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   EuG, 19.11.2015 - T-526/14   

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EuG, 19.11.2015 - T-526/14 (https://dejure.org/2015,34108)
EuG, Entscheidung vom 19.11.2015 - T-526/14 (https://dejure.org/2015,34108)
EuG, Entscheidung vom 19. November 2015 - T-526/14 (https://dejure.org/2015,34108)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Matratzen Concord / OHMI - Barranco Rodriguez (Matratzen Concord)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Matratzen Concord - Ältere nationale Wortmarken MATRATZEN - Relatives Eintragungshindernis - Nachweis der Benutzung - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 42 Abs. 2 der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwechslungsgefahr zwischen den Wortmarken "Matratzen Concord" und "MATRATZEN"; unbegründete Aufhebungsklage der Anmelderin gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bei bildlicher und klanglicher Ähnlichkeit

  • kanzlei.biz

    Verwechslungsgefahr der Marken "Matratzen" und "Matratzen Concord" bejaht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwechslungsgefahr zwischen den Wortmarken "Matratzen Concord" und "MATRATZEN"; unbegründete Aufhebungsklage der Anmelderin gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bei bildlicher und klanglicher Ähnlichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Matratzen Concord / OHMI - Barranco Rodriguez und Barranco Schnitzler (Matratzen Concord)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 12.06.2007 - C-334/05

    HABM / Shaker - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 19.11.2015 - T-526/14
    Im Übrigen ist zu beachten, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern, dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C-334/05 P, Slg, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vielmehr sind die betreffenden Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. Urteil HABM/Shaker, oben in Rn. 37 angeführt, EU:C:2007:333, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile HABM/Shaker, oben in Rn. 37 angeführt, EU:C:2007:333, Rn. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C-193/06 P, EU:C:2007:539, Rn. 42).

  • EuGH, 20.09.2007 - C-193/06

    Nestlé / HABM

    Auszug aus EuG, 19.11.2015 - T-526/14
    Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile HABM/Shaker, oben in Rn. 37 angeführt, EU:C:2007:333, Rn. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C-193/06 P, EU:C:2007:539, Rn. 42).

    Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn schon dieser Bestandteil allein geeignet ist, das Bild der Marke, das die maßgeblichen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle ihre übrigen Bestandteile in dem durch sie hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil Nestlé/HABM, EU:C:2007:539, Rn. 43).

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus EuG, 19.11.2015 - T-526/14
    Auch andere Faktoren, wie die Vertriebswege der betreffenden Waren, können berücksichtigt werden (Urteil vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, Slg, EU:C:1998:442, Rn. 23; vgl. auch Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM - Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T-443/05, Slg, EU:T:2007:219, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese umfassende Beurteilung berücksichtigt den Ähnlichkeitsgrad der Marken und der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen und trägt einer gewissen Wechselbeziehung der herangezogenen Umstände Rechnung, so dass ein geringer Ähnlichkeitsgrad der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Ähnlichkeitsgrad der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. in diesem Sinne Urteile Canon, oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM - Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T-81/03, T-82/03 und T-103/03, Slg, EU:T:2006:397, Rn. 74).

  • EuG, 22.01.2009 - T-316/07

    Commercy / OHMI - easyGroup IP Licensing (easyHotel) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 19.11.2015 - T-526/14
    Hierbei handelt es sich um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM - easyGroup IP Licensing [easyHotel], T-316/07, Slg, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Waren oder Dienstleistungen, die sich an unterschiedliche Verkehrskreise richten, können definitionsgemäß nicht in einem Ergänzungsverhältnis zueinander stehen (vgl. Urteil easyHotel, oben in Rn. 20 angeführt, EU:T:2009:14, Rn. 57 und 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 14.12.2006 - T-81/03

