Rechtsprechung
   BGH, 18.11.2003 - VI ZR 31/02   

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    BGB § 254 Abs. 1, StVG §§ 7, 9 a. F.

  • bundesgerichtshof.de
  • verkehrslexikon.de

    Zur Frage, ob der Halter eines Kraftfahrzeugs trotz Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wegen eines grob verkehrswidrigen Verhaltens eines 14-jährigen Radfahrers bei einem Verkehrsunfall nach §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB völlig von der Gefährdungshaftung im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG a.F. freigestellt werden kann

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  • IWW
  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Geschwindigkeitsüberschreitung und Haftung bei Verkehrsunfall mit Radfahrer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall aufgrund grob verkehrswidrigen Verhaltens eines 14-jährigen Radfahrers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verkehrsrecht - Keine Haftung trotz Geschwindigkeitsüberschreitung?

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unfallschadensregulierung - Jugendlicher Leichtsinn und seine Folgen

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2004, 772
  • MDR 2004, 444
  • NZV 2004, 187
  • VersR 2004, 392



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Wird zitiert von ... (19)  

  • BGH, 26.04.2005 - VI ZR 228/03  

    Verkehrsrecht - Halten an der Ampel

    Die Revision macht jedoch im Rahmen der verbleibenden revisionsrechtlichen Überprüfbarkeit mit Recht geltend, daß der Abwägung nicht durchgehend rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde liegen und das Berufungsgericht nicht alle Umstände vollständig und richtig berücksichtigt hat (vgl. Senatsurteile vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02 - VersR 2003, 783, 785 f. und vom 18. November 2003 - VI ZR 31/02 - VersR 2004, 392, 393, beide m.w.N.).

    Hierfür kommt namentlich eine fehlerhafte oder verkehrswidrige Fahrweise der bei dem Betrieb des Fahrzeugs tätigen Personen in Betracht (Senatsurteile vom 27. Juni 2000 - VI ZR 126/99 - VersR 2000, 1294, 1296; vom 18. November 2003 - VI ZR 31/02 - VersR 2004, 392, 393 beide m.w.N. und vom 11. Januar 2005 - VI ZR 352/03 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Betriebsgefahrerhöhende Umstände können aber bei der Schadensabwägung zu Lasten eines Unfallbeteiligten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sind und wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben, also unfallursächlich geworden sind (st. Rspr. vgl. Senatsurteile vom 27. Juni 2000 - VI ZR 126/99 - und vom 18. November 2003 - VI ZR 31/02 - beide aaO).

    Entsprechendes gilt auch dann, wenn es dabei zumindest zu einer deutlichen Abmilderung des Unfallverlaufes und der erlittenen Verletzungen gekommen wäre (vgl. Senatsurteile vom 9. Juni 1992 - VI ZR 222/91 - VersR 1992, 1015, 1016; vom 27. Juni 2000 - VI ZR 126/99 - aaO, 1295; vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 268/99 - VersR 2000, 1556, 1557; vom 23. April 2002 - VI ZR 180/01 - VersR 2002, 911, 912 und vom 18. November 2003 - VI ZR 31/02 - aaO).

  • BGH, 04.11.2008 - VI ZR 171/07  

    Rücksichtnahme von Radfahrern gegenüber Fußgängern

    a) Das Berufungsgericht geht zwar im Ansatz zutreffend davon aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das falsche Reagieren eines Verkehrsteilnehmers - hier in Form einer zu heftigen und objektiv nicht erforderlichen Bremsreaktion - dann kein Verschulden darstellt, wenn er in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgerechte unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert (vgl. das vom Berufungsgericht zitierte Senatsurteil vom 16. März 1976 - VI ZR 62/75 - VersR 1976, 734 m.w.N. zum plötzlichen Platzen eines Reifens während der Fahrt sowie Senatsurteile vom 7. Februar 1967 - VI ZR 132/65 - VersR 1967, 457, 458; vom 24. Februar 1987 - VI ZR 19/86 - VersR 1988, 291 und vom 18. November 2003 - VI ZR 31/02 - VersR 2004, 392).

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lag jedoch eine solche ohne Verschulden des Klägers eingetretene und für ihn nicht voraussehbare Gefahrenlage nach den Umständen des Streitfalles nicht vor (vgl. Senatsurteil vom 18. November 2003 - VI ZR 31/02 - aaO).

  • KG, 24.11.2005 - 12 U 188/04  

    Schadensersatz: Rechtskraftentfaltung bei Abweisung einer Klage auf

    Nach der Rechtsprechung des BGH (DAR 2000, 524; NJW 2001, 152, 153; NJW 2004, 772, 773) ist ein unfallursächliches Verschulden des Fahrzeugführers auch dann anzunehmen, wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hätte und es bei Beachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit "zumindest zu einer deutlichen Abmilderung des Unfallverlaufs und der erlittenen Verletzungen gekommen wäre".

    Die Revision wird zugelassen, weil die Einzelheiten der Haftung eines Fahrzeugführers, der bei überhöhter Geschwindigkeit in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, den er auch bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht hätte vermeiden können, für Personenschäden, soweit ersichtlich, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht abschließend geklärt sind, und zwar auch nicht durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. November 2003 - VI ZR 31/02 - VersR 2004, 392 = NJW 2004, 772).

