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   BGH, 23.06.2021 - VII ZB 4/21   

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https://dejure.org/2021,35122
BGH, 23.06.2021 - VII ZB 4/21 (https://dejure.org/2021,35122)
BGH, Entscheidung vom 23.06.2021 - VII ZB 4/21 (https://dejure.org/2021,35122)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 2021 - VII ZB 4/21 (https://dejure.org/2021,35122)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO, § ... 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 520 Abs. 3 ZPO, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO, § 286 ZPO, § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Gesetzliche Anforderungen an eine Berufungsbegründung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus BGH, 23.06.2021 - VII ZB 4/21
    Der Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 - reiche nicht, weil die Berufungsbegründung nur pauschal auf die tragenden Elemente der Entscheidung verweise.

    Zudem hätte der Kläger nach den dortigen Feststellungen den Kaufvertrag in Kenntnis der illegalen Abschalteinrichtung nicht abgeschlossen (Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 49 ff.).

    Dem kann die Rechtsbeschwerde nicht erheblich durch den Hinweis darauf begegnen, dass die Klägerin in der Berufungsbegründung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 verwiesen und ausgeführt hat, nach dieser Entscheidung seien viele Argumente der Beklagten in der juristischen Aufarbeitung des Dieselskandals nicht haltbar.

    Im Unterschied zu dem in Bezug genommenen Fall ist als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung (§ 286 ZPO) gerade nicht festgestellt, dass die Klägerin den Kaufvertrag in Kenntnis der illegalen Abschalteinrichtung nicht abgeschlossen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 49, BGHZ 225, 316).

    Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, die Rechtsauffassung des Landgerichts zur Kausalität sei angesichts der veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 willkürlich, und hinsichtlich der Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin erstmals einen anderen als den von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt unterbreiten will, ist ihr dies gemäß § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 2 ZPO verwehrt.

  • BGH, 11.02.2020 - VI ZB 54/19

    Anforderung an Berufungsbegründung bei mehreren selbständig tragenden Gründen der

    Auszug aus BGH, 23.06.2021 - VII ZB 4/21
    Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - VI ZB 54/19 Rn. 5 m.w.N., NJW-RR 2020, 503).

    Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - VI ZB 54/19 Rn. 6 mwN, NJW-RR 2020, 503).

  • BGH, 21.07.2020 - VI ZB 7/20

    Inhaltliche Anforderungen an die Berufungsbegründung nach Abweisung einer Klage

    Auszug aus BGH, 23.06.2021 - VII ZB 4/21
    Erforderlich ist aber, dass es sich um ein im Wesentlichen sachverhaltsgleiches Parallelverfahren handelt, in dem alle Fragen, mit denen sich das Gericht in der vom Berufungsführer angegriffenen Entscheidung zu seinem Nachteil auseinandergesetzt hat, behandelt und im Sinne der klägerischen Argumentation entschieden werden (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - VI ZB 7/20 Rn. 10, NJW 2020, 3728).
  • BGH, 20.08.2019 - VIII ZB 29/19

    Inhaltliche Anforderung an Berufungsantrag

    Auszug aus BGH, 23.06.2021 - VII ZB 4/21
    Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben (vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 2019 - VIII ZB 29/19 Rn. 9 m.w.N., NJW-RR 2019, 1293).
  • BGH, 06.11.2012 - VI ZB 33/12

    Berufungsverwerfung: Notwendiger Inhalt eines der Rechtsbeschwerde unterliegenden

    Auszug aus BGH, 23.06.2021 - VII ZB 4/21
    Diese Anforderungen gelten auch für einen Beschluss, durch den die Berufung mit der Begründung verworfen wird, die Berufungsbegründung genüge nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO (BGH, Beschluss vom 6. November 2012 - VI ZB 33/12 Rn. 4 m.w.N., juris Rn. 4).
  • BGH, 21.07.2020 - VI ZB 59/19

    Inhaltliche Anforderungen an die Berufungsbegründung nach Abweisung einer Klage

    Auszug aus BGH, 23.06.2021 - VII ZB 4/21
    Die Berufungsbegründung legt zum einen nicht dar, welche konkreten Erwägungen der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs sie sich im Hinblick auf die streitige Frage der Kausalität zu eigen machen will (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - VI ZB 59/19 Rn. 5, MDR 2020, 1334).
  • BGH, 20.04.2022 - VII ZB 36/21

    Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

    Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Juni 2021 - VII ZB 4/21 Rn. 10, juris; Beschluss vom 11. Februar 2020 - VI ZB 54/19 Rn. 5 f. m.w.N., NJW-RR 2020, 503).

    cc) Soweit die Klägerin daneben pauschal auf erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen hat, reicht dies für eine zulässige Berufungsbegründung nicht aus (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Juni 2021 - VII ZB 4/21 Rn. 10 m.w.N., juris).

    Erforderlich ist aber, dass es sich um ein im Wesentlichen sachverhaltsgleiches Parallelverfahren handelt, in dem alle Fragen, mit denen sich das Gericht in der vom Berufungsführer angegriffenen Entscheidung zu seinem Nachteil auseinandergesetzt hat, behandelt und im Sinne der klägerischen Argumentation entschieden werden (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2021 - VII ZB 4/21 Rn. 12, juris; BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - VI ZB 7/20 Rn. 10, NJW 2020, 3728).

  • BGH, 18.05.2022 - VII ZB 40/21

    Deliktische Haftung des Kfz-Herstellers im Rahmen des sog. Abgasskandals:

    Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Juni 2021 - VII ZB 4/21 Rn. 10, juris; Beschluss vom 11. Februar 2020 - VI ZB 54/19 Rn. 5 f. m.w.N., NJW-RR 2020, 503).

    Einen solchen auf den konkreten Streitfall zugeschnittenen Angriff, der nicht nur darin bestehen darf, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2021 - VII ZB 4/21 Rn. 10, juris; Beschluss vom 11. Februar 2020 - VI ZB 54/19 Rn. 5, NJW-RR 2020, 503), zeigt die Rechtsbeschwerde indes nicht auf.

  • BGH, 14.09.2021 - VIII ZB 1/20

    Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung in einem

    Damit hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende Erwägungen gestützt, so dass die Berufungsbegründung jede dieser Erwägungen in hinreichender Weise angreifen muss (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2020 - VI ZB 6/20, WM 2020, 2290 Rn. 8; vom 13. April 2021 - VI ZB 50/19, NJW-RR 2021, 789 Rn. 5; vom 23. Juni 2021 - VII ZB 4/21, juris Rn. 10).
  • BGH, 27.01.2022 - V ZB 90/20

    Gesetzliche Anforderung an die Berufungsbegründung

    Andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 28. Februar 2007 - V ZB 154/06, NJW 2007, 1534 Rn. 11; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - V ZB 28/13, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 16. März 2021 - VI ZB 97/19, NJW-RR 2021, 789 Rn. 5; Beschluss vom 23. Juni 2021 - VII ZB 4/21, juris Rn. 10; Beschluss vom 19. August 2021 - III ZB 23/21, juris Rn. 8 jeweils mwN).
  • OLG Bamberg, 21.11.2022 - 10 U 106/22

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: VW

    Andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Beschluss vom 16.03.2021, VI ZB 97/19, NJW-RR 2021, 789 Rn. 5 m.w.N.; Beschluss vom 23.06.2021, VII ZB 4/21, juris Rn. 10; Beschluss vom 13.10.2021, VII ZB 33/21, juris Rn. 6; Beschluss vom 21.06.2022, VI ZB 87/21, juris Rn. 6; Beschluss vom 23.06.2022, VII ZB 43/21, juris Rn. 6).
  • BGH, 20.04.2022 - VII ZB 31/21

    Schadensersatz wegen der Falschbezeichnung des Motors eines Gebrauchtfahrzeuges

    cc) Zwar muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen, wenn das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Juni 2021 - VII ZB 4/21 Rn. 10, juris; Beschluss vom 11. Februar 2020 - VI ZB 54/19 Rn. 6 m.w.N., NJW-RR 2020, 503).
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