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   BGH, 21.01.1959 - V ZR 133/57   

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BGH, 21.01.1959 - V ZR 133/57 (https://dejure.org/1959,1770)
BGH, Entscheidung vom 21.01.1959 - V ZR 133/57 (https://dejure.org/1959,1770)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 1959 - V ZR 133/57 (https://dejure.org/1959,1770)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1959, 2059
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 13.12.1929 - VII 218/29

    In welchem Umfang stehen demjenigen, der auf Grund einer privatrechtlichen

    Auszug aus BGH, 21.01.1959 - V ZR 133/57
    Dann erscheint es aber bereits bedenklich, wenn in dem Urteil - ersichtlich unter Anknüpfung an die Entscheidung RGZ 126, 370 - ohne weiteres die Möglichkeit einer inhaltlichen Erweiterung des Wegerechts durch bloße formlose Übereinkunft bejaht worden ist, obgleich es nach §§ 877, 873 BGB, um den Inhalt einer Grunddienstbarkeit zu ändern, außer der Einigung der Beteiligten noch einer Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bedarf.

    Ob die hiernach bestehenden Bedenken gegen eine, Übernahme der Grundsätze aus der Entscheidung RGZ 126, 370 durchgreifen, braucht nicht abschließend entschieden zu werden.

    Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizupflichten, daß bei Bestimmung des Umfanges einer Grunddienstbarkeit im allgemeinen auch solchen Veränderungen im Gebrauch der Verkehrsmittel Rechnung getragen werden muß, wie sie die technische Entwicklung mit sich bringt, weil andernfalls der Zweck der Grunddienstbarkeit vereitelt wurde (RGZ 126, 370, 373; RG LZ 1930, 315; Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht 3. Aufl. § 31, II); maßgebend ist das jeweilige Bedürfnis des herrschenden Grundstücks, so daß möglicherweise mit einer Bedarfssteigerung zugleich der Umfang der dinglichen Belastung wächst (Wolff/Kaiser, Sachenrecht 10, Bearb. § 106, III 2).

  • BGH, 08.10.1958 - V ZR 54/56

    Schäden durch Sprengungen im Steinbruch

    Auszug aus BGH, 21.01.1959 - V ZR 133/57
    Möglicherweise stände dem Duldungsverlangen der Beklagten - das sich als einseitige Abwälzung der mit willkürlichen Betriebsänderungen verbundenen Nachteile auf den Nachbarn darstellen würde - auch der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen, der in derartigen Fällen unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses eine Rolle spielen kann (BGHZ 28, 110, 114; vgl. auch das zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung vorgesehene Urteil des Senats vom 8. Oktober 1958, V ZR 54/56).
  • BGH, 06.05.1955 - V ZR 38/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.01.1959 - V ZR 133/57
    Eine stillschweigende Willenserklärung liegt nur dann vor, wenn die schlüssigen Handlungen des Erklärenden mit Gewißheit und unter Ausschluß jeder sonstigen Auslegungsmöglichkeit die Absicht erkennen lassen, einen vorhandenen Geschäftswillen kundzugeben (BGB RGRK 10. Aufl. Vorbem. 2 vor § 116; RG WarnRspr 1919 Nr. 132; Urteil des erkennenden Senats vom 6. Mai 1955, V ZR 38/54 S. 13).
  • BGH, 09.07.1958 - V ZR 202/57

    Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis

    Auszug aus BGH, 21.01.1959 - V ZR 133/57
    Möglicherweise stände dem Duldungsverlangen der Beklagten - das sich als einseitige Abwälzung der mit willkürlichen Betriebsänderungen verbundenen Nachteile auf den Nachbarn darstellen würde - auch der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen, der in derartigen Fällen unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses eine Rolle spielen kann (BGHZ 28, 110, 114; vgl. auch das zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung vorgesehene Urteil des Senats vom 8. Oktober 1958, V ZR 54/56).
  • OLG Saarbrücken, 02.10.2019 - 5 U 15/19