    Mast-Jägermeister / OHMI - Licorera Zacapaneca (VENADO avec cadre) -

    Auszug aus EuG, 19.11.2015 - T-526/14
    Diese umfassende Beurteilung berücksichtigt den Ähnlichkeitsgrad der Marken und der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen und trägt einer gewissen Wechselbeziehung der herangezogenen Umstände Rechnung, so dass ein geringer Ähnlichkeitsgrad der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Ähnlichkeitsgrad der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. in diesem Sinne Urteile Canon, oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM - Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T-81/03, T-82/03 und T-103/03, Slg, EU:T:2006:397, Rn. 74).
  • EuG, 16.05.2007 - T-491/04

    Merant / OHMI - Focus Magazin Verlag (FOCUS) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 19.11.2015 - T-526/14
    Nach der Rechtsprechung sind zwei Marken ähnlich, wenn sie aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte mindestens teilweise übereinstimmen (Urteil vom 16. Mai 2007, Merant/HABM - Focus Magazin Verlag [FOCUS], T-491/04, EU:T:2007:141, Rn. 45).
  • EuG, 25.03.2009 - T-109/07

    'L''Oréal / OHMI - Spa Monopole (SPA THERAPY)' - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 19.11.2015 - T-526/14
    Insoweit ist nämlich darauf hinzuweisen, dass das Wortelement "Concord" weniger Gewicht hat als das am Zeichenanfang stehende Wortelement "Matratzen", u. a. da nach ständiger Rechtsprechung das maßgebliche Publikum dem Anfang einer Marke im Allgemeinen mehr Aufmerksamkeit widmet als ihrem Ende (vgl. Urteil vom 25. März 2009, L'Oréal/HABM - Spa Monopole [SPA THERAPY], T-109/07, Slg, EU:T:2009:81, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 25.06.2010 - T-407/08

    MIP Metro / OHMI - CBT Comunicación Multimedia (Metromeet) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 19.11.2015 - T-526/14
    Ein solcher Antrag betrifft nur eine Folge der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, so dass er in den Rahmen der Maßnahmen fällt, die sich im Einklang mit Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009 aus dem Urteil des Unionsrichters ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2010, MIP Metro/HABM - CBT Comunicación Multimedia [Metromeet], T-407/08, Slg, EU:T:2010:256, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.09.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der

    Auszug aus EuG, 19.11.2015 - T-526/14
    So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 13. September 2007, 11 Ponte Finanziaria/HABM, C-234/06 P, Slg, EU:C:2007:514, Rn. 48, und vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM - Hukla Germany [MATRATZEN], T-6/01, Slg, EU:T:2002:261, Rn. 25).
  • EuGH, 07.07.2005 - C-418/02

    DER GERICHTSHOF ERWEITERT DEN MARKENSCHUTZ DURCH ZULASSUNG VON

    Auszug aus EuG, 19.11.2015 - T-526/14
    Speziell zur Eintragung einer Marke für Dienstleistungen, die im Rahmen des Einzelhandels erbracht werden, hat der Gerichtshof in Rn. 34 des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, Slg, EU:C:2005:425), festgestellt, dass der Zweck des Einzelhandels im Verkauf von Waren an den Verbraucher besteht, einem Handel, der neben dem Rechtsgeschäft des Kaufvertrags die gesamte Tätigkeit umfasst, die ein Wirtschaftsteilnehmer entfaltet, um zum Abschluss eines solchen Geschäfts anzuregen, und dass diese Tätigkeit insbesondere in der Auswahl eines Sortiments von Waren besteht, die zum Verkauf angeboten werden, und im Angebot verschiedener Leistungen, die den Verbraucher dazu veranlassen sollen, den Kaufvertrag mit diesem Händler statt mit einem seiner Wettbewerber abzuschließen (Urteil vom 24. September 2008, 0akley/HABM - Venticinque [O STORE], T-116/06, Slg, EU:T:2008:399, Rn. 43).
  • EuG, 13.02.2007 - T-256/04

    Mundipharma / OHMI - Altana Pharma (RESPICUR) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 23.10.2002 - T-6/01

