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   EuG, 19.10.2017 - T-87/17   

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EuG, 19.10.2017 - T-87/17 (https://dejure.org/2017,39538)
EuG, Entscheidung vom 19.10.2017 - T-87/17 (https://dejure.org/2017,39538)
EuG, Entscheidung vom 19. Oktober 2017 - T-87/17 (https://dejure.org/2017,39538)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kuka Systems / EUIPO (Matrix light)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Matrix light - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kuka Systems / EUIPO (Matrix light)

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Kuka Systems / EUIPO (Matrix light)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Matrix light - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Kuka Systems / EUIPO (Matrix light)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (24)

  • EuG, 19.04.2016 - T-261/15

    Spirig Pharma / EUIPO (Daylong)

    Auszug aus EuG, 19.10.2017 - T-87/17
    Diese Vorschrift verfolgt somit das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31; vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T-219/00, EU:T:2002:44, Rn. 27, und vom 19. April 2016, Spirig Pharma/EUIPO [Daylong], T-261/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:220, Rn. 17).

    Des Weiteren werden Zeichen und Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, dienen können, als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, damit zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30; vgl. auch Urteil vom 19. April 2016, Daylong, T-261/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:220, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich fällt ein Zeichen nur dann unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der fraglichen Waren und Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil vom 19. April 2016, Daylong, T-261/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:220, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein solcher Charakter muss auch für die Neuschöpfung oder das Wort selbst festgestellt werden (Urteile vom 12. Januar 2005, Wieland-Werke/HABM [SnTEM, SnPUR, SnMIX], T-367/02 bis T-369/02, EU:T:2005:3, Rn. 31, und vom 19. April 2016, Daylong, T-261/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:220, Rn. 20; vgl. auch entsprechend Urteile vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, EU:C:2004:86, Rn. 96, und vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C-265/00, EU:C:2004:87, Rn. 37).

    Insoweit ist auch die Analyse der fraglichen Wörter anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (vgl. Urteil vom 19. April 2016, Daylong, T-261/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:220, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur anhand seiner Wahrnehmung durch die angesprochenen Verkehrskreise und in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, EU:T:2002:41, Rn. 38, und vom 19. April 2016, Daylong, T-261/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:220, Rn. 22).

  • EuG, 26.05.2016 - T-331/15

    Bimbo / EUIPO (THE SNACK COMPANY)

    Auszug aus EuG, 19.10.2017 - T-87/17
    Jedenfalls steht der Umstand, dass mehrere Deutungen eines Zeichens möglich sind, der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nicht entgegen, da die Anmeldemarke bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn sie in einer ihrer möglichen Bedeutungen im Sinne dieser Vorschrift für die Waren und Dienstleistungen beschreibend ist (vgl. Urteil vom 26. Mai 2016, Bimbo/EUIPO [THE SNACK COMPANY], T-331/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:323, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ändert jedoch nichts daran, dass dieser Grundsatz mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang zu bringen ist (Urteil vom 26. Mai 2016, THE SNACK COMPANY, T-331/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:323, Rn. 53), das u. a. aus Gründen der Rechtssicherheit erfordert, dass die Prüfung der Anmeldung eines Zeichens als Marke unter strenger und umfassender Einhaltung der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften auf der Grundlage von auf die tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls zugeschnittenen Kriterien erfolgt, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken gerade zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 77, und vom 25. September 2015, 2good, T-366/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:697, Rn. 40).

    Selbst wenn man annimmt, dass die frühere Eintragung der Unionsmarke, auf die sich die Klägerin beruft, auf der Grundlage einer zutreffenden Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts erfolgt ist, lässt dies somit entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht den Schluss zu, dass eine ebenso zutreffende Anwendung dieser Bestimmungen auf den vorliegenden Fall das EUIPO hätte veranlassen müssen, die angemeldete Marke einzutragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Mai 2016, THE SNACK COMPANY, T-331/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:323, Rn. 54).

    Jedenfalls sind die Waren der Klassen 7, 9 und 12 sowie die Dienstleistungen der Klasse 42, wie oben in den Rn. 43, 44 und 45 ausgeführt, innerhalb der jeweiligen Klasse gleicher Natur, so dass sich der beschreibende Charakter dem betreffenden Verbraucher, wie gerade dargelegt, hinreichend direkt und konkret darstellt und die Beschwerdekammer daher ihre Entscheidung im Hinblick auf das Eintragungshindernis aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 für die von der Anmeldemarke betroffenen Klassen jeweils pauschal begründen durfte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Mai 2016, THE SNACK COMPANY, T-331/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:323, Rn. 40).

  • EuG, 22.03.2017 - T-430/16

    Intercontinental Exchange Holdings / EUIPO (BRENT INDEX)

    Auszug aus EuG, 19.10.2017 - T-87/17
    Da sich die Anmeldemarke aus Worten zusammensetzt, die ausschließlich aus dem Englischen stammen, genügt hierzu jedoch die Feststellung, dass entgegen dem Vorbringen der Klägerin für die Beurteilung des Vorliegens eines absoluten Eintragungshindernisses gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 vor allem auf die englischsprachigen Verbraucher der Union abzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2017, 1ntercontinental Exchange Holdings/EUIPO [BRENT INDEX], T-430/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:198, Rn. 23 und 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist auch darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ausschließlich auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 und nicht nach der vorherigen Entscheidungspraxis des EUIPO zu beurteilen ist (Urteile vom 16. Februar 2000, Procter & Gamble/HABM [Form einer Seife], T-122/99, EU:T:2000:39, Rn. 60 und 61, vom 5. Dezember 2000, Messe München/HABM [electronica], T-32/00, EU:T:2000:283, Rn. 46 und 47, und vom 30. Juni 2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld], T-281/02, EU:T:2004:198, Rn. 35) und dass das EUIPO daher nicht durch seine früheren Entscheidungen gebunden ist (Urteil vom 22. März 2017, BRENT INDEX, T-430/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:198, Rn. 43).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde die Eintragung einer Marke ablehnt, zwar grundsätzlich in Bezug auf jede der betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu begründen, doch kann sich die zuständige Behörde auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, die einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden (vgl. Urteile vom 29. November 2016, Chic Investments/EUIPO [eSMOKING WORLD], T-617/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:679, Rn. 80 und 81 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. März 2017, BRENT INDEX, T-430/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:198, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 19.10.2017 - T-87/17
    Zwar muss das EUIPO nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung im Rahmen der Prüfung der bei ihm eingehenden Anmeldungen die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen, insbesondere wenn sie von demselben Unternehmen eingereicht wurden, und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 74, und vom 25. September 2015, August Storck/HABM [2good], T-366/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:697, Rn. 38).

    Dies ändert jedoch nichts daran, dass dieser Grundsatz mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang zu bringen ist (Urteil vom 26. Mai 2016, THE SNACK COMPANY, T-331/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:323, Rn. 53), das u. a. aus Gründen der Rechtssicherheit erfordert, dass die Prüfung der Anmeldung eines Zeichens als Marke unter strenger und umfassender Einhaltung der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften auf der Grundlage von auf die tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls zugeschnittenen Kriterien erfolgt, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken gerade zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 77, und vom 25. September 2015, 2good, T-366/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:697, Rn. 40).

  • EuG, 25.09.2015 - T-366/14

    August Storck / HABM (2good)

    Auszug aus EuG, 19.10.2017 - T-87/17
    Zwar muss das EUIPO nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung im Rahmen der Prüfung der bei ihm eingehenden Anmeldungen die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen, insbesondere wenn sie von demselben Unternehmen eingereicht wurden, und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 74, und vom 25. September 2015, August Storck/HABM [2good], T-366/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:697, Rn. 38).

    Dies ändert jedoch nichts daran, dass dieser Grundsatz mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang zu bringen ist (Urteil vom 26. Mai 2016, THE SNACK COMPANY, T-331/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:323, Rn. 53), das u. a. aus Gründen der Rechtssicherheit erfordert, dass die Prüfung der Anmeldung eines Zeichens als Marke unter strenger und umfassender Einhaltung der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften auf der Grundlage von auf die tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls zugeschnittenen Kriterien erfolgt, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken gerade zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 77, und vom 25. September 2015, 2good, T-366/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:697, Rn. 40).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus EuG, 19.10.2017 - T-87/17
    Diese Vorschrift verfolgt somit das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31; vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T-219/00, EU:T:2002:44, Rn. 27, und vom 19. April 2016, Spirig Pharma/EUIPO [Daylong], T-261/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:220, Rn. 17).

    Des Weiteren werden Zeichen und Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, dienen können, als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, damit zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30; vgl. auch Urteil vom 19. April 2016, Daylong, T-261/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:220, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 17.03.2004 - T-183/02

    El Corte Inglés / OHMI - González Cabello (MUNDICOR) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 19.10.2017 - T-87/17
    Dies gilt umso mehr, als der Verbraucher dem Anfangsteil von Wörtern normalerweise größere Bedeutung beimisst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2004, El Corte Inglés/HABM - González Cabello und Iberia Líneas Aéreas de España [MUNDICOR], T-183/02 und T-184/02, EU:T:2004:79, Rn. 81), so dass es nicht fernliegend erscheint, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, die auf die Entwicklung und den Aufbau von Montagewerken spezialisiert sind, das fragliche Wortzeichen im Wesentlichen als Bezugnahme auf eine "Metallform zum Ausgießen" auffassen werden, ohne dass das andere Wort der Marke für sie ausschlaggebend ist, um einen Bezug zu den in der Anmeldung beanspruchten Waren herzustellen.
  • EuG, 30.06.2004 - T-281/02

