Weitere Entscheidung unten: BFH, 17.07.2001

Rechtsprechung
   BFH, 20.07.2004 - VII R 99/00 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,2834
BFH, 20.07.2004 - VII R 99/00 (1) (https://dejure.org/2004,2834)
BFH, Entscheidung vom 20.07.2004 - VII R 99/00 (1) (https://dejure.org/2004,2834)
BFH, Entscheidung vom 20. Juli 2004 - VII R 99/00 (1) (https://dejure.org/2004,2834)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    VO (EWG) Nr. 2913/92 (ZK) Art. 37, Art. 91 Abs. 1 Buchst. a, Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 Anstrich 4, Art. 204 Abs. 1, Art. 236 Abs. 1 erster Unterabs., Art. 239; VO (EWG) Nr. 2454/9... 3 (ZKDVO) Art. 859, Art. 905 Abs. 1

  • IWW
  • Judicialis

    VO EWG Nr. 2913/92 (ZK) Art. 37; ; VO EWG Nr. 2913/92 (ZK) Art. 91 Abs. 1 Buchst. a; ; VO EWG Nr. 2913/92 (ZK) Art. 203 Abs. 1; ; VO EWG Nr. 2913/92 (ZK) Art. 203 Abs. 3 Anstrich 4... ; ; VO EWG Nr. 2913/92 (ZK) Art. 204 Abs. 1; ; VO EWG Nr. 2913/92 (ZK) Art. 236 Abs. 1 erster Unterabs.; ; VO EWG Nr. 2913/92 (ZK) Art. 239; ; VO EWG Nr. 2454/93 (ZKDVO) Art. 859; ; VO EWG Nr. 2454/93 (ZKDVO) Art. 905 Abs. 1

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einordnung einer Ausfuhr von Waren ohne Eröffnung eines externen Versandverfahrens als Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung; Bestehen einer Heilungsmöglichkeit der Einfuhrabgabenschuld; Verpflichtung der Gerichte und Behörden hinsichtlich einer umfassenden ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ZK Art 203, ZK Art 204, ZKDV Art 859
    Entziehen; Erstattung; Zollamtliche Überwachung; Zolllager

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 206, 495
  • BB 2004, 2342
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 27.09.2001 - C-253/99

    Bacardi

    Auszug aus BFH, 20.07.2004 - VII R 99/00
    Der bloße Umstand, dass eine Erstattung von Abgaben nach Art. 236 Abs. 1 ZK ausscheidet, weil eine gesetzliche Voraussetzung für diese Erstattung nicht erfüllt ist, steht einer Erstattung dieser Abgaben aufgrund von Art. 239 Abs. 1 ZK i.V.m. Art. 905 Abs. 1 ZKDVO nicht entgegen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind (EuGH-Urteil vom 27. September 2001 Rs. C-253/99 --Bacardi--, EuGHE 2001, I-6493).

    Aus alldem schließt der Senat, dass die zur Entscheidung über einen Erstattungsantrag berufenen Zollbehörden und mithin auch die Gerichte nicht nur berechtigt, sondern sogar von Amts wegen verpflichtet sind (so ausdrücklich Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen vom 25. Januar 2001 in EuGHE 2001, I-6493, Rdnr. 96; FG Bremen, Urteil vom 16. Juli 1997 296079K 2, Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 771 = Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern 1998, 61), einen Erstattungsantrag umfassend auf alle Erstattungsgründe hin zu überprüfen, die nach dem Vorbringen des Antragstellers einschlägig sein könnten (so bereits auch EuGH, Urteil in EuGHE 1999, I-7877 für Art. 905 Abs. 1 ZKDVO im Verhältnis zu den in Art. 900 bis 904 geregelten Erstattungstatbeständen), sofern die jeweiligen Fristen für die Antragstellung beim betreffenden Erstattungstatbestand noch nicht abgelaufen sind.

    Es müssen vielmehr im Lichte des an der Billigkeit ausgerichteten Regelungszwecks des Art. 239 ZK Umstände festgestellt werden, aufgrund deren sich die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin in einer Lage befinden kann, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist (EuGH-Urteile vom 25. Februar 1999 Rs. C-86/97 --Trans-Ex-Import--, EuGHE 1999, I-1041, und in EuGHE 2001, I-6493).