    Matratzen Concord / OHMI - Hukla Germany (MATRATZEN)

  • EuG, 09.07.2003 - T-162/01

    Laboratorios RTB / OHMI - Giorgio Beverly Hills (GIORGIO BEVERLY HILLS)

  • EuG, 11.07.2007 - T-443/05

    El Corte Inglés / OHMI - Bolaños Sabri (PiraÑAM diseño original Juan Bolaños) -

  • EuG, 24.09.2008 - T-116/06

    Oakley / OHMI - Venticinque (O STORE) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 01.07.2008 - T-328/05

    Apple Computer / OHMI - TKS-Teknosoft (QUARTZ)

  • EuG, 30.09.2010 - T-270/09

    PVS / OHMI - MeDiTA Medizinische Kurierdienst (medidata) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 17.04.2018 - T-526/14

    Matratzen Concord/ EUIPO - Barranco Rodriguez und Barranco Schnitzler (Matratzen

    wegen Festsetzung der Kosten im Anschluss an das Urteil vom 19. November 2015, Matratzen Concord/HABM - Barranco Rodriguez und Barranco Schnitzler (Matratzen Concord) (T-526/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:869),.

    Mit Urteil vom 19. November 2015, Matratzen Concord/HABM - Barranco Rodriguez und Barranco Schnitzler (Matratzen Concord) (T-526/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:869), wies das Gericht die Klage als unbegründet ab und erlegte der Klägerin auf der Grundlage von Art. 134 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung die Kosten einschließlich der Kosten der Streithelfer auf.

    Da es zwischen den Parteien nicht zu einer Einigung über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten gekommen ist, haben die Streithelfer mit Schriftsatz, der am 10. Oktober 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, nach Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung beantragt, die Kosten für das Verfahren, in dem das Urteil vom 19. November 2015, Matratzen Concord/HABM - Barranco Rodriguez und Barranco Schnitzler (Matratzen Concord) (T-526/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:869), ergangen ist, gemäß der dem Antrag beigefügten Honorar- und Auslagenrechnung festzusetzen.

    Wie sich dem Urteil vom 19. November 2015, Matratzen Concord/HABM - Barranco Rodriguez und Barranco Schnitzler (Matratzen Concord) (T-526/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:869), entnehmen lässt, betraf die in Rede stehende Rechtssache weder eine neue Rechtsfrage noch eine komplexe Tatfrage und kann daher nicht als besonders schwierig eingestuft werden.

  • BPatG, 04.10.2019 - 28 W (pat) 3/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "Carrera/Carrera" - zur rechtserhaltenden Benutzung -

    Das Vorliegen eines Ähnlichkeitsverhältnisses von Einzelhandelsdienstleistungen zu Waren, die ihren Gegenstand bilden, wird zunehmend bejaht (vgl. BGH GRUR 2014, 378, Rdnr.39 - OTTO CAP; EuG GRUR Int. 2009, 421, Rdnr. 45 ff. - O STORE; EuG, Urteil vom 19. November 2015, T-526/14 - Concord/ MATRATZEN; EuG, Urteil vom 9. Juni 2010, T-138/09 - RIOJAVINA; EuG GRUR-RR 2011, 253, Rdnr. 36 ff. - YORMAS/NORMA).
  • EuG, 16.01.2018 - T-398/16

    Starbucks / EUIPO - Nersesyan (COFFEE ROCKS) - Unionsmarke -

    En outre, selon la jurisprudence, deux marques sont similaires lorsque, du point de vue du public pertinent, il existe entre elles une égalité au moins partielle en ce qui concerne un ou plusieurs aspects pertinents [arrêts du 16 mai 2007, Merant/OHMI - Focus Magazin verlag (FOCUS), T-491/04, non publié, EU:T:2007:141, point 45, et du 19 novembre 2015, Matratzen Concord/OHMI - Barranco Rodriguez et Barranco Schnitzler (Matratzen Concord), T-526/14, non publié, EU:T:2015:869, point 38].
  • EuGH, 28.04.2016 - C-35/16

