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   BGH, 27.10.1998 - VI ZB 22/98   

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https://dejure.org/1998,6778
BGH, 27.10.1998 - VI ZB 22/98 (https://dejure.org/1998,6778)
BGH, Entscheidung vom 27.10.1998 - VI ZB 22/98 (https://dejure.org/1998,6778)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 1998 - VI ZB 22/98 (https://dejure.org/1998,6778)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist; Erteilung eines Rechtsmittelauftrages

  • Judicialis

    ZPO § 85 Abs. 2; ; ZPO § 139; ; ZPO § 570; ; ZPO § 234 Abs. 1; ; ZPO § 236 Abs. 2; ; ZPO § 97 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflichten des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nach Erteilung eines Rechtsmittelauftrages; Wahrung der Zwei-Wochen-Frist für die Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.11.1995 - XI ZB 21/95

    Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts bei der Erteilung eines

    Auszug aus BGH, 27.10.1998 - VI ZB 22/98
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß ein erstinstanzlicher Anwalt, der einen Berufungsauftrag erteilt, sich insoweit beim Rechtsmittelanwalt vergewissern muß (vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1992 - VI ZB 21/92 - VersR 1993, 770 f. m.w.N.; BGH, Beschluß vom 7. November 1995 - XI ZB 21/95 - NJW-RR 1996, 378); an dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.

    Allerdings muß sich ein erstinstanzlicher Anwalt dann nicht über die Übernahme des Rechtsmittelauftrags durch den vorgesehenen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vergewissern, wenn zwischen den Anwälten eine besondere Abmachung bezüglich der Ausführung der Rechtsmittelaufräge besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 1993 - VIII ZB 40/93 - VersR 1994, 956, 957 sowie vom 7. November 1995 - XI ZB 21/95 - aaO).

  • BGH, 08.04.1997 - VI ZB 8/97

    Berücksichtigung neuen Tatsachenvortrages im Rahmen der Beschwerde gegen die

    Auszug aus BGH, 27.10.1998 - VI ZB 22/98
    Keinesfalls darf in der Beschwerde neuer Vortrag über Maßnahmen nachgeschoben werden, auf deren Fehlen die Versagung der Wiedereinsetzung im angefochtenen Beschluß gestützt worden ist (st. Rspr. vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. April 1997 - VI ZB 8/97 - VersR 1997, 895 f. m.w.N. sowie zuletzt vom 12. Mai 1998 - VI ZB 10/98 - und vom 21. Juli 1998 - VI ZB 12/98).
  • BGH, 12.05.1998 - VI ZB 10/98

    Berücksichtigung neuen Vorbringens in der Beschwerde wegen der Versagung der

    Auszug aus BGH, 27.10.1998 - VI ZB 22/98
    Keinesfalls darf in der Beschwerde neuer Vortrag über Maßnahmen nachgeschoben werden, auf deren Fehlen die Versagung der Wiedereinsetzung im angefochtenen Beschluß gestützt worden ist (st. Rspr. vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. April 1997 - VI ZB 8/97 - VersR 1997, 895 f. m.w.N. sowie zuletzt vom 12. Mai 1998 - VI ZB 10/98 - und vom 21. Juli 1998 - VI ZB 12/98).
  • BGH, 13.10.1992 - VI ZB 21/92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Beachtung der Rechtsmittelfristen bei

    Auszug aus BGH, 27.10.1998 - VI ZB 22/98
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß ein erstinstanzlicher Anwalt, der einen Berufungsauftrag erteilt, sich insoweit beim Rechtsmittelanwalt vergewissern muß (vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1992 - VI ZB 21/92 - VersR 1993, 770 f. m.w.N.; BGH, Beschluß vom 7. November 1995 - XI ZB 21/95 - NJW-RR 1996, 378); an dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.
  • BGH, 08.12.1993 - VIII ZB 40/93

    Pflichten des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nach Erteilung eines

    Auszug aus BGH, 27.10.1998 - VI ZB 22/98
    Allerdings muß sich ein erstinstanzlicher Anwalt dann nicht über die Übernahme des Rechtsmittelauftrags durch den vorgesehenen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vergewissern, wenn zwischen den Anwälten eine besondere Abmachung bezüglich der Ausführung der Rechtsmittelaufräge besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 1993 - VIII ZB 40/93 - VersR 1994, 956, 957 sowie vom 7. November 1995 - XI ZB 21/95 - aaO).
  • BGH, 21.07.1998 - VI ZB 12/98

    Wahrung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages; Berücksichtigung

    Auszug aus BGH, 27.10.1998 - VI ZB 22/98
    Keinesfalls darf in der Beschwerde neuer Vortrag über Maßnahmen nachgeschoben werden, auf deren Fehlen die Versagung der Wiedereinsetzung im angefochtenen Beschluß gestützt worden ist (st. Rspr. vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. April 1997 - VI ZB 8/97 - VersR 1997, 895 f. m.w.N. sowie zuletzt vom 12. Mai 1998 - VI ZB 10/98 - und vom 21. Juli 1998 - VI ZB 12/98).
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