  • EuGH, 11.11.1999 - C-48/98

    Söhl & Söhlke

    Auszug aus BFH, 20.07.2004 - VII R 99/00
    Zum einen war die Klägerin nicht verpflichtet, die konkrete Verordnungsbestimmung zu benennen, auf die sie ihren Erstattungsantrag stützte (vgl. EuGH-Urteil vom 11. November 1999 Rs. C-48/98 --Söhl & Söhlke--, EuGHE 1999, I-7877 Rdnr. 89).

    Aus alldem schließt der Senat, dass die zur Entscheidung über einen Erstattungsantrag berufenen Zollbehörden und mithin auch die Gerichte nicht nur berechtigt, sondern sogar von Amts wegen verpflichtet sind (so ausdrücklich Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen vom 25. Januar 2001 in EuGHE 2001, I-6493, Rdnr. 96; FG Bremen, Urteil vom 16. Juli 1997 296079K 2, Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 771 = Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern 1998, 61), einen Erstattungsantrag umfassend auf alle Erstattungsgründe hin zu überprüfen, die nach dem Vorbringen des Antragstellers einschlägig sein könnten (so bereits auch EuGH, Urteil in EuGHE 1999, I-7877 für Art. 905 Abs. 1 ZKDVO im Verhältnis zu den in Art. 900 bis 904 geregelten Erstattungstatbeständen), sofern die jeweiligen Fristen für die Antragstellung beim betreffenden Erstattungstatbestand noch nicht abgelaufen sind.

  • EuGH, 12.02.2004 - C-337/01

    Hamann International

    Auszug aus BFH, 20.07.2004 - VII R 99/00
    In Fällen der Entziehung einer Nichtgemeinschaftsware aus der zollamtlichen Überwachung (hier: Entfernung aus dem Zolllager zur Wiederausfuhr ohne unmittelbare Überführung in das externe Versandverfahren) entsteht die Einfuhrzollschuld ohne die Möglichkeit einer Heilung (Anschluss an das EuGH-Urteil vom 12. Februar 2004 Rs. C-337/01).

    Mit Urteil vom 12. Februar 2004 Rs. C-337/01 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2004, 592), auf dessen Gründe ebenfalls verwiesen wird, hat der EuGH hierauf geantwortet:.

  • EuGH, 01.02.2001 - C-66/99

    D. Wandel

    Auszug aus BFH, 20.07.2004 - VII R 99/00
    Denn nach der verbindlichen Auslegung des Begriffs der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung durch den EuGH umfasst dieser jede Handlung oder Unterlassung, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 ZK vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (vgl. Rdnr. 31 der Vorabentscheidung; EuGH-Urteile vom 1. Februar 2001 Rs. C-66/99 --Wandel--, EuGHE 2001, I-873, Rdnr. 47, und vom 11. Juli 2002 Rs. C-371/99 --Liberexim--, EuGHE 2002, I-6277, Rdnr. 55).
  • EuGH, 18.01.1996 - C-446/93

    SEIM / Subdirector-Geral das Alfândegas

    Auszug aus BFH, 20.07.2004 - VII R 99/00
    Zum anderen hat der EuGH bereits zur Vorgängervorschrift des Art. 239 ZK entschieden, dass die Zollbehörde nicht gehindert ist, sich in allen Fällen zu vergewissern, ob die für den Erstattungsantrag geltend gemachten Umstände nicht unter irgendeinen der von der Erstattungsregelung erfassten Tatbestände fallen (EuGH-Urteil vom 18. Januar 1996 Rs. C-446/93 --SEIM--, EuGHE 1996, I-73 Rdnr. 52 f.).
  • EuGH, 14.11.2002 - C-251/00

    Ilumitrónica

    Auszug aus BFH, 20.07.2004 - VII R 99/00
    Schließlich sieht der EuGH die verschiedenen Erstattungstatbestände wohl als einheitliche Regelung an, nämlich neben der Nacherhebung als einen der beiden besonderen Ausnahmetatbestände im Hinblick auf die Zahlung der Zollschuld (vgl. EuGH-Urteil vom 14. November 2002 Rs. C-251/00 --Ilumitrónica--, EuGHE 2002, I-10433, Rdnr. 34 f.).
  • EuGH, 25.02.1999 - C-86/97