    Norma Lebensmittelfilialbetrieb / HABM (Mehr für Ihr Geld)

    Auszug aus EuG, 19.10.2017 - T-87/17
    Es ist auch darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ausschließlich auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 und nicht nach der vorherigen Entscheidungspraxis des EUIPO zu beurteilen ist (Urteile vom 16. Februar 2000, Procter & Gamble/HABM [Form einer Seife], T-122/99, EU:T:2000:39, Rn. 60 und 61, vom 5. Dezember 2000, Messe München/HABM [electronica], T-32/00, EU:T:2000:283, Rn. 46 und 47, und vom 30. Juni 2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld], T-281/02, EU:T:2004:198, Rn. 35) und dass das EUIPO daher nicht durch seine früheren Entscheidungen gebunden ist (Urteil vom 22. März 2017, BRENT INDEX, T-430/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:198, Rn. 43).
  • EuG, 15.01.2015 - T-197/13

    Das Fürstentum Monaco kann für bestimmte Waren und Dienstleistungen keinen Schutz

    Auszug aus EuG, 19.10.2017 - T-87/17
    Jedoch war die Eintragung des fraglichen Zeichens, da es, wie die Beschwerdekammer in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat, für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend ist (vgl. oben, Rn. 54), auch wegen fehlender Unterscheidungskraft abzulehnen (Urteile vom 11. Februar 2010, Deutsche BKK/HABM [Deutsche BKK], T-289/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:36, Rn. 53, und vom 15. Januar 2015, MEM/HABM [MONACO], T-197/13, EU:T:2015:16, Rn. 67).
  • EuG, 08.06.2005 - T-315/03

    Wilfer / HABM (ROCKBASS) - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke ROCKBASS - Absolute

    Auszug aus EuG, 19.10.2017 - T-87/17
    Dieses wird nämlich von den angesprochenen Fachkreisen als Hinweis auf die Bestimmung dieser Dienstleistungen der technischen Beratung und Studien als akzessorische Dienstleistungen zu den von der streitigen Marke bezeichneten "leichte Metallformen zum Ausgießen" verstanden werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2005, Wilfer/HABM [ROCKBASS], T-315/03, EU:T:2005:211, Rn. 67 und 68).
  • EuG, 05.12.2000 - T-32/00

    Messe München / HABM (electronica)

  • EuG, 16.02.2000 - T-122/99

    'Procter & Gamble / OHMI (Forme d''un savon)'

  • EuG, 11.02.2010 - T-289/08

    Deutsche BKK / HABM (Deutsche BKK) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 16.12.2010 - T-281/09

    Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer / HABM (CHROMA) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 18.10.2016 - T-776/15

    Meissen Keramik / EUIPO (MEISSEN KERAMIK) - Unionsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 13.11.2008 - T-346/07

    Duro Sweden / HABM (EASYCOVER)

  • EuG, 29.11.2016 - T-617/15

    Chic Investments / EUIPO (eSMOKINGWORLD)

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

  • EuG, 27.02.2002 - T-34/00

    Eurocool Logistik / HABM (EUROCOOL)

  • EuG, 27.02.2002 - T-219/00

    Ellos / HABM (ELLOS)

  • EuG, 12.01.2005 - T-367/02

    Wieland-Werke / HABM (SnTEM) - Gemeinschaftsmarke - Wortmarken SnTEM, SnPUR und

  • EuG, 26.11.2003 - T-222/02

    HERON Robotunits / HABM (ROBOTUNITS)

  • EuG, 27.02.2015 - T-106/14

    Universal Utility International / HABM (Greenworld) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 26.06.2018 - T-78/17

    Jumbo Africa / EUIPO - ProSiebenSat.1 Licensing (JUMBO)

    À titre liminaire, il convient de rappeler que, selon une jurisprudence constante, le chevauchement entre les motifs absolus de refus énoncés à l'article 7 du règlement n o 207/2009 implique, en particulier, qu'une marque verbale descriptive des caractéristiques de produits ou de services est, de ce fait, susceptible d'être dépourvue de caractère distinctif à l'égard de ces mêmes produits ou services, sans préjudice d'autres raisons pouvant justifier cette absence de caractère distinctif [voir, en ce sens, arrêts du 12 novembre 2014, Murnauer Markenvertrieb/OHMI - Healing Herbs (NOTFALL), T-188/13, non publié, EU:T:2014:942, point 35, et du 19 octobre 2017, Kuka Systems/EUIPO (Matrix light), T-87/17, non publié, EU:T:2017:732, point 62].
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