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   BFH, 10.08.2007 - V B 10/04   

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https://dejure.org/2007,17956
BFH, 10.08.2007 - V B 10/04 (https://dejure.org/2007,17956)
BFH, Entscheidung vom 10.08.2007 - V B 10/04 (https://dejure.org/2007,17956)
BFH, Entscheidung vom 10. August 2007 - V B 10/04 (https://dejure.org/2007,17956)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 11.02.2003 - VII B 330/02

    Richterablehnung - grenzüberschreitende Steuerberatung

    Auszug aus BFH, 10.08.2007 - V B 10/04
    b) Werden pauschal alle Berufsrichter eines Spruchkörpers abgelehnt, so ist ein Ablehnungsgesuch regelmäßig rechtsmissbräuchlich, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte im Hinblick auf die Kollegialentscheidung vorgebracht werden, die auf eine Befangenheit aller Mitglieder des Spruchkörpers deuten (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02, BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422).

    Es liegt kein Grund vor, der geeignet ist, dass der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (vgl. z.B. BFH in BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422, m.w.N.).

  • BFH, 18.11.2003 - VII B 310/02

    Klage auf Erlass einer Einspruchsentscheidung; Streitwert

    Auszug aus BFH, 10.08.2007 - V B 10/04
    Der Umstand, dass bereits der Kostenbeamte beim Kostenansatz (§ 4 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F.) einen Streitwert festgesetzt hat, steht dem Rechtsschutzbedürfnis an einer Festsetzung durch das Gericht nicht entgegen (BFH-Beschluss vom 21. Dezember 1999 VII R 71/98, BFH/NV 2000, 598; vgl. BFH-Beschluss vom 18. November 2003 VII B 310/02, BFH/NV 2004, 361).

    Danach ist der Streitwert von 4 000 EUR als ein Auffangwert anzusehen, der dann anzusetzen ist, wenn eine individuelle Bemessung nicht möglich ist, weil hinreichende Anhaltspunkte dafür fehlen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 361; vom 18. Februar 2000 VII E 2/00, BFH/NV 2000, 975).

  • BFH, 21.12.1999 - VII R 71/98

    Kfz-Steuerbescheid; Streitwert

    Auszug aus BFH, 10.08.2007 - V B 10/04
    Der Umstand, dass bereits der Kostenbeamte beim Kostenansatz (§ 4 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F.) einen Streitwert festgesetzt hat, steht dem Rechtsschutzbedürfnis an einer Festsetzung durch das Gericht nicht entgegen (BFH-Beschluss vom 21. Dezember 1999 VII R 71/98, BFH/NV 2000, 598; vgl. BFH-Beschluss vom 18. November 2003 VII B 310/02, BFH/NV 2004, 361).

    Eine Kostenentscheidung für die Streitwertfestsetzung ist nicht zu treffen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. Juni 1996 III B 145/95, BFH/NV 1997, 142, 143; in BFH/NV 2000, 598).

  • BFH, 18.02.2000 - VII E 2/00

    Streitwert bei Rücknahme der vorläufigen Bestellung als Steuerberater

    Auszug aus BFH, 10.08.2007 - V B 10/04
    Danach ist der Streitwert von 4 000 EUR als ein Auffangwert anzusehen, der dann anzusetzen ist, wenn eine individuelle Bemessung nicht möglich ist, weil hinreichende Anhaltspunkte dafür fehlen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 361; vom 18. Februar 2000 VII E 2/00, BFH/NV 2000, 975).
  • BFH, 11.06.1996 - III B 145/95

    Möglichkeit der Änderung der Streitwertfestsetzung

    Auszug aus BFH, 10.08.2007 - V B 10/04
    Eine Kostenentscheidung für die Streitwertfestsetzung ist nicht zu treffen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. Juni 1996 III B 145/95, BFH/NV 1997, 142, 143; in BFH/NV 2000, 598).
  • BFH, 12.06.2008 - V E 1/08

    Verfahren bei missbräuchlichem Befangenheitsantrag - Einwendungen im

    Mit Beschluss vom 23. November 2007 V S 36/07 wies der angerufene Senat die Anhörungsrüge, Gegenvorstellung und Erinnerung des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) im Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision (V B 10/04) zurück.

    Hiergegen wendet sich der nicht vertretene Erinnerungsführer unter Hinweis auf die Unrichtigkeit der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (Beschluss vom 17. März 2004 V B 10/04), der nach Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs vom 10. Mai 2005 erfolgten Streitwertfestsetzung in diesem Verfahren (Beschluss vom 10. August 2007 V B 10/04) sowie die Fehlerhaftigkeit des der Kostenentscheidung zugrundeliegenden Beschlusses vom 23. November 2007 (V S 36/07).

    b) Im Streitfall hat der Kostenschuldner keinen Ablehnungsgrund dargelegt, sondern lediglich vorgetragen, der "Beweisvortrag zu dem seit dem 10.5.2004 anhänglichen Ablehnungsgesuch wird mit der weiteren Rechtsverweigerung ergänzt" und damit lediglich sinngemäß geltend gemacht, über ein in einem vorausgehenden Verfahren (V B 10/04) erhobenes Befangenheitsgesuch sei nicht bzw. unzutreffend entschieden worden.

    Der angerufene Senat hat die Anhörungsrüge gegen die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde (Beschluss vom 17. März 2004 V B 10/04) zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht von einer i.S. von § 62a FGO postulationsfähigen Person oder Gesellschaft erhoben worden war.

  • BFH, 23.11.2007 - V S 36/07

    Streitwertfestsetzung, Anhörungsrüge und Vertretungszwang

    Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 17. März 2004 (V B 10/04) die Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers, Rügeführers und Antragstellers (Antragsteller) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 10. Februar 2003 12 K 225/02 als unzulässig verworfen und die Kosten dem Antragsteller auferlegt.

    Über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten ist durch den Beschluss vom 17. März 2004 (V B 10/04) über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde abschließend entschieden worden.

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