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   BFH, 10.08.1998 - VI B 21/98   

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https://dejure.org/1998,2202
BFH, 10.08.1998 - VI B 21/98 (https://dejure.org/1998,2202)
BFH, Entscheidung vom 10.08.1998 - VI B 21/98 (https://dejure.org/1998,2202)
BFH, Entscheidung vom 10. August 1998 - VI B 21/98 (https://dejure.org/1998,2202)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Türkische Staatsangehörige - Unbeschränkte Aufenthaltserlaubnis - Vertragskindergeld - Kindergeld - Prozeßkostenhilfe - Wohnsitz - Gewöhnlicher Aufenthalt im Inland

  • Judicialis

    FGO § 142; ; ZPO § 114; ; BKGG § 27; ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 3; ; AO 1977 § 8; ; AO 1977 § 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 8
    Wohnsitz; ausländisches Kind

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 30.09.1996 - 10 RKg 29/95

    Anspruch auf Kindergeld für Kind von Migranten bei Ausbildung in Internat im

    Auszug aus BFH, 10.08.1998 - VI B 21/98
    Das Bundessozialgericht (BSG) sehe es --für die Frage des Wohnsitzes-- als ausreichend an, daß der Auslandsaufenthalt von vornherein zeitlich begrenzt war und das Kind ausländischer Eltern nach wie vor ein Zimmer in der elterlichen Wohnung hatte (Urteil vom 30. September 1996 10 Rkg 29/95, SozR 3-5870 § 2 Nr. 33).

    Die für den Streitfall maßgebende Begriffsbestimmung des Wohnsitzes gemäß § 8 AO 1977 stimmt wörtlich mit der Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch überein, die für das Kindergeldrecht bis 1995 Anwendung fand und demgemäß auch in dem von der Antragstellerin zitierten Urteil des BSG (SozR 3-5870 § 2 Nr. 33) herangezogen wurde.

  • BFH, 22.04.1994 - III R 22/92

    Ausbildungsfreibetrag für ausländisches Kind

    Auszug aus BFH, 10.08.1998 - VI B 21/98
    Das FG hat diese Vorschrift unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 22. April 1994 III R 22/92, BFHE 174, 523, BStBl II 1994, 887) dahin ausgelegt, daß ein ausländisches Kind, das im Heimatland bei Verwandten untergebracht ist, dort die Schule besucht und sich nur während der Schulferien in der Wohnung seiner Eltern im Inland aufhält, bei diesen keinen Wohnsitz unterhält.
  • FG Baden-Württemberg, 26.02.1988 - IX K 146/87
    Auszug aus BFH, 10.08.1998 - VI B 21/98
    Auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO 1977) hatte T nicht im Inland (vgl. FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, Urteil vom 26. Februar 1988 IX K 146/87, Entscheidungen der Finanzgerichte 1988, 418).
  • BFH, 23.11.2000 - VI R 107/99

    Kindergeld bei Auslandsstudium

    a) Der Wohnsitzbegriff i.S. von § 8 AO 1977, der wörtlich mit der Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) übereinstimmt, die für das Kindergeldrecht bis 1995 Anwendung fand (vgl. BFH-Beschluss vom 10. August 1998 VI B 21/98, BFH/NV 1999, 285; BSG-Urteil vom 27. April 1978 8 RKg 2/77, RegNr.

    c) Soweit sich aus dem in einem Beschwerdeverfahren wegen Prozesskostenhilfe (PKH) ergangenen Beschluss des erkennenden Senats in BFH/NV 1999, 285 zur Frage des Wohnsitzes eines Kindes bei einem langjährigen Auslandsaufenthalt und nur periodischen Inlandsaufenthalten etwas anderes ergeben sollte, hält der Senat daran nicht mehr fest.

    Diese Umstände schlössen es dann regelmäßig aus, weiterhin vom Innehaben einer Wohnung bei den Eltern im Inland auszugehen (vgl. auch das Urteil des III. Senats in BFH/NV 1995, 967, sowie den Beschluss des VI. Senats in BFH/NV 1999, 285).

  • BFH, 23.11.2000 - VI R 165/99

    Kindergeld bei ausländischem Schulbesuch

    Er trägt unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. April 1994 III R 22/92 (BFHE 174, 523, BStBl II 1994, 887) sowie auf den BFH-Beschluss vom 10. August 1998 VI B 21/98 (BFH/NV 1999, 285) vor, P habe keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik.

    a) Der Begriff des Wohnsitzes i.S. von § 8 AO 1977 stimmt wörtlich mit der Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) überein, die für das Kindergeldrecht bis 1995 Anwendung fand (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 285; Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 27. April 1978 8 RKg 2/77, RegNr. 7190, Juristisches Informationssystem --juris--).

  • FG Münster, 04.03.2004 - 8 K 4209/02

    Wohnsitz

    Diese Umständen schlossen es dann regelmäßig aus, weiterhin vom Innehaben einer Wohnung bei den Eltern im Inland auszugehen (vgl. auch das Urteil des III. Senats im BFH-Urteil vom 27.04.1995 III R 57/93 BFH/NV 1995, 997 sowie der Beschluss des VI. Senats vom 10.08.1998 VI B 21/98 BFH/NV 1999, 285).

    Der gewöhnliche Aufenthalt von minderjährigen, schulpflichtigen Kindern kann regelmäßig nicht dort angenommen werden, wo sie sich während der Schulferien aufhalten (BFH-Beschluss vom 10.08.1998 VI B 21/98 BFH/NV 1999, 285; Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 26.02.1988 IX K 146/87 EFG 1988, 418).

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