    1. Es stellt eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung eines Geh- und Fahrrechts

    Solche Veränderungen führen zu einer nachträglichen Erweiterung der Grunddienstbarkeit, sofern sich die Steigerung - wie hier - in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung des dienenden Grundstückes hält und nicht auf eine unvorhersehbare, willkürliche Änderung in der Benutzung des herrschenden Grundstücks zurückzuführen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1959 - V ZR 133/57, NJW 1959, 2059; Urteil 11. April 2003 - V ZR 323/02, NJW-RR 2003, 1235).
  • BGH, 21.05.1971 - V ZR 8/69

    Wegerecht, Auslegung der Grundbucheintragung

    Soweit die Revision, um eine eigenmächtige, den zulässigen Rahmen überschreitende Steigerung der Grundstücksbenutzung darzutun, sich auf bestimmte Urteile des Senats bezieht, verkennt sie, daß die dort entschiedenen Fälle mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sind: In den Entscheidungen vom 21. Januar 1959, V ZR 133/57 (NJW 1959, 2059) und vom 10. Mai 1961, V ZR 34/60 (LM BGB § 1018 Nr. 5) - beide betreffen denselben Sachverhalt - handelte es sich um ein Wegerecht "zu haus- und landwirtschaftlichen Zwecken", das der Berechtigte unzulässigerweise gewerblich zu nutzen versuchte; das Urteil vom 26. April 1961, V ZR 26/60 (LM a.a.O. Nr. 4) betraf eine Gleisanlage, die zwar zum Heranführen und Abholen von Eisenbahnwagen, nicht aber zum Abstellen derselben benutzt werden durfte; bei der Entscheidung vom 7. Januar 1966, V ZR 94/65 (LM a.a.O. Nr. 14) ging es um die nicht zu billigende Umwandlung eines Wiesengrundstücks in Tennisplätze; aus dem Urteil schließlich vom 27. Januar 1960, V ZR 148/58 (LM BGB § 242 D Nr. 41 = NJW 1960, 673) kann die Revision schon deshalb nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil der Senat dort eine mißbräuchliche Wegerechtsausübung verneint hat.
  • BGH, 03.02.1989 - V ZR 224/87

    Übernahme einer Baulast aufgrund einer Dienstbarkeit

    Wächst dieses nachträglich, so wird dadurch der Umfang der sich aus der Dienstbarkeit ergebenden Rechte und Pflichten erweitert, sofern sich die Steigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung des dienenden Grundstücks hält und nicht auf eine unvorhersehbare willkürliche Änderung in der Benutzung des herrschenden Grundstücks zurückzuführen ist (Senatsurt. vom 21. Januar 1959, V ZR 133/57, NJW 1959, 2059; BGHZ 44, 171, 174; Senatsurt. vom 24. September 1982, V ZR 96/81, NJW 1983, 115, 116; Senatsurt. vom 20. Mai 1988, V ZR 29/87, BGHR BGB § 1018 - Anpassung 1).
  • BGH, 25.02.1959 - V ZR 176/57

    Rechtsmittel

    Umgekehrt wird, weil für den Dienstbarkeitsumfang das jeweilige Bedürfnis des Berechtigten (herrschenden Grundstücks) maßgebend ist, durch dessen nachträgliche Bedürfnissteigerung der Dienstbarkeitsumfang erweitert, sofern sich die Steigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung des dienenden Grundstucks hält und nicht auf eine unvorhersehbare, willkürliche Änderung in der Benutzung des herrschenden Grundstücks zurückzuführen ist (Senatsurteil V ZR 133/57 vom 21. Januar 1959: Kraftfahrzeugdurchfahrt bei einem Wegerecht aus einer Zeit, wo an derartigen Verkehr noch nicht zu denken war).

    Sie muß grundsätzlich auch für das insoweit dem Nachbarrecht nahe verwandte Gebiet der Dienstbarkeiten bejaht werden (vgl. in dieser Richtung andeutend das genannte Senatsurteil V ZR 133/57 vom 21. Januar 1959, ferner RGZ 169, 180, 183).