    Trans-Ex-Import

    Auszug aus BFH, 20.07.2004 - VII R 99/00
    Es müssen vielmehr im Lichte des an der Billigkeit ausgerichteten Regelungszwecks des Art. 239 ZK Umstände festgestellt werden, aufgrund deren sich die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin in einer Lage befinden kann, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist (EuGH-Urteile vom 25. Februar 1999 Rs. C-86/97 --Trans-Ex-Import--, EuGHE 1999, I-1041, und in EuGHE 2001, I-6493).
  • BFH, 17.07.2001 - VII R 99/00

    Zolllager ; Wiederausgeführte Drittlandswaren ; Entstehung einer Zollschuld ;

    Auszug aus BFH, 20.07.2004 - VII R 99/00
    Im Verlauf des Revisionsverfahrens holte der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 17. Juli 2001 VII R 99/00 (BFHE 195, 481), auf dessen Begründung verwiesen wird, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gemäß Art. 234 Abs. 1, Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eine Vorabentscheidung zu folgender Rechtsfrage ein:.
  • EuGH, 11.07.2002 - C-371/99

    Liberexim

    Auszug aus BFH, 20.07.2004 - VII R 99/00
    Denn nach der verbindlichen Auslegung des Begriffs der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung durch den EuGH umfasst dieser jede Handlung oder Unterlassung, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 ZK vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (vgl. Rdnr. 31 der Vorabentscheidung; EuGH-Urteile vom 1. Februar 2001 Rs. C-66/99 --Wandel--, EuGHE 2001, I-873, Rdnr. 47, und vom 11. Juli 2002 Rs. C-371/99 --Liberexim--, EuGHE 2002, I-6277, Rdnr. 55).
  • BFH, 06.10.2015 - VII R 16/14

    Entlastungsantrag nach § 51 Abs. 1 EnergieStG beinhaltet nicht zugleich einen

    Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der ein Antrag nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG 1993) grundsätzlich von Rechts wegen einen Antrag nach § 25a MinöStG 1993 einschließe (Senatsurteil vom 8. Juni 2010 VII R 37/09, BFH/NV 2010, 2122), könne auf den Streitfall ebensowenig übertragen werden wie die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den zollrechtlichen Entlastungstatbeständen der Art. 236 bis 239 des Zollkodex (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Söhl & Söhlke vom 11. November 1999 C-48/98, EU:C:1999:548, und BFH-Urteil vom 20. Juli 2004 VII R 99/00, BFHE 206, 495, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2005, 15).
  • BFH, 27.06.2006 - VII R 43/05

    Einfuhrabgaben; Erlass

    Ebenso wie ein Erlass-/Erstattungsantrag im Hinblick auf die in Betracht kommenden Erlass-/Erstattungsvorschriften des Art. 236 ZK einerseits und des Art. 239 ZK andererseits nicht in unterschiedlichen Verfahren zu behandeln ist, sondern vielmehr die Behörde den Antrag umfassend auf alle Erlass-/Erstattungsgründe hin, die nach dem Vorbringen des Antragstellers einschlägig sein können, zu prüfen hat (Senatsurteil vom 20. Juli 2004 VII R 99/00, BFHE 206, 495), sind mehrere gestellte, auf denselben Abgabenerlass gerichtete und noch nicht beschiedene Erlassanträge nicht in unterschiedlichen Verfahren zu prüfen und zu bescheiden.
  • BFH, 21.09.2007 - VII B 81/07

    Erstattung von Einfuhrabgaben; Benutzung des grünen Ausgangs eines Reisenden auf

    Ein Erstattungsantrag ist zwar unabhängig von dem angegebenen Rechtsgrund (hier Art. 238 Abs. 2 ZK) auf alle Erstattungsgründe zu prüfen, die nach dem Vorbringen des Antragstellers einschlägig sein könnten (Senatsurteil vom 20. Juli 2004 VII R 99/00, BFHE 206, 495, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2005, 15).
  • FG München, 14.06.2005 - 14 K 787/03

