Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
| Abschnitt 6 - Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27 - 36a) |
(1) 1Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. 2Das Gleiche gilt, wenn
(2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel nicht die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer außerhalb des Bundesgebiets die Schule besucht hat.
(3) 1Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Absatz 1 besteht nicht, wenn
2In den Fällen des Satzes 1 kann die Niederlassungserlaubnis erteilt oder die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden. 3Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bewährung oder die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt, wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum Ablauf der Bewährungszeit verlängert.
(4) Von den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen ist abzusehen, wenn sie von dem Ausländer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllt werden können.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2015 | Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung | 27.07.2015 | |
| 26.11.2011 | Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex | 22.11.2011 | |
| 28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
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Rechtsprechung zu § 35 AufenthG
335 Entscheidungen zu § 35 AufenthG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 24.07.2025 - 1 C 2.24
Offensichtlich unbegründeter Asylantrag hindert nicht die Verlängerung einer ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 04.11.2025 - 1 C 35.25
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.01.2024 - 11 B 9.20
Aufenthaltsrecht: Aufenthaltserlaubnis; Verlängerung; Aufenthaltsrecht der ...
- OVG Hamburg, 11.03.2021 - 6 Bs 224/20
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- BVerwG, 15.08.2019 - 1 C 23.18
Besondere Privilegierung nachgezogener Kinder bei der Aufenthaltsverfestigung ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2018 - 12 B 11.17
In Deutschland geborener, volljähriger Ausländer; Verlängerung einer ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2018 - 12 B 11.17
- VGH Baden-Württemberg, 05.02.2019 - 11 S 1646/18
Abgrenzung der Anspruchsgrundlagen nach § 35 Abs. 1 S. 1 AufenthG 2004 und 35 ...
- VG Bremen, 19.08.2026 - 4 V 1995/26
Türkei, Asyl - Asyl Türkei, Präsidentenbeleidigung, Terrorpropaganda
- VGH Baden-Württemberg, 22.10.2020 - 11 S 1812/20
Ermessen bei der Versagung einer Niederlassungserlaubnis; Streitwert in Fällen ...
- VG Augsburg, 17.09.2014 - Au 6 K 14.423
Erteilungstatbestand, Anwendbarkeit, Niederlassungserlaubnis, ...
Querverweise
Auf § 35 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
- § 26 (Dauer des Aufenthalts)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Gebühren
- § 50 (Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger)