Rechtsprechung
   BGH, 02.12.2008 - VI ZR 219/06   

Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    BGB § 823

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Abgespaltene Äußerungen - Aus einer komplexen Äußerung dürfen nicht einzelne Sätze mit tatsächlichem Gehalt abgetrennt und als üble Nachrede verboten werden, obwohl diesen Sätzen an sich ein solcher Inhalt nicht beigelegt werden kann und die Meldung im Übrigen nicht angegriffen ist.

  • openjur.de
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  • bundesgerichtshof.de
  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    BGB § 823 Ah
    Aus einer komplexen Äußerung dürfen nicht einzelne Sätze mit tatsächlichem Gehalt abgetrennt und als üble Nachrede verboten [Äußerungsrecht]

  • kanzlei.biz

    Teile einer komplexen Äußerung als üble Nachrede

  • NWB SteuerXpert START
  • kanzlei.biz

    Teile einer komplexen Äußerung als üble Nachrede

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch der zur Arbeitsgemeinschaft der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) gehörenden Landesrundfunkanstalten auf Unterlasung von Äußerungen in einem Presseartikel; Auswirkungen des Beziehens der Ehrenschutzvorschriften der §§ 185 ff. Strafgesetzbuch ( StGB ) auf juristische Personen des öffentlichen Rechts; Zulässigkeit einer Mitteilung mit dem Wortlaut "die ARD überprüfe einen möglichen Missbrauch von Subventionen"

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Üble Nachrede durch sinnentstestellende Zitate?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Äußerungen in einem Presseartikel sind stets im Gesamtzusammenhang zu werten

Verfahrensgang

  • LG München I, 15.03.2006 - 9 O 19247/05
  • OLG München, 22.08.2006 - 18 U 2901/06
  • BGH, 02.12.2008 - VI ZR 219/06

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2009, 915
  • VersR 2009, 365
  • MMR 2009, 252
  • MIR 2009, Dok. 023
  • K&R 2009, 189
  • afp 2009, 55



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Wird zitiert von ... (15)  

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2010 - L 11 KA 3/10  

    Vertragsarztangelegenheiten

    (1) Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts können (zivilrechtlichen) Ehrenschutz gegenüber Angriffen in Anspruch nehmen, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit unzulässig herabgesetzt wird (vgl. BGH, Urteile vom 02.12.2008 - VI ZR 219/06 - und 22.06.1982 - VI ZR 251/80 -).

    Dies kann über §§ 1004, 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. §§ 185 ff. StGB zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen (BGH, Urteile vom 02.12.2008 - VI ZR 219/06 - und 06.11.1982 - VI ZR 122/80 - vgl. auch BGH, Urteil vom 22.04.2008 - VI ZR 83/07 -).

    Naturgemäß dient dieser Schutz - wie ausgeführt - nicht der persönlichen Ehre, die als solche einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht beigemessen werden kann (BGH, Urteil vom 02.12.2008 - VI ZR 219/06 -).

    Aus einer komplexen Äußerung dürfen Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt nicht herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem zu würdigenden Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird (BGH, Urteile vom 03.02.2009 - VI ZR 36/07 -, 02.12.2008 - VI ZR 219/06 -, 16.11.2004 - VI ZR 298/03 -, 25.03.1997 - VI ZR 102/96).

    Zwar ist bei einem Zusammenspiel von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen besonderes Augenmerk darauf zu richten, ob die Äußerung als Mischtatbestand nicht insgesamt dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterfällt (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2008 - VI ZR 219/06 - m.w.N.).

  • BGH, 22.09.2009 - VI ZR 19/08  

    Meinungsfreiheit bei kritischen Äußerungen über ein Unternehmen

    So dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird (vgl. Senatsurteile vom 25. März 1997 - VI ZR 102/96 - VersR 1997, 842, 843; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO; vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 219/06 - VersR 2009, 365 Rn. 12; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO).
  • BGH, 17.11.2009 - VI ZR 226/08  

    Verbreiterhaftung bei Interviews

    So dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird (vgl. Senatsurteile vom 25. März 1997 - VI ZR 102/96 - VersR 1997, 842, 843; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - a.a.O.; vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 219/06 - VersR 2009, 365, 366; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - a.a.O.).
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  • BGH, 03.02.2009 - VI ZR 36/07  

    Kritik an Unternehmen - Korruptionsskandal

    So dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird (vgl. Senatsurteile vom 25. März 1997 - VI ZR 102/96 - VersR 1997, 842, 843 ; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO; vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 219/06 - [...] Rn. 12, z.V.b.).
  • BGH, 10.03.2009 - VI ZR 261/07  