    Bei Einspruch gegen den Steuerbescheid erstreckt sich der Prüfungsumfang bzw. die

    d) Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Senats auch nicht aus dem Urteil des BFH vom 20. Juli 2004 VII R 99/00 (ZfZ 05, 15), in dem dieser unter Berufung auf das EuGH-Urteil vom 12. Februar 2004 Rs. C-337/01 (ZfZ 04, 122) und die Schlussanträge des Generalanwalts vom 25. Januar 2001 zu C-253/99, Rdnr. 96; EuG-HE 2001, I-6493) entschieden hat, dass die zur Entscheidung über einen Erstattungsantrag berufenen Zollbehörden und Gerichte nicht nur berechtigt, sondern sogar von Amts wegen verpflichtet seien, einen Erstattungsantrag unabhängig von dem geltend gemachten Rechtsgrund umfassend auf alle Erstattungsgründe hin zu überprüfen, die nach dem Vorbringen des Antragstellers einschlägig sein könnten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen, insbesondere die Fristen für die Antragstellung, erfüllt seien.
  • FG Hamburg, 25.11.2010 - 4 K 283/09

    Einfuhrumsatzsteuer folgt dem Zollrecht: Erhebung von Einfuhrabgabe für entzogene

    In seinem Urteil, das sodann in dem dem Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegenden Fall erging, hat der BFH vielmehr dem EuGH folgend entschieden; dort heißt es dann nämlich (Urteil vom 20. Juli 2004 VII R 99/00, BFHE 206, 495, ZfZ 2005, 15):.
  • FG Hamburg, 15.04.2010 - 4 K 398/07

    Erlass von Einfuhrabgaben aus Billigkeitsgründen - Keine Pflicht eines

    Die zur Entscheidung über den Erstattungs- bzw. Erlassantrag berufene Zollbehörde ist vielmehr von Amts wegen verpflichtet, den Antrag unabhängig von dem geltend gemachten Rechtsgrund umfassend auf alle Erstattungsgründe hin zu prüfen, die nach dem Vorbringen des Antragstellers einschlägig sein könnten (vgl. EuGH, Urteil vom 27.09.2001, C-253/99, Rz. 53, 61; BFH, Urteil vom 20.07.2004, VII R 99/00, BFHE 206, 495 = BFH/NV 2004, 1614).
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.06.2017 - 1 K 1065/16

    Entziehung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der zollamtlichen Überwachung

    Selbst wenn die Entziehungshandlung sich im Grunde lediglich als formaler Verstoß gegen zollrechtliche Pflichten darstellt, besteht daher im Anwendungsbereich des Art. 203 Zollkodex keine Möglichkeit einer Heilung (BFH, Urteil vom 20. Juli 2004 - VII R 99/00, BFHE 206, 495).
  • FG München, 30.01.2014 - 14 K 1414/11

    Keine Umdeutung eines Antrags nach § 51 EnergieStG in einen Antrag nach § 54

    Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu den zollrechtlichen Erstattungstatbeständen der Art. 236 bis Art. 239 des Zollkodex (ZK), wonach der Antragsteller nicht verpflichtet ist, eine konkrete Verordnungsbestimmung zu benennen (vgl. EuGH-Urteil vom 11. November 1999 Rs. C-48/98, Slg. 1999-I, 7877; vgl. auch BFH-Urteil vom 20. Juli 2004 VII R 99/00, BFHE 206, 495), ist auf den vorliegenden Fall ebenfalls nicht übertragbar.
  • FG Hamburg, 09.04.2010 - 4 V 31/10

    Vollstreckung, einstweiliger Rechtsschutz, Erlass von Abgaben:

    Die zur Entscheidung über den Erstattungsantrag berufene Zollbehörde ist vielmehr von Amts wegen verpflichtet, den Antrag unabhängig von dem geltend gemachten Rechtsgrund umfassend auf alle Erstattungsgründe hin zu prüfen, die nach dem Vorbringen des Antragstellers einschlägig sein könnten (vgl. EuGH, Urteil vom 27.09.2001, C-253/99, Rz. 53, 61; BFH, Urteil vom 20.07.2004, VII R 99/00, BFHE 206, 495 = BFH/NV 2004, 1614).
  • FG München, 23.11.2006 - 14 K 3478/05

    Absehen von der Abgabennacherhebung nach der Neufassung des Art. 220 Abs. 2

    Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 14. November 2002 Rs. C-251/00 - Ilumitrnica -, EuGHE 2002, I-10433, Rdnr. 34 f.) und des BFH (vgl. Urteil vom 20. Juli 2004 VII R 99/00, ZfZ 05, 15) die zur Entscheidung über einen Erstattungsantrag berufenen Zollbehörden von Amts wegen verpflichtet, einen Antrag unabhängig von dem geltend gemachten Rechtsgrund umfassend auf alle Erstattungsgründe hin zu überprüfen, die nach dem Vorbringen des Antragstellers einschlägig sein könnten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen, insbesondere die Fristen für die Antragstellung, erfüllt sind.
  • FG Hamburg, 17.06.2014 - 4 K 268/11

    Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung von Waren in vorübergehender

  • FG Hamburg, 25.11.2010 - 4 K 284/09

    Zollrecht, Einfuhrumsatzsteuerrecht: Einfuhrumsatzsteuer folgt dem Zollrecht

  • FG Hessen, 13.06.2005 - 7 K 3831/04

    Nacherhebungsbescheid nach Art. 220 ZK als selbständig anfechtbare buchmäßige

  • FG Hamburg, 12.02.2007 - 4 K 127/05

    Entziehungshandlung durch unterlassene Weiterleitung der Exemplare 4 und 5 der

  • FG Hamburg, 15.12.2005 - IV 195/04

    Erhebung von Einfuhrabgaben auf eine im Zolllagerverfahren festgestellte

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Rechtsprechung
   BFH, 17.07.2001 - VII R 99/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1967
BFH, 17.07.2001 - VII R 99/00 (https://dejure.org/2001,1967)
BFH, Entscheidung vom 17.07.2001 - VII R 99/00 (https://dejure.org/2001,1967)
BFH, Entscheidung vom 17. Juli 2001 - VII R 99/00 (https://dejure.org/2001,1967)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 203 Abs. 1, 3, Art. 204 Abs. 1 Buchst. a; VO (EWG) Nr. 2454/93 Art. 859 Nr. 6

  • IWW
  • Judicialis

    VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 203 Abs. 1; ; VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 203 Abs. 3; ; VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 204 Abs. 1 Buchst. a; ; VO (EWG) Nr. 2454/93 Art. 859 Nr. 6

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zolllager ; Wiederausgeführte Drittlandswaren ; Entstehung einer Zollschuld ; Wiederausfuhr ; Zollgebiet der Gemeinschaft ; Externes Versandverfahren ; Unmittelbarkeit ; Entfernung von Drittlandswaren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 195, 481
  • BB 2001, 2046
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 01.02.2001 - C-66/99

    D. Wandel

    Auszug aus BFH, 17.07.2001 - VII R 99/00
    Über diese Fälle geht aber der in Art. 203 Abs. 1 VO Nr. 2913/92 verwendete Begriff deutlich hinaus, wie der Gerichtshof ausgeführt hat (Urteil vom 1. Februar 2001 Rs. C-66/99, Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern --ZfZ--, 2001, 121).
  • BFH, 30.06.1970 - VII R 100/68

    Voraussetzungen für die Annahme des Entzugs eines Zollgutes

    Auszug aus BFH, 17.07.2001 - VII R 99/00
    In ähnlicher Weise hat auch der Senat den Begriff in seiner zu dem inzwischen nicht mehr geltenden § 57 des deutschen Zollgesetzes ergangenen Entscheidung verstanden (Senatsurteil vom 30. Juni 1970 VII R 100/68, BFHE 99, 509).
  • BGH, 27.11.2002 - 5 StR 127/02

    Gewerbsmäßiger Schmuggel; Steuerhinterziehung (Verkürzungsvorsatz; Urteilsgründe;

    Werden die Waren letztlich doch ausgeführt, kann dies zollrechtlich allenfalls - damit die Erhebung der Einfuhrabgaben nicht einer ungewollten Sanktion gleichkommt (vgl. BFH DStRE 2002, 54, 56) - für die Frage eines möglichen Erlasses der entstandenen Abgaben (vgl. Art. 239 ZK) und strafrechtlich nur für die Frage der Strafzumessung von Bedeutung sein (vgl. auch BGH aaO).

    Im Gegensatz zu der dem Verfahren des Bundesfinanzhofs VII R 99/00 zugrundeliegenden Fallkonstellation (vgl. BFH DStRE 2002, 54) bestehen vorliegend insoweit keine vernünftigen Zweifel hinsichtlich der Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so daß eine Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 234 EG nicht geboten ist (vgl. hierzu EuGH NJW 1983, 1257).

    Die Erhebung von Einfuhrabgaben kommt in einem solchen Fall an sich einer systemwidrigen Sanktion gleich, weil die Waren nicht in den Wirtschaftskreislauf des Zollgebiets der Gemeinschaft eingegangen sind (vgl. BGH aaO; BFH DStRE 2002, 54, 56).