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  • OLG Hamm, 10.12.2012 - 6 U 57/12  

    Tragischer Unfall beim Kitesurfen - keine Schadensersatzansprüche des

    Eine in Betracht kommende Haftung der Beklagten kann auch abweichend vom Landgericht nicht mit dem Gesichtspunkt einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung ausgeschlossen werden, weil es nach § 254 Abs. 1 BGB zu beurteilen ist, in welchem Umfang der Geschädigte durch sein eigenes Verhalten zur Schadensentstehung beigetragen hat (vgl. BGH, VersR 1990, 540, 541) und im vorliegenden Fall der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannte Grundsatz, dass das Mitverschulden eines Kindes odes Jugendlichen in der Regel geringer zu bewerten ist als ein entsprechendes Mitverschulden eines Erwachsenen (vgl. BGH, VersR 2004, 392, 393), zu berücksichtigen wäre.
  • OLG Düsseldorf, 20.06.2005 - 1 U 237/04  

    Haftungsverteilung bei Kollision eines die Fahrbahn überquerenden Fußgängers mit

    Dies gilt jedoch nur dann, wenn sich der Kraftfahrer in einer unverschuldeten Gefahrenlage befindet (BGH NJW 2004, 772 ff.; VersR 1988, 291), was hier schon wegen der Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit nicht der Fall war.

    Ein solcher Zusammenhang besteht schon dann, wenn feststeht, dass der Schaden bei Hinwegdenken des Verkehrsverstoßes zwar nicht vollständig entfallen, aber in geringerem Umfang eingetreten wäre (vgl. etwa BGH, NZV 2004, 187 ff.; NJW 2002, 2324 ff.; NJW 2000, 3069 ff.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., Einleitung, Rn. 102).

  • OLG Nürnberg, 14.07.2005 - 13 U 901/05  

    Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall mit einem Jugendlichen

    43 Hier ist eine völlige Freistellung der Beklagten von der Gefährdungshaftung deshalb geboten, weil das Verhalten des Klägers grob verkehrswidrig war, und der Sorgfaltsverstoß alterspezifisch auch subjektiv besonders vorwerfbar ist (BGH NJW 2004, 772, 774).
  • BGH, 05.10.2004 - VI ZR 348/03  

    Steuerrecht - Nichtzulassungsbeschwerde wegen Beschwerdewert unzulässig

    Die Bewertung der Mitverschuldensanteile ist grundsätzlich alleinige Sache des Tatrichters und damit einer Überprüfung im Revisionsverfahren nur ausnahmsweise zugänglich (vgl. etwa Senatsurteile vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02 - VersR 2003, 783, 785 f. und vom 18. November 2003 - VI ZR 31/02 - VersR 2004, 392, 393).
  • LG Hamburg, 18.12.2009 - 331 O 163/07  

    Verkehrsunfallhaftung bei der Überquerung der Fahrbahn durch ein 12-jähriges Kind

    Denn grundsätzlich kommt eine völlige Haftungsfreistellung des KfZ-Halters nur dann in Betracht, wenn ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. vorliegt, d.h. wenn der Unfall auch bei äußerst möglicher Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können (vgl. BGH, NZV 2004, 187 ff.).

    In der Regel ist ein Mitverschulden eines Kindes oder eines Jugendlichen geringer zu bewerten, als das entsprechende Mitverschulden eines Erwachsenen; eine völlige Freistellung von der Gefährdungshaftung wegen eines grob verkehrswidrigen Verhaltens setzt bei Kindern und Jugendlichen voraus, dass der Sorgfaltsverstoß altersmäßig auch subjektiv besonders vorwerfbar ist (BGH, NZV 2004, 187 ff.).

  • OLG Koblenz, 26.01.2004 - 12 U 1439/02  

    Haftungsverteilung bei einem Unfall beim Überholen nach links abbiegender

    Die Bewertung der verschiedenen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge auf Seiten des Verletzten und des Ersatzpflichtigen ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters und damit einer revisionsrechtlichen Überprüfung weithin entzogen (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2003 - VI ZR 31/02 - unter II.1. der Entscheidungsgründe).
  • OLG Jena, 24.06.2009 - 4 U 67/09  

    zur Verkehrssicherungspflicht eines Straßenbaulastträgers und zur

    Ein Mitverschulden des Fahrers muss er sich als einen die Betriebsgefahr erhöhenden Umstand anrechnen lassen, ohne sich auf die Entlastungsmöglichkeit des § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen zu können (BGH VersR 1965, 712; NJW 2000, 3069; 2004, 772; 2005 1940).
  • KG, 14.06.2007 - 12 U 98/06  

    Haftung bei Kfz-Unfall: Vorfahrtverletzung des in die Autobahn Einfahrenden

  • KG, 24.06.2010 - 12 U 178/09  

    Haftungsverteilung bei Kollision eines rückwärts einparkenden Fahrzeugs mit einem

  • OLG Celle, 08.06.2011 - 14 W 13/11  

    Haftung bei Verkehrsunfall: Kollision eines elfjährigen Kindes mit einem Fahrzeug

  • OLG Saarbrücken, 29.11.2011 - 4 U 3/11  

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Radfahrers mit einem einen Radweg

  • OLG Saarbrücken, 24.04.2012 - 4 U 131/11  

    Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einem Feldweg auf die Landstraße

  • KG, 31.05.2010 - 12 U 105/09  

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem Fahrzeug des

  • BGH, 30.05.2006 - VI ZR 184/05  

    Zum völligen Zurücktreten einer Mithaftung des Kfz-Führers bei einem Unfall mit

  • KG, 08.11.2010 - 22 U 106/09  

    § 116 Abs 1 S 1 SGB 10

  • OLG Frankfurt, 12.09.2007 - 14 U 149/07  

    Alleinhaftung eines jugendlichen Radfahrers bei Kollision mit einem entgegen

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