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   BGH, 05.03.2013 - VII ZR 186/11   

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BGH, 05.03.2013 - VII ZR 186/11 (https://dejure.org/2013,5150)
BGH, Entscheidung vom 05.03.2013 - VII ZR 186/11 (https://dejure.org/2013,5150)
BGH, Entscheidung vom 05. März 2013 - VII ZR 186/11 (https://dejure.org/2013,5150)
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   BGH, 19.12.2012 - VII ZR 186/11   

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https://dejure.org/2012,42988
BGH, 19.12.2012 - VII ZR 186/11 (https://dejure.org/2012,42988)
BGH, Entscheidung vom 19.12.2012 - VII ZR 186/11 (https://dejure.org/2012,42988)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2012 - VII ZR 186/11 (https://dejure.org/2012,42988)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs unter dem Gesichtspunkt des kartellrechtlichen Diskriminierungsverbotes; Entgegennahme von Spielaufträgen von gewerblichen Spielvermittlern über Post-Wettannahmestellen ohne schriftliche Vereinbarung mit der ...

  • rechtsportal.de

    GWB § 87 S. 2
    Zuständigkeit des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs unter dem Gesichtspunkt des kartellrechtlichen Diskriminierungsverbotes; Entgegennahme von Spielaufträgen von gewerblichen Spielvermittlern über Post-Wettannahmestellen ohne schriftliche Vereinbarung mit der ...

  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

    Auszug aus BGH, 19.12.2012 - VII ZR 186/11
    Nach dem Grundsatz der Rechtskraft sollen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege nicht mehr in Frage gestellt werden können (so EuGH, EuZW 2012, 545 Rn. 96; NJW 2006, 1577 Rn. 20 ff.; NJW 2003, 3539 Rn. 38 ff.).
  • EuGH, 16.03.2006 - C-234/04

    EIN NATIONALES GERICHT IST GRUNDSÄTZLICH NICHT ZUR ÜBERPRÜFUNG UND AUFHEBUNG

    Auszug aus BGH, 19.12.2012 - VII ZR 186/11
    Nach dem Grundsatz der Rechtskraft sollen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege nicht mehr in Frage gestellt werden können (so EuGH, EuZW 2012, 545 Rn. 96; NJW 2006, 1577 Rn. 20 ff.; NJW 2003, 3539 Rn. 38 ff.).
  • EuGH, 19.04.2012 - C-221/10

    Artegodan / Kommission - Rechtsmittel - Art. 288 Abs. 2 EG - Außervertragliche

    Auszug aus BGH, 19.12.2012 - VII ZR 186/11
    Nach dem Grundsatz der Rechtskraft sollen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege nicht mehr in Frage gestellt werden können (so EuGH, EuZW 2012, 545 Rn. 96; NJW 2006, 1577 Rn. 20 ff.; NJW 2003, 3539 Rn. 38 ff.).
  • BGH, 13.05.2022 - V ZR 7/21

    Darlegungs- und Beweislast bei Einwirkung auf Eigentum; Mobilfunkinfrastruktur

    Gleiches gilt, wenn eine kartellrechtliche Vorfrage von dem Zivilsenat ohne Weiteres selbst beantwortet werden kann, weil sich die Antwort unzweifelhaft aus der Anwendung des Gesetzes ergibt oder der Kartellsenat die Frage bereits geklärt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - VII ZR 186/11, BeckRS 2013, 1515; BeckOK KartellR/Bacher [7.1.2022], § 94 GWB Rn. 8 ff.; Schmidt in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl., § 94 GWB Rn. 13; MüKoEuWettbR/Kirchhoff, 3. Aufl., § 94 GWB Rn. 10).
  • OLG Köln, 18.01.2019 - 6 U 61/18

    Schinken aus Parma - Culatello di Parma unzulässige Anspielung auf Prosciutto di

    Dabei kann der Senat die Kartellrechtswidrigkeit selbst prüfen, weil die Beantwortung der kartellrechtliche Vorfrage unzweifelhaft erfolgt und sich aus der Anwendung des Gesetzes ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2012 - VII ZR 186/11, juris; Schmidt in Immenga/Mestmäcker, GWB, 5. Aufl., § 91 Rn. 11).
  • KG, 04.05.2021 - 5 U 126/19

    Arthrose-Gel - Unterlassungsprozess wegen wettbewerbswidriger

    Von einer Abgabe oder Verweisung an den Kartellsenat ist abzusehen, wenn sich die Antwort auf die kartellrechtliche Vorfrage unzweifelhaft aus der Anwendung des AEUV oder des Gesetzes ergibt; daher hängt die Entscheidung auch nicht von der Anwendbarkeit von Art. 101 AEUV ab (§ 87 S. 2 GWB; vgl. BGH, Beschl. v. 19.12.2012 - VII ZR 186/11, BeckRS 2013, 1515).
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