  • BGH, 24.10.2002 - 5 StR 600/01

    Entziehen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus einem

    Wird die Ware letztlich doch noch ausgeführt, kann dies steuerschuldrechtlich allenfalls - damit die Erhebung der Steuer für eine ausgeführte Ware nicht einer ungewollten Sanktion gleichkommt (vgl. BFH DStRE 2002, 54, 56) - für die Frage eines möglichen Erlasses der Steuer (vgl. § 227 AO; Art. 239 ZK) und steuerstrafrechtlich nur für die Frage der Strafzumessung von Bedeutung sein.

    Die Erhebung der Branntweinsteuer kommt in einem solchen Fall einer systemwidrigen Sanktion gleich, weil die Waren nicht in den Wirtschaftskreislauf des Steuergebiets eingegangen sind (vgl. BFH DStRE 2002, 54, 56).

  • BFH, 29.10.2002 - VII R 53/01

    Anmeldung einer Sammelgut-Sendung bei einem Zollamt - Bestehen einer Zollschuld

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH (EuGH-Urteile vom 1. Februar 2001 Rs. C-66/99, EuGHE 2001, I-873 Rdnr. 50, und vom 11. Juli 2002 Rs. C-371/99 Rdnr. 54, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2002, 593; s. dazu auch Senatsbeschluss vom 17. Juli 2001 VII R 99/00, BFHE 195, 481) ist nämlich der Begriff des Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung dahin zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 VO Nr. 2913/92 vorgesehenen Prüfungen gehindert ist.

    Insoweit liegt der Sachverhalt ähnlich wie der dem Vorabentscheidungsersuchen des Senats in BFHE 195, 481 zu Grunde liegende.

  • BFH, 29.10.2002 - VII R 52/01

    Vorlage an EuGH; Entstehung der Zollschuld durch Entziehen der Ware aus der

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 1. Februar 2001 Rs. C-66/99, EuGHE 2001, I-873 Rdnr. 50, und vom 11. Juli 2002 Rs. C-371/99 Rdnr. 54, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2002, 593; s. dazu auch Senatsbeschluss vom 17. Juli 2001 VII R 99/00, BFHE 195, 481) ist nämlich der Begriff des Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung dahin zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 VO Nr. 2913/92 vorgesehenen Prüfungen gehindert ist.

    Insoweit liegt der Sachverhalt ähnlich wie der dem Vorabentscheidungsersuchen des Senats in BFHE 195, 481 zu Grunde liegende.

  • BFH, 20.07.2004 - VII R 99/00

    Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung

    Im Verlauf des Revisionsverfahrens holte der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 17. Juli 2001 VII R 99/00 (BFHE 195, 481), auf dessen Begründung verwiesen wird, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gemäß Art. 234 Abs. 1, Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eine Vorabentscheidung zu folgender Rechtsfrage ein:.
  • BFH, 29.10.2002 - VII R 48/01

    Eigenständigkeit des verbrauchssteuerrechtlichen Begriffs des Entziehens eines

    Die Kläger können auch aus dem Senatsbeschluss vom 17. Juli 2001 VII R 99/00 (BFHE 195, 481, 486) nichts für sich herleiten.
  • FG Düsseldorf, 06.08.2003 - 4 K 7378/01

    Pflichtenkreis des Zolllagerinhabers und des Hauptverpflichteten -

    Bei der ersten Sendung sei der Vorlagebeschluss des BFH vom 17.07.2001, VII R 99/00, BFH/NV 2001, 1686 ff., zu berücksichtigen.

    Soweit Zweifel an einer Zollschuldentstehung als Folge eines in dieser Weise ausgelegten Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung geäußert wurden (BFH Beschluss v. 29. Oktober 2002, VII R 52/01, BFH/NV 2003, 354 ff.; Beschluss v. 29. Oktober 2002, VII R 53/01, BFH/NV 2003, 282 ff., ZfZ 2003, 130 ff.; Beschluss v. 17. Juli 2001, VII R 99/00, ZfZ 2001, 376 ff.), greifen diese Zweifel im Streitfall nicht durch, denn anders als im vorliegenden Fall war in den zitierten Vorlagebeschlüssen des BFH der Verbleib der Ware eindeutig bestätigt, so dass die Zollschuldentstehung nach Art. 203 ZK im Widerspruch zu den Grundsätzen des Wirtschaftszolls stand.