    Matratzen Concord / EUIPO - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung -

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Matratzen Concord GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 19. November 2015, Matratzen Concord/HABM - Barranco Rodriguez und Barranco Schnitzler (Matratzen Concord) (T-526/14, EU:T:2015:869, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 9. April 2014 (Sache R 1523/2013-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Mariano Barranco Rodriguez und Herrn Pablo Barranco Schnitzler einerseits sowie Matratzen Concord andererseits abgewiesen hat.
  • EuG, 08.07.2020 - T-19/17

    Fastweb / Kommission

    À cet égard, il convient de rappeler que, selon la jurisprudence, dans ces circonstances, ces frais ne peuvent pas être considérés comme indispensables [voir, par analogie, ordonnance du 17 avril 2018, Matratzen Concord/OHMI - Barranco Rodriguez (Matratzen Concord), T-526/14, EU:T:2018:200, points 35 à 40 ; voir, aussi, ordonnance du 22 novembre 2017, HX/Conseil, T-723/14 DEP, EU:T:2017:832, point 32].
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Rechtsprechung
   EuG, 17.04.2018 - T-526/14 DEP   

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https://dejure.org/2018,10498
EuG, 17.04.2018 - T-526/14 DEP (https://dejure.org/2018,10498)
EuG, Entscheidung vom 17.04.2018 - T-526/14 DEP (https://dejure.org/2018,10498)
EuG, Entscheidung vom 17. April 2018 - T-526/14 DEP (https://dejure.org/2018,10498)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuG, 19.11.2015 - T-526/14

    Matratzen Concord / OHMI - Barranco Rodriguez (Matratzen Concord) -

    Auszug aus EuG, 17.04.2018 - T-526/14
    wegen Festsetzung der Kosten im Anschluss an das Urteil vom 19. November 2015, Matratzen Concord/HABM - Barranco Rodriguez und Barranco Schnitzler (Matratzen Concord) (T-526/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:869),.

    Mit Urteil vom 19. November 2015, Matratzen Concord/HABM - Barranco Rodriguez und Barranco Schnitzler (Matratzen Concord) (T-526/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:869), wies das Gericht die Klage als unbegründet ab und erlegte der Klägerin auf der Grundlage von Art. 134 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung die Kosten einschließlich der Kosten der Streithelfer auf.

    Da es zwischen den Parteien nicht zu einer Einigung über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten gekommen ist, haben die Streithelfer mit Schriftsatz, der am 10. Oktober 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, nach Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung beantragt, die Kosten für das Verfahren, in dem das Urteil vom 19. November 2015, Matratzen Concord/HABM - Barranco Rodriguez und Barranco Schnitzler (Matratzen Concord) (T-526/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:869), ergangen ist, gemäß der dem Antrag beigefügten Honorar- und Auslagenrechnung festzusetzen.

    Wie sich dem Urteil vom 19. November 2015, Matratzen Concord/HABM - Barranco Rodriguez und Barranco Schnitzler (Matratzen Concord) (T-526/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:869), entnehmen lässt, betraf die in Rede stehende Rechtssache weder eine neue Rechtsfrage noch eine komplexe Tatfrage und kann daher nicht als besonders schwierig eingestuft werden.

