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   VGH Baden-Württemberg, 10.11.2005 - 11 S 650/05   

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https://dejure.org/2005,4429
VGH Baden-Württemberg, 10.11.2005 - 11 S 650/05 (https://dejure.org/2005,4429)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.11.2005 - 11 S 650/05 (https://dejure.org/2005,4429)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. November 2005 - 11 S 650/05 (https://dejure.org/2005,4429)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Besonderer Ausweisungsschutz für Ausländer wegen von ihm begangener Straftaten; Widerrufsermessens der Ausländerbehörde; Besondere öffentliche Vollzugsinteresse bei Gefahr einer Straftat von nicht unerheblichem Gewicht; Einfluss der Minderjährigkeit auf ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylVfG § 68 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5; AufenthG § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; AufenthG § 35 Abs. 1 S. 2; AufenthG § 56 Abs. 2 S. 1
    D (A), Widerruf, unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Asylberechtigte, Ermessen, besonderer Ausweisungsschutz, Heranwachsende, Zuwanderungsgesetz, Sofortvollzug, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)

  • Judicialis

    VwGO § 80 Abs. 1; ; VwGO § 80 Abs. 5; ; AufenthG § 52 Abs. 1 Nr. 4; ; AufenthG § 56; ; AuslG § 43 Abs. 1 Nr. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufschiebende Wirkung, Aufenthaltserlaubnis - Vorläufiger Rechtsschutz, Sofortige Vollziehung, Besonderes öffentliches Interesse, Widerruf, Asylbedingter Aufenthaltstitel, Ermessen, Besonderer Ausweisungsschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 1534 (Ls.)
  • VBlBW 2006, 282
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2005 - 11 S 1170/04

    Öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.11.2005 - 11 S 650/05
    Das bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs einer Aufenthaltserlaubnis nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG erforderliche besondere öffentliche Vollzugsinteresse kann sich aus der konkreten Gefahr ergeben, dass der Ausländer in dem Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache (weitere) Straftaten von nicht unerheblichem Gewicht begeht (Ergänzung zu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.02.2005 - 11 S 1170/04 - ).

    a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats muss zwar das öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs einer Aufenthaltserlaubnis nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (= § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG), der durch Beendigung eines Aufenthaltsrechts gravierend in Schicksal und Lebensplanung des Ausländers eingreift, über das allgemeine Interesse an dieser Maßnahme hinausgehen (vgl. Senatsbeschluss vom 11.02.2005 - 11 S 1170/04 - ).

    Dem steht nicht entgegen, dass der Widerruf der asylbedingt erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG selbst nicht der Gefahrenabwehr dient (vgl. Senatsbeschluss vom 11.02.2005, a.aO.).

  • BVerwG, 16.07.2002 - 1 C 8.02

    Aufenthaltserlaubnis; Versagung der Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsbeendigung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.11.2005 - 11 S 650/05
    Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2002 ( - 1 C 8/02 -, BVerwGE 116, 378 ff.), wonach der besondere Ausweisungsschutz für Minderjährige nach § 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG (vgl. jetzt § 56 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AufenthG) auch im Rahmen einer nach § 21 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 5 AuslG (vgl. jetzt § 34 Abs. 1 i.V.m. §§ 8 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) zu treffenden Entscheidung über die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines Minderjährigen zu beachten ist.
  • BVerwG, 20.02.2003 - 1 C 13.02

    Aufenthaltserlaubnis für Asylberechtigten; Widerruf der Aufenthaltserlaubnis;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.11.2005 - 11 S 650/05
    aa) Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass ein Widerruf nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht deshalb ausscheidet, weil der Antragsteller unabhängig von seiner entfallenen Asylberechtigung aus anderen Rechtsgründen einen Anspruch auf ein dem entzogenen Recht gleichwertiges Aufenthaltsrecht hat, die Behörde mithin unzulässiger Weise einen Aufenthaltstitel widerrufen hätte, den sie sogleich wieder erteilen müsste (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 - 1 C 13/02 -, BVerwGE 117, 380 ff.).
  • VG Stuttgart, 25.09.2003 - 11 K 4484/02

    Asylberechtigung; Aufenthaltserlaubnis; Widerruf; Bewertung von Straftaten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.11.2005 - 11 S 650/05
    (3) Soweit das Beschwerdevorbringen des Antragstellers im Hinblick auf die von ihm in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25.09.2003 (- 11 K 4484/02 -, InfAuslR 2004, 74 ff.) so zu verstehen sein sollte, dass bei der Ermessensentscheidung über den Widerruf einer asylbedingt erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG generell die Vorschriften über den besonderen Ausweisungsschutz "wertend heranzuziehen" seien, so kann dem nicht gefolgt werden.
  • VG Bayreuth, 21.09.2020 - B 6 S 20.709

    Widerruf der Niederlassungserlaubnis nach Widerruf der Flüchtlingseigenschaft

    Nach der Rechtsprechung des BVerwG (vgl. U.v. 20.2.2003 - 1 C 13/02 - juris Rn. 16 ff.) und verbreiteter obergerichtlicher Rechtsauffassung (VGH BW, U.v. 15.7.2009 - 13 S 2372/08 - juris Rn. 43; U.v. 26.7.2006 - 11 S 951/06 - juris Rn. 22 f.; U.v. 22.2.2006 - 11 S 1066/05 - juris Rn. 23; B.v. 10.11.2005 - 11 S 650/05 - juris Rn. 14 ff.; NdsOVG, U.v. 14.5.2009 - 8 LB 18/07 - NVwZ-RR 2009, 859/860) ist das nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG der Ausländerbehörde eingeräumte Ermessen nicht an bestimmte, das Ermessen von vornherein begrenzende und dieses steuernde Vorgaben gebunden, sondern grundsätzlich weit.

