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   OLG Koblenz, 21.02.2013 - U 692/12 Kart   

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OLG Koblenz, 21.02.2013 - U 692/12 Kart (https://dejure.org/2013,2368)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.02.2013 - U 692/12 Kart (https://dejure.org/2013,2368)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 21. Februar 2013 - U 692/12 Kart (https://dejure.org/2013,2368)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Betriebs-Berater

    Ergänzende Auslegung von Energieversorgungsverträgen mit Sonderkunden

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 307 Abs. 1; BGB § 157; BGB § 133
    Ergänzende Auslegung eines Energieversorgungsvertrages mit einem Sonderkunden bei Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Ergänzende Auslegung von Energieversorgungsverträgen mit Sonderkunden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Energiekunde kann trotz frühen Widerspruchs nicht gegen Preisänderung aufgrund unwirksamer Klausel vorgehen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2013, 513
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 14.03.2012 - VIII ZR 113/11

    Zu den Folgen unwirksamer Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.02.2013 - U 692/12
    Die Rechtsprechung des BGH in den Urteilen vom 14.03.2012 (u.a. VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372) - wonach eine infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 307 BGB entstehende planwidrige Regelungslücke in einem Energieversorgungsvertrag mit einem (Norm-)Sonderkunden im Rege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend geschlossen werden kann, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat - ist auch auf den Fall anzuwenden, dass der Kunde einer angekündigten Preiserhöhung zwar schon knapp dreieinhalb Jahre nach Vertragsbeginn widerspricht, er aber die früheren Preiserhöhungen des Energieversorgungsunternehmens zunächst nicht beanstandet und die entsprechenden Jahresrechnungen bezahlt und er erstmals mehr als zehn Jahre nach Vertragsbeginn - zu einem Zeitpunkt, als das Vertragsverhältnis bereits beendet ist - Rückzahlungsansprüche auf der Grundlage der vertraglichen Anfangspreise geltend macht.

    2. Die vorgenannte ergänzende Auslegung von Energieversorgungsverträgen mit Sonderkunden (BGH, Urteil vom 14.03.2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372) ist mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vereinbar.

    Der Beklagte ist der Auffassung, die vom Landgericht in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen vom 14. März 2012 (VIII ZR 113/11 und VIII ZR 93/11) sei auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen, weil der Beklagte den Preisen aus dem Vertrag bereits am 21. September 2004, mithin schon nach drei Jahren und fünf Monaten, widersprochen habe.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 307 BGB entstehende planwidrige Regelungslücke in einem Energieversorgungsvertrag mit einem (Norm-)Sonderkunden im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend geschlossen werden, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (BGH, Urteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372; ebenso Urteil vom gleichen Tage, VIII ZR 93/11).

    Da die von den Parteien vereinbarten Preisänderungsklauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalten, ist im Regelungsplan der Parteien eine Lücke eingetreten (BGHZ 192, 372, Rdnr. 20).

    Im Urteil vom 14. März 2012 (BGHZ 192, 372) ist ausgeführt, es komme nicht in Betracht, an die Stelle der unwirksamen, weil den Vertragspartner des Klauselverwenders unangemessen benachteiligenden Preisänderungsklausel im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine (wirksame) Bestimmung gleichen Inhalts zu setzen.

    Sowohl für die Klage als auch für die vorstehenden Widerklageanträge ist die Rechtsfrage entscheidungserheblich, ob die vom Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 14. März 2012 (VIII ZR 113/11 und VIII ZR 93/11) aufgezeigte ergänzende Vertragsauslegung mit der Richtlinie 93/13/EWG vereinbar ist (oben A) 2. b) cc)).

  • BGH, 09.02.2011 - VIII ZR 295/09

    Zu Preiserhöhungen in Erdgas-Sonderverträgen

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.02.2013 - U 692/12
    Die Abgrenzung hat hierbei gemäß §§ 133, 157 BGB durch Auslegung der ausdrücklich oder konkludent abgegebenen Vertragserklärungen aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers zu erfolgen (BGH, Urteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rdnr. 23 m.w.Nachw.; dieses und alle folgenden Urteile zitiert nach juris).

    Diese vom Bundesgerichtshof ursprünglich zu Tarifkundenverträgen entwickelte und auf Sonderkundenverträge übertragene Rechtsprechung ist nicht auf Fälle anzuwenden, in denen es - wie hier - bereits an einem wirksamen Preisanpassungsrecht des Versorgungsunternehmens fehlt, weil die Preisanpassungsregelung nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam ist (BGH, Urteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO, Rdnr. 42 m.w.Nachw.).

    Es kann dahinstehen, ob dem Beklagten hinsichtlich der begehrten Überprüfung der Billigkeit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO abzuverlangen ist, selbst einen Mindestpreis zu benennen, der nach seiner Auffassung der Billigkeit entspricht (vgl. insoweit zur Feststellung der Unwirksamkeit von Preisbestimmungen vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rdnrn. 20, 43).

