Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
| Abschnitt 6 - Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27 - 36) |
(1) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 zu verlängern, solange ein personensorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt und das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt oder das Kind im Falle seiner Ausreise ein Wiederkehrrecht gemäß § 37 hätte.
(2) Mit Eintritt der Volljährigkeit wird die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht. Das Gleiche gilt bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder wenn die Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung des § 37 verlängert wird.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG noch nicht vorliegen.
Rechtsprechung zu § 34 AufenthG
132 Entscheidungen zu § 34 AufenthG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 26.08.2010 - III R 47/09
Anspruch auf Kindergeld bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 ...
Zum selben Verfahren:
- FG Sachsen, 08.06.2009 - 5 K 1541/07
Kein Kindergeldanspruch vor Erteilung einer Genehmigung zur Aufnahme einer ...
- FG Sachsen, 08.06.2009 - 5 K 1541/07
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2006 - 18 B 1580/05
Eigenständiges Aufenthaltsrecht Verlängerung Aufenthaltserlaubnis Rechtsanspruch ...
Zum selben Verfahren:
- VG Würzburg, 18.03.2013 - W 7 S 13.225
- VG Gießen, 14.03.2008 - 7 G 3172/07
Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels
- VG Oldenburg, 21.11.2012 - 11 A 3441/12
Einbürgerung bei Unterbrechung der Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts
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