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BGH, 05.07.2001 - VII ZR 202/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer
Bauvertrag - Werklohn - Widerklage - Mehrkosten - Schadensersatzanspruch - Substantiierungsanforderungen - Mängelbeseitigungskosten - Mietausfall
- Judicialis
BGB § 326; ; VOB/B § 6 Nr. 6; ; VOB/B § 5 Nr. 4; ; ZPO § 539; ; ZPO § 156; ; ZPO § 139
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 08.02.1999 - II ZR 261/97
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach erstmaligem rechtlichen Hinweis
Auszug aus BGH, 05.07.2001 - VII ZR 202/99
Ein Gericht verletzt seine Hinweispflicht, wenn es den gebotenen Hinweis erst in oder kurz vor der mündlichen Verhandlung erteilt, sogleich Verkündungstermin bestimmt, der Partei keine Frist zur ergänzenden Stellungnahme einräumt und einem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht nachkommt (vgl. BGH, Urteile vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, 371 f; vom 8. Februar 1999 - II ZR 261/97, NJW 1999, 2123, 2124, jeweils m.w.N). - BGH, 11.02.1999 - VII ZR 399/97
Abweisung der Klage wegen fehlender Prüffähigkeit der Schlußrechnung; Abrechnung …
Auszug aus BGH, 05.07.2001 - VII ZR 202/99
Ein Gericht verletzt seine Hinweispflicht, wenn es den gebotenen Hinweis erst in oder kurz vor der mündlichen Verhandlung erteilt, sogleich Verkündungstermin bestimmt, der Partei keine Frist zur ergänzenden Stellungnahme einräumt und einem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht nachkommt (vgl. BGH, Urteile vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, 371 f; vom 8. Februar 1999 - II ZR 261/97, NJW 1999, 2123, 2124, jeweils m.w.N). - BGH, 20.04.2000 - VII ZR 164/99
Umfang des Schadensersatzanspruchs nach § 4 Nr. 7 S. 2 VOB/B
Auszug aus BGH, 05.07.2001 - VII ZR 202/99
Beides war entbehrlich, weil die Klägerin durch ihre unberechtigte, vom Beklagten zurückgewiesene Kündigung sowie ihre Weigerung, die Arbeiten wieder aufzunehmen, die Leistung endgültig verweigert hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2000 - VII ZR 164/99 = BauR 2000, 1479, 1481 = ZfBR 2000, 479 = NJW 2000, 2997).