  • EuG, 29.11.2016 - T-105/14

    TrekStor / EUIPO - Scanlab (iDrive) - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 17.04.2018 - T-526/14
    Jedoch haben die Streithelfer nichts vorgelegt, was darauf hinweisen würde, dass dieses wirtschaftliche Interesse im vorliegenden Fall ungewöhnlich war oder sich deutlich von dem Interesse unterschied, das jedem Widerspruch gegen eine Unionsmarkenanmeldung zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. November 2016, TrekStor/HABM - Scanlab [iDrive], T-105/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:716, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hängt die Möglichkeit des Unionsrichters, den Wert der geleisteten Arbeit zu beurteilen, von der Genauigkeit der vorgelegten Informationen ab (vgl. Beschluss vom 29. November 2016, iDrive, T-105/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:716, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 17.03.2016 - T-229/14

    Norma Lebensmittelfilialbetrieb / OHMI - Yorma's (Yorma Eberl) - Verfahren -

    Auszug aus EuG, 17.04.2018 - T-526/14
    Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die erstattungsfähigen Kosten zum einen auf die Aufwendungen für das Verfahren vor dem Gericht und zum anderen auf die für diese Zwecke notwendigen Aufwendungen beschränkt sind (vgl. Beschluss vom 17. März 2016, HABM - Yorma's [Yorma Eberl], T-229/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:177, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung hat das Gericht in Ermangelung einer Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem streitigen Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (vgl. Beschlüsse vom 11. Dezember 2014, T-518/09 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1109, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. März 2016, Yorma Eberl, T-229/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:177, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 13.01.2006 - T-331/94

    IPK-München / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 17.04.2018 - T-526/14
    Was die geforderten Anwaltshonorare betrifft, ist, wenn die Anwälte einer Partei dieser bereits in Verfahren oder bei Schritten im Vorfeld des entsprechenden Rechtsstreits beigestanden haben, auch zu berücksichtigen, dass ihnen die für den Rechtsstreit maßgeblichen Elemente bekannt sind, was dazu angetan ist, ihnen die Arbeit zu erleichtern und die für das gerichtliche Verfahren erforderliche Vorbereitungszeit zu verringern (vgl. Beschluss vom 13. Januar 2006, 1PK-München/Kommission, T-331/94 DEP, EU:T:2006:11, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 26.01.2017 - T-181/14

    Nürburgring / EUIPO - Biedermann (Nordschleife) - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 17.04.2018 - T-526/14
    Obwohl der angewandte Stundensatz als sachgerecht angesehen werden muss, ist jedoch zwingend ein strenger Maßstab an die Gesamtzahl der für das streitige Verfahren notwendigen Arbeitsstunden anzulegen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 14.07.2015 - T-223/12

    Ntouvas / ECDC

    Auszug aus EuG, 17.04.2018 - T-526/14
    Darüber hinaus ist der Unionsrichter nicht an die Abrechnung gebunden, die ihm von der Partei, die die Kostenerstattung beantragt, vorgelegt wird (Beschluss vom 14. Juli 2015, Ntouvas/ECDC, T-223/12 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:570, Rn. 20).
  • EuG, 04.02.2015 - T-666/11

    Budziewska / OHMI - Puma (Félin bondissant)

    Auszug aus EuG, 17.04.2018 - T-526/14
    Für das Verfahren vor dem Gericht sind jedoch Übersetzungen von Verfahrensschriftsätzen, wie der Klagebeantwortung des EUIPO, nicht unabdingbar, wenn sie nicht in die Verfahrenssprache erfolgten (Beschluss vom 4. Februar 2015, Budziewska/HABM - Puma [Springende Raubkatze], T-666/11 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:103, Rn. 37).
  • EuG, 26.11.2015 - T-509/13

    Ratioparts-Ersatzteile / OHMI - IIC (NORTHWOOD) - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 17.04.2018 - T-526/14
    Auch wenn die Streithelfer Nachweise für die tatsächlich angefallenen Kosten vorlegen müssen, deren Erstattung sie beantragen (vgl. Beschluss vom 26. November 2015, Ratioparts-Ersatzteile/HABM - IIC [NORTHWOOD], T-509/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:957, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist das Gericht bei Fehlen solcher Informationen nicht daran gehindert, die Höhe der erstattungsfähigen Kosten nach billigem Ermessen festzusetzen, muss aber in einem solchen Fall zwingend einen strengen Maßstab an die Forderung der Streithelfer anlegen.
  • EuG, 24.09.2010 - T-498/09