    Urheberrecht - Bericht über Enkel des verstorbenen Fürsten von Monaco

    Ein Verbot der angegriffenen Textpassagen begegnet schon deshalb Bedenken, weil es nicht zulässig ist, aus einer komplexen Äußerung einzelne Textstellen heraus zu lösen und als unzulässig zu verbieten, obwohl sie sich im Gesamtkontext als zulässig erweisen können (Senatsurteile vom 25. März 1997 - VI ZR 102/96 - VersR 1997, 942; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - VersR 2008, 695 und vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 219/06 - WRP 2009, 324).
  • KG, 12.01.2010 - 9 W 259/09  

    Äußerungsrechtlicher Unterlassungsanspruch des Regierenden Bürgermeisters

    Zwar haben sie weder eine "persönliche" Ehre noch können sie wie eine natürliche Person Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein; sie genießen jedoch im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben - wie § 194 Abs. 3 S. 2 StGB belegt - strafrechtlichen Ehrenschutz, der über §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 185 ff. StGB zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen kann (BGH NJW 2009, 915 ff. zu Tz. 9).

    c) Der Unterlassungsanspruch des Antragstellers scheitert somit daran, dass es an einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung, durch die das Amt des Regierenden Bürgermeisters in unzulässiger Weise herabgesetzt wird (vgl. BGH NJW 2009, 915 ff. zu Tz. 9 m. w. N.; BGH NJW 2008, 2262 ff. zu Tz. 31), fehlt.

    14 Aus der Unwahrheit der in der Bildunterschrift enthaltenen Tatsache folgt jedoch nicht die Ehrenrührigkeit (vgl. BGH NJW 2009, 915 ff. zu Tz. 11, 13 f.).

    Die Anwendung der Ehrenschutzvorschriften der §§ 185 ff. StGB auf Träger hoheitlicher Gewalt dient nicht dem Schutz der persönlichen Ehre, sondern der Gewährleistung des Mindestmaßes an öffentlicher Anerkennung, um der betroffenen Einrichtung die Erfüllung ihrer Funktion zu gewährleisten und die Fortdauer des Vertrauens in die Integrität öffentlicher Stellen zu erhalten (BGH NJW 2009, 915 ff. zu Tz. 17).

  • BGH, 25.10.2011 - VI ZR 332/09  

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

    Denn der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05, VersR 2007, 249 Rn. 15; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, VersR 2008, 695 Rn. 12; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 16; vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 219/06, VersR 2009, 365 Rn. 14; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07, VersR 2009, 555 Rn. 11 jeweils mwN; BVerfGE 61, 1, 8; 71, 162, 179; 99, 185, 197).
  • BGH, 22.11.2011 - VI ZR 26/11  

    Berichterstattung über mit Prominenter liierten Politiker

    Denn der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05, VersR 2007, 249 Rn. 15; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, VersR 2008, 695 Rn. 12; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 16; vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 219/06, VersR 2009, 365 Rn. 14; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07, VersR 2009, 555 Rn. 11 jeweils mwN; BVerfGE 61, 1, 8; 71, 162, 179; 99, 185, 197).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2010 - L 11 KA 3/10  

    Vertragsarztangelegenheiten

    Im Übrigen werden mit den Beteiligten erörtert die Entscheidungen des BGH vom 02.12.2008 - VI ZR 219/06 -, vom 22.04.2008 - VI ZR 83/07 - und vom 22.06.1982 - VI ZR 251/80 - betreffend Ehrenschutz juristischer Personen des öffentlichen Rechts.
  • LG Berlin, 25.01.2011 - 27 O 24/11  

    Zur Unverzüglichkeit eines Gegendarstellungsverlangens; strengere Anforderungen

    Juristische Personen des öffentlichen Rechts können zwar grundsätzlich zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber Angriffen in Anspruch nehmen, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt wird (BGH NJW 2009, 915).

    Tritt dieser Schutzzweck in Konflikt mit der Meinungsfreiheit, so ist diese besonders hoch zu veranschlagen, weil das Grundrecht gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin seine Bedeutung findet (BGH NJW 2009, 915, 916).

  • LG Berlin, 15.03.2012 - 27 O 542/11  

    Prinzessin darf nicht behaupten, ihr Prinz habe keine Beziehung mit einer

  • LG Berlin, 26.10.2010 - 27 O 577/10  
  • LG Oldenburg, 03.03.2010 - 5 O 3151/09  

    Es ist zulässig ein Gerichtsurteil mit dem Fazit "Kurz: Auch im Coaching-Geschäft

  • OLG München, 03.02.2010 - 18 U 5409/09  
  • KG, 20.06.2011 - 10 U 170/10  

    Zur zulässigen Kritik an einem medizinischen Gutachten; Bezeichnung als

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