - T-542/10

    XXXLutz Marken / OHMI - Meyer Manufacturing (CIRCON) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 25.06.2015 - T-186/12

    Copernicus-Trademarks / OHMI - Maquet (LUCEA LED)

  • EuG, 09.03.2018 - T-103/17

    Recordati Orphan Drugs / EUIPO - Laboratorios Normon (NORMOSANG) - Unionsmarke -

    À cet égard, dans l'hypothèse où la requérante ferait valoir que l'expression « similaires à un degré moyen " témoigne de l'absence de comparaison globale des marques en cause, il y aurait lieu de rappeler que le Tribunal a déjà interprété cette expression, utilisée par la chambre de recours, comme exprimant une similitude moyenne des marques en conflit [arrêt du 28 septembre 2016, Kozmetika Afrodita/EUIPO - Núñez Martín et Machado Montesinos (AFRODITA COSMETICS), T-575/15, non publié, EU:T:2016:573, points 50 et 51]. De plus, elle est employée dans la jurisprudence du Tribunal, afin d'exprimer la conclusion que les marques en conflit présentent une similitude moyenne [arrêts du 3 février 2017, Kessel medintim/EUIPO - Janssen-Cilag (Premeno), T-509/15, non publié, EU:T:2017:60, point 69 ; du 7 juillet 2017, Axel Springer/EUIPO - Stiftung Warentest (TestBild), T-359/16, non publié, EU:T:2017:477, points 63, 74 et 78, et du 14 juillet 2017, Massive Bionics/EUIPO - Apple (DriCloud), T-223/16, non publié, EU:T:2017:500, point 67].
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