    Art. 203 Abs. 3 4. Anstrich ZK bestimmt die Zollschuldnerschaft des jeweiligen Verfahrensinhabers, der dafür einzustehen hat, dass die in seinem Verantwortungsbereich befindlichen Waren nicht in den Wirtschaftskreislauf des gemeinschaftlichen Zollgebiets eingehen (s. Witte, Zollkodex 3. Aufl. Art. 203 Rz. 20; Stiehle in Schwarz/Wockenfoth Zollrecht 3. Aufl. Art. 203 ZK Rz. 15; für den Fall der Annahme einer Zollschuldentstehung nach Art. 203 Abs. 1 ZK auch BFH Beschluss v. 17. Juli 2001, VII R 99/00, aaO. ZfZ 2001, 377 unter 1.).

  • BFH, 04.05.2004 - VII R 64/03

    Einfuhrabgabenentstehung: Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung;

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe es mit seinem Vorlagebeschluss vom 17. Juli 2001 VII R 99/00 (BFHE 195, 481) als zweifelhaft angesehen, ob bei Waren, welche aus einem Zolllager wieder ausgeführt würden, ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung allein darin zu sehen sei, dass die Waren im unmittelbaren Anschluss an ihre Entfernung aus dem Zolllager nicht zum Versandverfahren abgefertigt worden seien.

    Ohne Erfolg beruft sich die Revision deshalb auf den Senatsbeschluss in BFHE 195, 481, da jenem Beschluss ein Fall zugrunde lag, in welchem der Verbleib der dem Zolllager entnommenen Waren nicht ungeklärt geblieben war, weil die Waren nachweislich wieder ausgeführt worden waren.

  • FG Hamburg, 25.11.2010 - 4 K 283/09

    Einfuhrumsatzsteuer folgt dem Zollrecht: Erhebung von Einfuhrabgabe für entzogene

    Zum Beleg zitiert die Klägerin das Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom 17. Juli 2001 (VII R 99/00, BFHE 195, 481, ZfZ 2001, 376).

    d) Im Übrigen ist zu dem Kernargument der Klägerin, dass bei unstreitiger Wiederausfuhr eine Einfuhrabgabe nicht zu erheben ist, anzumerken: Der BFH hat zwar eine entsprechende (von der Klägerin zitierte) Rechtsansicht in seinem Vorabentscheidungsersuchen durch Beschluss vom 17. Juli 2001 (VII R 99/00, BFHE 195, 481, ZfZ 2001, 376) dargestellt, ist aber von dieser wieder abgerückt.

  • FG Hamburg, 25.11.2010 - 4 K 284/09

    Zollrecht, Einfuhrumsatzsteuerrecht: Einfuhrumsatzsteuer folgt dem Zollrecht

    Zum Beleg zitiert die Klägerin das Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom 17. Juli 2001 (VII R 99/00, BFHE 195, 481, ZfZ 2001, 376).

    d) Im Übrigen ist zu dem Kernargument der Klägerin, dass bei unstreitiger Wiederausfuhr eine Einfuhrabgabe nicht zu erheben ist, anzumerken: Der BFH hat zwar eine entsprechende (von der Klägerin zitierte) Rechtsansicht in seinem Vorabentscheidungsersuchen durch Beschluss vom 17. Juli 2001 (VII R 99/00, BFHE 195, 481, ZfZ 2001, 376) dargestellt, ist aber von dieser wieder abgerückt.

  • BFH, 16.12.2003 - VII B 370/02

    Nicht mit Gründen versehenes FG-Urteil

  • FG Hamburg, 13.08.2002 - IV 312/99

    Eingangsabgaben bei Entziehung von Waren aus der zollamtlichen Überwachung

  • FG Bremen, 10.10.2001 - 299328K 3

    Zollschuldentstehung bei Entfernung einer sich in vorübergehender Verwahrung

  • FG Bremen, 10.10.2001 - 201435K 3

    Entstehung der Zollschuld bei Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung

  • FG Hamburg, 19.02.2003 - IV 197/00

    Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung

  • FG Hamburg, 29.09.2003 - IV 48/01

    Zollschuldentstehung, Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung:

  • FG Bremen, 10.10.2001 - 299326K 3

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides; Anforderungen an

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