  • BGH, 05.10.1965 - V ZR 73/63

    Wegerechtsumfang

    (Senatsurteile vom 21. Januar 1959, V ZR 133/57, NJW 1959, 2059, vom 21. Januar 1960, V ZR 148/58, NJW 1960, 673; zuletzt vom 30. März 1965, V ZR 43/63; vgl. schon RG JW 1930, 3851).
  • BGH, 20.03.1963 - V ZR 143/61
    Aus der Eintragung läßt sich jedenfalls entnehmen, daß die namentlich genannten Rentengutseigentümer als Eigentümer der aufgeführten Parzellen die Berechtigten sein sollten« Die Bedenken der Revision des Klägers erweisen sich daher als unbegründet« Bei der klaren Bezeichnung des Inhalts der Grunddienstbarkeit (Mfür alle land- und hauswirtschaftlichen Zwecke') bestehen keine Zweifel, daß das dingliche Recht keine Benutzung des belasteten Grundstücks zu gewerblichen Zwecken umfaßt (vgl« Urteile des Senats vom 21« Januar 1959 - V ZR 133/57 NJW 1959 . 2059 und vom 10« Mai 1961 - V ZR 34/60 LM BGB § 1018 Nr« 5)« Allein durch einestillschweigende Einigung konnte das dingliche Recht auch nicht, erweitert werden« Eino Änderung des dinglichen Rechts hätte nur durch Eintragung des abgeänderten Inhalts bewirkt werden können (BGH aaO und weiter in den Urteilen vom 27 Januar I960 V ZR 148/58 LM 3GB § 242 (D) Nr« 41 und vom 26« April 1961 V ZR 26/60 LM BGB § 1018 Nr« 4)« Bei dem klaren Wortlaut bedarf die Eintragung im vorliegenden Rail daher keiner Auslegung hinsichtlich des Umfangs der Grunddienstbarkeit; in Rrage steht nur, ob gegen über dem eindeutigen Inhalt der Grunddienstbarkeit durch eine obligatorische Verpflichtung eine inhaltliche Erweiterung des Nutzungsrechts stattgefunden hat (vgl« das genannte Urteil vom 21« Januar 1959)-.

    Auszugehen ist davon, daß die langjährige Duldung einer über ein bestehendes dingliches Recht hinausgehenden Nutzung des belasteten Grundstücks dieses dingliche Recht ohne entsprechende Eintragung weder rechtsgeschäftlich noch etwa durch Ersitzung erweitern kann« Wie eine zusätzliche schuldrechtliche Vereinbarung im Falle der Begründung eines Nutzungsrechts bedarf auch die spätere Erweiterung eines bestehenden Nutzungsrechts allein durch obligatorischen Vertrag einer zweifelsfreien Vereinbarung, die in aller Regel nur in einer ausdrücklichen Erklärung gefunden werden kann« Per Senat hat zwar auch schlüssige Handlungen als rechtsgeschäftliche Erklärungen solchen Inhalts in Erwägung gezogen (Urteile vom 6« Mai 1955 - V ZR 38/54 und vom 21. Januar 1959 - V ZR 133/57), jedoch unter Bezugnahme auf BUB RGRK 10. Aufl. Vorbem. 2 vor § 116 und RG WarnRspr 1919 Nr« 132 verlangt, daß die schlüssige Handlung des Erklärenden mit Gewißheit und unter Ausschluß jeder sonstigen Auslegungsmöglichkeit die Absicht erkennen lasse, einen vorhandenen Geschäftswillen kundzugeben« An dieser Rechtsprechung ist auch nach erneuter Prüfung fest zuhalten.