    Ein Widerruf wird im Rahmen des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG allerdings nicht dadurch gehindert, dass sich der Betroffene im Falle eines Ausweisungsverfahrens auf ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse i.S.d. § 55 Abs. 1 AufenthG berufen könnte (vgl. VGH BW, B.v. 10.11.2005 - 11 S 650/05 - juris Rn. 13 ff.) Denn diese Maßstäbe des Ausweisungsrechts sind auf den Widerruf nach § 52 AufenthG weder direkt noch entsprechend anwendbar.

    Die beiden Rechtsinstitute unterscheiden sich grundlegend darin, dass die Ausweisung in ein bestehendes Aufenthaltsrecht eingreift, während der Widerruf nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG an eine bereits erloschene Schutzberechtigung anknüpft (vgl. VGH BW, B.v. 10.11.2005 - 11 S 650/05 - juris Rn. 17; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Sept. 2020, § 52 AufenthG Rn. 27).

    Zu betonen ist in dieser Stelle nochmals, dass die Antragsgegnerin von Rechts wegen nicht verpflichtet war, zugunsten des Antragstellers nach ausweisungsrechtlichen Maßstäben ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse (§ 55 Abs. 1 AufenthG) - dem im Übrigen ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegenüberstünde - zu berücksichtigen (s.o. unter 2.2. und VGH BW, B.v. 10.11.2005 - 11 S 650/05 - juris Rn. 13 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.07.2006 - 11 S 951/06

    Widerruf eines unbefristeten asylbezogenen Aufenthaltstitels nach Widerruf der

    ist, als schutzwürdige persönliche Belange des Ausländers in den Entscheidungsvorgang einzustellen (vgl. Beschluss des Senats vom 10.11.2005 - 11 S 650/05 -, VBlBW 2006, 282 ff.).

    Gelingt diese Integration nicht, was insbesondere durch Begehung von Straftaten belegt sein kann, indiziert dies ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung aus Gründen der Gefahrenabwehr; ohne dass der Ausländer sich insofern - gemäß dem oben erwähnten Verbot der schematischen Anwendung von Anforderungen aus anderen Gesetzeskapiteln - schematisch auf die Vergünstigungen besonderen Ausweisungsschutzes nach §§ 48 AuslG, 56 AufenthG berufen kann (dazu Beschluss des Senats vom 10.11.2005 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.2008 - 11 S 2694/07

    Widerruf einer Niederlassungserlaubnis; Schwierigkeiten bei der

    Das der Ausländerbehörde nach § 52 Abs. 1 AufenthG eröffnete Ermessen ist weder in direkter noch in analoger Anwendung noch bei einer "wertenden Betrachtung" des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AufenthG darauf beschränkt, dass die Aufenthaltserlaubnis des Klägers nur noch aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widerrufen werden könnte (vgl. hierzu ausführlich Senatsbeschluss vom 10.11.2005 - 11 S 650/05 -, VBlBW 2006, 282 und Urteil vom 26.07.2006 - 11 S 951/06 -, VBlBW 2006, 442).

    So hat der Senat in seinem Beschluss vom 10.11.2005 - 11 S 650/05 -, VBlBW 2006, 282 ausführlich dargelegt, dass eine direkte, analoge oder gar wertende Übertragung der nach § 56 Abs. 1 AufenthG für die Ausweisung von Ausländern mit besonderem Ausweisungsschutz geltenden Anforderungen auf die Entscheidung über den Widerruf eines Aufenthaltstitels nach dem Wegfall der Asylberechtigung oder der Flüchtlingseigenschaft eines Ausländers nicht möglich ist (zu der vergleichbaren Situation der Berücksichtigung besonderer Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels eingehend auch BVerwG, Urteil vom 20.02.2003, a.a.O., - Widerruf nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG 1990 - sowie Senatsurteil vom 26.07.2006, a.a.O. - Widerruf nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG -).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2006 - 11 S 1066/05

    Zum Prüfprogramm und zu den Ermessenskriterien beim Widerruf einer asylbezogenen

    a) Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Wegfall der Asylberechtigung oder der Flüchtlingseigenschaft nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich auch eine Beendigung des darauf beruhenden Aufenthaltsrechts nach sich zieht und dass daher in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG in der Regel ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 a.a.O., VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.11.2005 - 11 S 650/05 -, Juris).
  • VG Göttingen, 01.11.2006 - 3 A 33/05

    D (A), Widerruf, Niederlassungserlaubnis, Ermessen, eigenständiges

    Sie sind uneingeschränkt im Fall eines späteren (Ermessens)Widerrufs, mit dem das Aufenthaltsrecht insoweit "belastet" ist, als schutzwürdige persönliche Belange des Ausländers in den Entscheidungsvorgang einzustellen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 10.11.2005 - 11 S 650/05 -, VBlBW 2006, 282 ff.).
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