  • BGH, 26.09.2012 - VIII ZR 249/11

    Gaslieferungsvertrag: Verjährungsbeginn für Rückzahlungsansprüche aufgrund

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.02.2013 - U 692/12
    Zu diesem Zeitpunkt waren auch die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben, weil der Beklagte, der einer Billigkeit der Preiserhöhung bereits im Jahr 2004 widersprochen hatte, über die Kenntnis der Tatsachen verfügte, die ihm eine Rückforderung ermöglicht hätten; eine derart unsichere und zweifelhafte Rechtslage, dass ihm eine Rückforderungsklage oder zumindest die Erhebung einer Feststellungsklage nicht zumutbar gewesen wäre, bestand nicht (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2012 - VIII ZR 249/11, MDR 2012, 1330).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet eine Billigkeitskontrolle der von den Parteien - sei es bei Vertragsschluss oder später - vereinbarten Preise in entsprechender Anwendung von § 315 BGB auch bei einer Monopolstellung des Gasversorgers nicht statt (BGH, Urteil vom 26. September 2012 - VIII ZR 249/11, aaO, Rdnr. 33 m.w.Nachw.).

  • BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 178/08

    BGH erklärt "HEL"-Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen für

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.02.2013 - U 692/12
    Die Preisanpassungsklauseln unterliegen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB als Preisnebenabreden der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB (vgl. BGHZ 179, 186, Rdnr. 13; BGHZ 185, 96, Rdnr. 18 ff., jeweils m.w.Nachw.).

    Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Klausel dem Energieversorger eine Preiserhöhung auch in den Fällen erlaubt, in denen ein Anstieg bei einem der Kostenfaktoren durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird und das Versorgungsunternehmen daher insgesamt keine höheren Kosten zu tragen hat, als dies bei Abschluss des Belieferungsvertrags der Fall war (vgl. nur BGHZ 185, 96, Rdnr. 35).

  • BGH, 03.11.1999 - VIII ZR 269/98

    Option zur Verlängerung eines Vertrages in AGB

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.02.2013 - U 692/12
    Auf dieser Grundlage gilt nach der vorgenannten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union das auch im deutschen Recht anerkannte (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1999 - VIII ZR 269/98, BGHZ 143, 104, 118 f.; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 306 Rdnr. 6, jeweils m.w.Nachw.) Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion missbräuchlicher AGB-Klauseln.
  • BGH, 20.05.2009 - VIII ZR 247/06

    Zulassung einer erstmals im Berufungsrechtszug erfolgten unstreitigen

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.02.2013 - U 692/12
    Dieser neue Vortrag ist im Berufungsverfahren als unstreitiges Vorbringen zuzulassen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 247/06, NJW 2009, 2532, Rdnr. 15 m.w.Nachw.), weil die Klägerin in der Berufungsverhandlung erklärt hat, das neue Vorbringen des Beklagten treffe zu.
  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.02.2013 - U 692/12
    Der Beklagte verweist insoweit auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. Juni 2012 in der Rechtssache C-618/10.
  • BGH, 14.07.2010 - VIII ZR 246/08

    Zu Preiserhöhungen in Erdgas-Sonderverträgen

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.02.2013 - U 692/12
    Diese enthält aus der Sicht eines durchschnittlichen Kunden eine vorrangige und insoweit abschließende Regelung betreffend Preisanpassungen (vgl. dazu BGHZ 186, 180, Rdnr. 45 m.w.Nachw.).
  • BGH, 06.05.1993 - I ZR 144/92

    Kein Feststellungsinteresse bei Anspruch auf Vertragsstrafe -

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.02.2013 - U 692/12
    Das in dieser Vorschrift vorausgesetzte rechtliche Interesse fehlt, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann (BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - I ZR 144/92 - Apothekenzeitschriften, NJW 1993, 2993 Rdnr. 13 m.w.Nachw.).
  • BGH, 17.12.2008 - VIII ZR 274/06

    Unwirksame Preisanpassungsklausel in einem Gasversorgungs-Sondervertrag

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.02.2013 - U 692/12
    Die Preisanpassungsklauseln unterliegen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB als Preisnebenabreden der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB (vgl. BGHZ 179, 186, Rdnr. 13; BGHZ 185, 96, Rdnr. 18 ff., jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 56/08

    Preisanpassungsklausel in Gasversorgungssondervertrag eines kommunalen

  • BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 81/08

    Kein Preisanpassungsrecht von Gasversorgern bei unwirksamer

  • BGH, 22.02.2012 - VIII ZR 34/11

    Gasbelieferungsvertrag: Vorbehaltlose Zahlung des auf Grund einer unwirksamen

  • BGH, 15.01.2014 - VIII ZR 80/13

    Energielieferungsvertrag mit Sonderkunden: Voraussetzungen einer ergänzenden

    Das Berufungsgericht (OLG Koblenz, RdE 2013, 285) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:.
  • LG Dortmund, 03.06.2014 - 1 S 127/14

    Verwendung einer Preisanpassungsklausel durch den Stromanbieter als unangemessene

    aa)Soweit der Kläger seine Rechtsauffassung, wonach ein Kündigungsrecht eine unangemessene Benachteiligung nicht kompensieren kann, auf eine Entscheidung des OLG Koblenz stützt (Urt. v. 21.02.2013, U 692/12 Kart., Rn. 82 -zitiert nach juris), verkennt der Kläger, dass das OLG Koblenz in den Entscheidungsgründen auf die Entscheidung BGH NJW-RR 2010, 1202, Rn. 18 ff Bezug nimmt, in der eine Kompensation durch die Einräumung eines Kündigungsrechts deswegen verneint wurde, weil in der streitgegenständlichen Preisänderungsklausel nicht vorgesehen war, dass der Kunde vorab über die beabsichtigte Preiserhöhung informiert wird und er sich somit vom Vertrag lösen kann, bevor die Preiserhöhung wirksam wird (BGH NJW-RR 2010, 1202, Rn. 21 -zitiert nach juris).
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