  • BGH, 07.01.1966 - V ZR 94/65

    Einräumung eines Wegerechts - Duldung eines Gehverkehrs und Fahrverkehrs über ein

    Dem tritt der erkennende Senat - der insoweit nicht an die Auslegung des Tatrichters gebunden ist, vielmehr Grundbucheintragungen selbständig würdigen und frei auslegen kann (BGHZ 13, 133, 134 [BGH 23.04.1954 - V ZR 145/52]; Urteil vom 13. April 1962, V ZR 197/60, WM 1963, 765, 766, m. Nachw.) - unbedenklich bei; er billigt insbesondere den Standpunkt des angefochtenen Urteils, wonach hier keine bloße, durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung herbeigeführte Steigerung einer an sich gleich bleibenden Benutzungsart vorliegt, sondern eine willkürliche, im Zeitpunkt der Grunddienstbarkeits-Bestellung nicht voraussehbare Umgestaltung des herrschenden Grundstücks (vgl. Urteile des Senats vom 21. Januar 1959, V ZR 133/57, MW 1959, 2059, vom 27. Januar 1960, V ZR 148/58, NJW 1960, 673 = LM BGB § 242 D Nr. 41, und vom 26. April 1961, V ZR 26/60, LM BGB § 1018 Nr. 4 = MDR 1961, 671); denn die Wiese war etwas von einem Tennisplatz durchaus Verschiedenes, mag sie auch vor 1954 neben der Gewinnung von Viehfutter gelegentlich den Pensionsgästen der Frau Sch. als Liegewiese gedient haben.
  • BGH, 13.04.1962 - V ZR 197/60

    Rechtsmittel

    Sie entspricht der herrschenden, vom erkennenden Senat wiederholt bestätigten Ansicht, daß bei Bestimmung des Umfanges einer Grunddienstbarkeit Veränderungen im Gebrauch der Verkehrsmittel Rechnung getragen werden muß, wie sie die technische Weiterentwicklung mit sich bringt, weil andernfalls der Zweck der dinglichen Belastung vereitelt würde; ausschlaggebend ist das jeweilige Bedürfnis des herrschenden Grundstücks, so daß möglicherweise mit einer Bedarfssteigerung auch der Umfang der Grundstücksbelastung wächst (Urteile vom 21. Januar 1959, V ZR 133/57, NJW 1959, 2059, und vom 27. Januar 1960, V ZR 148/58, NJW 1960, 673).

    Indessen gilt dies - und hier liegt der entscheidende Punkt - immer nur für eine solche Steigerung, die sich noch in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung hält; ist der gesteigerte Bedarf auf eine bei Begründung des dinglichen Rechts nicht voraussehbare oder willkürliche Änderung der Benutzungsart zurückzuführen, dann braucht der Eigentümer die hierdurch hervorgerufene erhöhte Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht zu dulden (BGH NJW 1959, 2059, 2060 [BGH 21.01.1959 - V ZR 133/57] m. Nachw.).

  • BGH, 26.04.1961 - V ZR 26/60
    Das Verwenden des dienenden Grundstücks als Abstellbahnhof wäre, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, eine unzulässige Änderung der Benutzungsart, die nach ständiger Rechtsprechung auch durch eine infolge der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung eingetretene Bedarfssteigerung nicht gerechtfertigt wird (Urteile des erkennenden Senats vom 21. Januar 1959, V ZR 133/57, NJW 1959, 2059 mit Nachw., und vom 27. Januar 1960, V ZR 148/58, NJW 1960, 673).
  • BGH, 10.05.1961 - V ZR 34/60
    Dieses Urteil hat der erkennende Senat, soweit es zum Nachteil der Klägerin ergangen war, aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (Urteil vom 21. Januar 1959, V ZR 133/57, teilweise abgedruckt NJW 1959, 2059).
  • BGH, 30.06.1967 - V ZR 110/64

    Errichtung eines Gebäudes unmittelbar an der Grundstücksgrenze - Anspruch gegen

  • BGH, 18.01.1961 - V ZR 92/59

    Rechtsmittel

  • BGH, 25.05.1960 - V ZR 48/59
  • BGH, 24.01.1962 - V ZR 131/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 13.12.1961 - V ZR 33/60

    Rechtsmittel

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