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   BFH, 21.06.2022 - VI R 20/20   

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https://dejure.org/2022,30024
BFH, 21.06.2022 - VI R 20/20 (https://dejure.org/2022,30024)
BFH, Entscheidung vom 21.06.2022 - VI R 20/20 (https://dejure.org/2022,30024)
BFH, Entscheidung vom 21. Juni 2022 - VI R 20/20 (https://dejure.org/2022,30024)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 42d Abs 1 Nr 1, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, FGO § 96 Abs 2, GG Art 103 Abs 1, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014, EStG VZ 2015, EStG VZ 2016, EStG § 22 Nr 3, EStG VZ 2017
    Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten PKW des Arbeitnehmers als Arbeitslohn

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 42d Abs 1 Nr 1 EStG 2009, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 22 Nr 3 EStG 2009, § 96 Abs 2 FGO, Art 103 Abs 1 GG
    Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten PKW des Arbeitnehmers als Arbeitslohn

  • IWW

    § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 38 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG, § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 19 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 22 Nr. 3 EStG, § 38a EStG, § 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandlung von Zahlungen des Arbeitgebers für Werbung auf dem Kennzeichenhalter des privaten PKW des Arbeitnehmers

  • Betriebs-Berater

    Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten PKW des Arbeitnehmers als Arbeitslohn

  • rewis.io

    Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten PKW des Arbeitnehmers als Arbeitslohn

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten PKW des Arbeitnehmers als Arbeitslohn

  • rechtsportal.de

    Ertragsteuerliche Behandlung von Zahlungen des Arbeitgebers für Werbung auf dem Kennzeichenhalter des privaten PKW des Arbeitnehmers

  • datenbank.nwb.de

    Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten PKW des Arbeitnehmers als Arbeitslohn

Kurzfassungen/Presse (9)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Vom Arbeitgeber gezahltes Entgelt für Kennzeichenwerbung ist Arbeitslohn

  • IWW (Kurzinformation)

    Arbeitgeberleistungen | Modell "Fahrzeugwerbung" ist endgültig passé?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Kennzeichenwerbung am Auto des Arbeitnehmers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Werbung des Arbeitgebers - auf dem Kennzeichenhalter des privaten PKW des Arbeitnehmers

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vom Arbeitgeber gezahltes Entgelt für Kennzeichenwerbung ist Arbeitslohn

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Vom Arbeitgeber gezahltes Entgelt für Kennzeichenwerbung ist Arbeitslohn

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten Pkw des Arbeitnehmers als Arbeitslohn

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vom Arbeitgeber gezahltes Entgelt für Kennzeichenwerbung ist Arbeitslohn - Arbeitgeber-Entgelt für „Kennzeichenwerbung“ ist steuerpflichtig

  • bundesfinanzhof.de PDF, S. 35 (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Entgelt für die Anbringung von Werbung auf privaten Fahrzeugen der Arbeitnehmer als Arbeitslohn

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 22 Nr 3, EStG § 42d
    Arbeitslohn, Werbung, PKW, Veranlassungszusammenhang, Eigenbetriebliches Interesse

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 ; EStG § 22 Nr 3 ; EStG § 42d

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 13.02.2020 - VI R 20/17

    Beiträge des österreichischen Arbeitgebers an eine österreichische betriebliche

    Auszug aus BFH, 21.06.2022 - VI R 20/20
    Diese Bezüge oder Vorteile gelten dann als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss (Senatsurteile vom 04.07.2018 - VI R 16/17, BFHE 261, 543, BStBl II 2019, 373, Rz 11; vom13.02.2020 - VI R 20/17, BFHE 268, 227, BStBl II 2021, 311, Rz 13, und vom 16.02.2022 - VI R 53/18, Rz 15).

    a) Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteile vom 13.08.2020 - VI R 1/17, BFHE 270, 317, BStBl II 2021, 103, Rz 17, und in BFHE 268, 227, BStBl II 2021, 311, Rz 13; jeweils m.w.N.).

  • BFH, 30.06.2011 - VI R 80/10

    Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Veräußerung von GmbH-Anteilen

    Auszug aus BFH, 21.06.2022 - VI R 20/20
    Ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, ist nach dem wirtschaftlichen Gehalt des zu beurteilenden Lebenssachverhalts und nicht nach seiner äußeren Erscheinungsform zu würdigen (Senatsurteil vom 30.06.2011 - VI R 80/10, BFHE 234, 195, BStBl II 2011, 948, Rz 15).

    Deshalb steht auch der Abschluss eines neben dem Arbeitsvertrag bestehenden Rechtsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Behandlung eines Vorteils als Arbeitslohn nicht zwingend entgegen (Senatsurteil vom 23.06.2005 - VI R 124/99, BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766, unter II.1.b), während umgekehrt allein aus der Vereinbarung eines Vorteils im Arbeitsvertrag nicht automatisch auf das Vorliegen von Arbeitslohn geschlossen werden kann (Senatsurteil in BFHE 234, 195, BStBl II 2011, 948, Rz 15).

  • BFH, 03.07.2019 - VI R 12/16

    Beteiligung eines Arbeitnehmers an einem künftigen Veräußerungserlös als

    Auszug aus BFH, 21.06.2022 - VI R 20/20
    b) Bezüge oder Vorteile sind durch vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Sonderrechtsbeziehungen veranlasst, wenn ihnen andere Erwerbsgrundlagen als die Nutzung der eigenen Arbeitskraft des Arbeitnehmers zugrunde liegen (Senatsurteil vom 03.07.2019 - VI R 12/16, Rz 24).

    Denn ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, kann nur aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 03.07.2019 - VI R 12/16, Rz 25, m.w.N.).