    Kerstens / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.04.2018 - T-526/14
    Bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten berücksichtigt das Gericht alle Umstände der Rechtssache bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht; dazu gehören auch die notwendigen Aufwendungen für das Kostenfestsetzungsverfahren (Beschlüsse vom 23. März 2012, Kerstens/Kommission, T-498/09 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:147, Rn. 15, und vom 12. Januar 2016, Boehringer Ingelheim International/HBM - Lehning entreprise [ANGIPAX], T-368/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:9, Rn. 14).
  • EuG, 23.03.2012 - T-498/09

    Kerstens / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.04.2018 - T-526/14
    Bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten berücksichtigt das Gericht alle Umstände der Rechtssache bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht; dazu gehören auch die notwendigen Aufwendungen für das Kostenfestsetzungsverfahren (Beschlüsse vom 23. März 2012, Kerstens/Kommission, T-498/09 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:147, Rn. 15, und vom 12. Januar 2016, Boehringer Ingelheim International/HBM - Lehning entreprise [ANGIPAX], T-368/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:9, Rn. 14).
  • EuG, 29.01.2014 - T-47/13

    Goldsteig Käsereien Bayerwald / OHMI - Vieweg (goldstück) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 10.02.2015 - T-368/13

    Boehringer Ingelheim International / OHMI - Lehning entreprise (ANGIPAX)

  • EuG, 12.01.2016 - T-368/13

    Boehringer Ingelheim International / OHMI - Lehning entreprise (ANGIPAX)

  • EuG, 21.09.2015 - T-195/13

    dm-drogerie markt / OHMI - V-Contact Kereskedelmi és Szolgáltató (CAMEA)

  • EuG, 11.12.2014 - T-518/09

    Ecoceane / EMSA

  • EuG, 15.07.1993 - T-33/89
  • EuG, 19.01.2021 - T-212/18

    Romanska/ Frontex

    Pour autant, le juge de l'Union n'est pas lié par le décompte déposé par la partie qui entend récupérer des dépens [ordonnances du 14 juillet 2015, Ntouvas/ECDC, T-223/12 DEP, non publiée, EU:T:2015:570, point 20, et du 17 avril 2018, Matratzen Concord/EUIPO - Barranco Rodriguez et Barranco Schnitzler (Matratzen Concord), T-526/14 DEP, non publiée, EU:T:2018:200, point 22].
  • EuG, 27.11.2020 - T-103/15

    Flabeg Deutschland / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Er ist jedoch nicht an die vom Antragsteller vorgelegte Kostenberechnung gebunden (Beschlüsse vom 14. Juli 2015, Ntouvas/ECDC, T-223/12 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:570, Rn. 20, und vom 17. April 2018, Matratzen Concord/EUIPO - Barranco Rodriguez und Barranco Schnitzler [Matratzen Concord], T-526/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:200, Rn. 22).
  • EuG, 26.07.2023 - T-535/18

    Peek & Cloppenburg/ EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek's) - Verfahren -

    Zweitens steht, was die betroffenen wirtschaftlichen Interessen anbelangt, außer Frage, dass die Streithelferin in Anbetracht der Bedeutung, die Marken im Handel haben, ein klares Interesse daran hatte, dass die Klagen auf Aufhebung der oben in Rn. 2 genannten Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO abgewiesen wurden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. April 2018, Matratzen Concord/EUIPO - Barranco Rodriguez und Barranco Schnitzler [Matratzen Concord], T-526/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:200, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 26.07.2023 - T-444/18

    Peek & Cloppenburg / EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) - Verfahren