  • BFH, 13.08.2020 - VI R 1/17

    Arbeitslohn: Zahlung von Verwarnungsgeldern

    Auszug aus BFH, 21.06.2022 - VI R 20/20
    a) Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteile vom 13.08.2020 - VI R 1/17, BFHE 270, 317, BStBl II 2021, 103, Rz 17, und in BFHE 268, 227, BStBl II 2021, 311, Rz 13; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 04.07.2018 - VI R 16/17

    Arbeitnehmerbesteuerung: Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn

    Auszug aus BFH, 21.06.2022 - VI R 20/20
    Diese Bezüge oder Vorteile gelten dann als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss (Senatsurteile vom 04.07.2018 - VI R 16/17, BFHE 261, 543, BStBl II 2019, 373, Rz 11; vom13.02.2020 - VI R 20/17, BFHE 268, 227, BStBl II 2021, 311, Rz 13, und vom 16.02.2022 - VI R 53/18, Rz 15).
  • FG Münster, 03.12.2019 - 1 K 3320/18

    Entgelt für die Anbringung von Werbung auf privaten Fahrzeugen als Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 21.06.2022 - VI R 20/20
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 03.12.2019 - 1 K 3320/18 L wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 16.02.2022 - VI R 53/18

    Drittlohn bei Rabatten eines Automobilherstellers

    Auszug aus BFH, 21.06.2022 - VI R 20/20
    Diese Bezüge oder Vorteile gelten dann als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss (Senatsurteile vom 04.07.2018 - VI R 16/17, BFHE 261, 543, BStBl II 2019, 373, Rz 11; vom13.02.2020 - VI R 20/17, BFHE 268, 227, BStBl II 2021, 311, Rz 13, und vom 16.02.2022 - VI R 53/18, Rz 15).
  • BFH, 17.06.2009 - VI R 69/06

    Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen als

    Auszug aus BFH, 21.06.2022 - VI R 20/20
    Dagegen liegt kein Arbeitslohn vor, wenn eine Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (Senatsurteile vom 19.10.2001 - VI R 131/00, BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300, und vom 17.06.2009 - VI R 69/06, BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69, unter II.1.a).
  • BFH, 23.06.2005 - VI R 124/99

    Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei Wandelschuldverschreibungen

    Auszug aus BFH, 21.06.2022 - VI R 20/20
    Deshalb steht auch der Abschluss eines neben dem Arbeitsvertrag bestehenden Rechtsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Behandlung eines Vorteils als Arbeitslohn nicht zwingend entgegen (Senatsurteil vom 23.06.2005 - VI R 124/99, BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766, unter II.1.b), während umgekehrt allein aus der Vereinbarung eines Vorteils im Arbeitsvertrag nicht automatisch auf das Vorliegen von Arbeitslohn geschlossen werden kann (Senatsurteil in BFHE 234, 195, BStBl II 2011, 948, Rz 15).
  • BFH, 15.01.2013 - VIII R 22/10

    Keine Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung bei Anonymität der

    Auszug aus BFH, 21.06.2022 - VI R 20/20
    Die Tatsachenwürdigung des FG ist gemäß § 118 Abs. 2 FGO revisionsrechtlich bindend, soweit sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder durch die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15.01.2013 - VIII R 22/10, BFHE 240, 195, BStBl II 2013, 526).
  • BFH, 19.10.2001 - VI R 131/00

    Büroanmietung vom Arbeitnehmer

  • BFH, 17.06.2005 - VI B 176/04

    Arbeitslohn - Abgrenzung zu anderen Zuwendungen

  • BFH, 12.11.2004 - VII B 99/04

    Tarifierung

  • BFH, 14.12.2023 - VI R 1/21

    Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung kein

    Dagegen liegt kein Arbeitslohn vor, wenn eine Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (Senatsurteil vom 21.06.2022 - VI R 20/20, BFHE 277, 338, BStBl II 2023, 87, Rz 12, m.w.N.).

    Ob ein zu einem solchen geldwerten Vorteil führender Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, ist nach den allgemeinen Grundsätzen und damit nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (z.B. Senatsurteile vom 21.06.2022 - VI R 20/20, BFHE 277, 338, BStBl II 2023, 87, Rz 14; vom 03.07.2019 - VI R 12/16, Rz 25 und vom 30.06.2011 - VI R 80/10, BFHE 234, 195, BStBl II 2011, 948, Rz 14, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 14.12.2023 - VI R 2/21

    Weitgehend inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.12.2023 - VI R 1/21 - Gewinn aus

    Dagegen liegt kein Arbeitslohn vor, wenn eine Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (Senatsurteil vom 21.06.2022 - VI R 20/20, BFHE 277, 338, BStBl II 2023, 87, Rz 12, m.w.N.).

    Ob ein zu einem solchen geldwerten Vorteil führender Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, ist nach den allgemeinen Grundsätzen und damit nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (z.B. Senatsurteile vom 21.06.2022 - VI R 20/20, BFHE 277, 338, BStBl II 2023, 87, Rz 14; vom 03.07.2019 - VI R 12/16, Rz 25 und vom 30.06.2011 - VI R 80/10, BFHE 234, 195, BStBl II 2011, 948, Rz 14, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 20.06.2023 - VII R 22/19

    Zu den Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 133 InsO

    Die Würdigung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls obliegt dem FG (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21.06.2022 - VI R 20/20, BFHE 277, 338, BStBl II 2023, 87, Rz 14, m.w.N.), weshalb eine abschließende Entscheidung des erkennenden Senats nicht möglich ist.
  • BFH, 12.10.2023 - VI R 46/20

    Steuerliche Berücksichtigung von überobligatorischen Beiträgen zu einer

    Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, s. Senatsurteil vom 21.06.2022 - VI R 20/20, BFHE 277, 338, BStBl II 2023, 87, Rz 11 f., m.w.N.).
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