    Zweitens steht, was die betroffenen wirtschaftlichen Interessen anbelangt, außer Frage, dass die Streithelferin in Anbetracht der Bedeutung, die Marken im Handel haben, ein klares Interesse daran hatte, dass die Klagen auf Aufhebung der oben in Rn. 2 genannten Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO abgewiesen wurden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. April 2018, Matratzen Concord/EUIPO - Barranco Rodriguez und Barranco Schnitzler [Matratzen Concord], T-526/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:200, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 26.07.2023 - T-446/18

    Peek & Cloppenburg / EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) - Verfahren

    Zweitens steht, was die betroffenen wirtschaftlichen Interessen anbelangt, außer Frage, dass die Streithelferin in Anbetracht der Bedeutung, die Marken im Handel haben, ein klares Interesse daran hatte, dass die Klagen auf Aufhebung der oben in Rn. 2 genannten Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO abgewiesen wurden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. April 2018, Matratzen Concord/EUIPO - Barranco Rodriguez und Barranco Schnitzler [Matratzen Concord], T-526/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:200, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 26.07.2023 - T-445/18

    Peek & Cloppenburg / EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) - Verfahren

    Zweitens steht, was die betroffenen wirtschaftlichen Interessen anbelangt, außer Frage, dass die Streithelferin in Anbetracht der Bedeutung, die Marken im Handel haben, ein klares Interesse daran hatte, dass die Klagen auf Aufhebung der oben in Rn. 2 genannten Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO abgewiesen wurden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. April 2018, Matratzen Concord/EUIPO - Barranco Rodriguez und Barranco Schnitzler [Matratzen Concord], T-526/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:200, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 26.07.2023 - T-534/18

    Peek & Cloppenburg/ EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek) - Verfahren -

    Zweitens steht, was die betroffenen wirtschaftlichen Interessen anbelangt, außer Frage, dass die Streithelferin in Anbetracht der Bedeutung, die Marken im Handel haben, ein klares Interesse daran hatte, dass die Klagen auf Aufhebung der oben in Rn. 2 genannten Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO abgewiesen wurden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. April 2018, Matratzen Concord/EUIPO - Barranco Rodriguez und Barranco Schnitzler [Matratzen Concord], T-526/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:200, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 07.10.2020 - T-206/17

    Argus Security Projects/ Kommission und EUBAM Libya

    Pour autant, le juge de l'Union n'est pas lié par le décompte déposé par la partie qui entend récupérer des dépens [ordonnances du 14 juillet 2015, Ntouvas/ECDC, T-223/12 DEP, non publiée, EU:T:2015:570, point 20, et du 17 avril 2018, Matratzen Concord/EUIPO - Barranco Rodriguez et Barranco Schnitzler (Matratzen Concord), T-526/14 DEP, non publiée, EU:T:2018:200, point 22].
  • EuG, 08.07.2020 - T-19/17

    Fastweb / Kommission

    À cet égard, il convient de rappeler que, selon la jurisprudence, dans ces circonstances, ces frais ne peuvent pas être considérés comme indispensables [voir, par analogie, ordonnance du 17 avril 2018, Matratzen Concord/OHMI - Barranco Rodriguez (Matratzen Concord), T-526/14, EU:T:2018:200, points 35 à 40 ; voir, aussi, ordonnance du 22 novembre 2017, HX/Conseil, T-723/14 DEP, EU:T:2017:832, point 32].
  • EuG, 26.07.2023 - T-443/18

    Peek & Cloppenburg/ EUIPO - Peek & Cloppenburg (Vogue Peek & Cloppenburg) -

    Zweitens steht, was die betroffenen wirtschaftlichen Interessen anbelangt, außer Frage, dass die Streithelferin in Anbetracht der Bedeutung, die Marken im Handel haben, ein klares Interesse daran hatte, dass die Klagen auf Aufhebung der oben in Rn. 2 genannten Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO abgewiesen wurden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. April 2018, Matratzen Concord/EUIPO - Barranco Rodriguez und Barranco Schnitzler [Matratzen Concord], T-526/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:200, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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