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   BGH, 25.05.1988 - VIII ZR 360/86   

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BGH, 25.05.1988 - VIII ZR 360/86 (https://dejure.org/1988,810)
BGH, Entscheidung vom 25.05.1988 - VIII ZR 360/86 (https://dejure.org/1988,810)
BGH, Entscheidung vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 360/86 (https://dejure.org/1988,810)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung - Verletzung des Diskriminierungsverbotes - Kraftfahrzeug-Vertragshändlervertrag - Alleinzuweisung eines Vertragsgebietes an einen Händler - Einsetzung eines weiteren Vertragshändlers - Fristlose Kündigung eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 9; BGB § 242, § 433; HGB § 84
    Zulässigkeit von Klauseln in einem Kfz-Vertragshändlervertrag; Nachträgliche Änderung des Vertragesgebiets; Einsatz eines weiteren Vertragshändlers; Rechtsfolgen einer von beiden Vertragspartnern verursachten Kündigung; Pflicht zur Rücknahme eines Ersatzteillagers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Peugeot 1 -, Zulässigkeit von Formularbestimmungen in VHV (Kfz-Branche), Kfz-VH, Rücknahme von Ersatzteilen, einseitiges Leistungsänderungsrecht, Vertragsänderungsvorbehalt, Änderungsvorbehalt, Gebietsänderungsvorbehalt, Depotabrede

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 1077
  • ZIP 1988, 1182
  • MDR 1988, 955
  • WM 1988, 1344
  • BB 1988, 2201
  • DB 1988, 1591
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.10.1970 - VIII ZR 255/68

    Rechtsnatur eines Eigenhändlervertrages

    Auszug aus BGH, 25.05.1988 - VIII ZR 360/86
    Zur Verpflichtung eines Kraftfahrzeuglieferanten, nach Beendigung eines Vertragshändlervertrages infolge beiderseits zu vertretender Kündigung ein vom Vertragshändler gehaltenes Ersatzteillager zurückzunehmen und dessen Wert zu vergüten (Ergänzung zu BGHZ 54, 338).

    In beiden Fällen hätte die Klägerin die Gründe für die Vertragsbeendigung nicht zu vertreten (vgl. Senatsurteil vom 21. Oktober 1970 - VIII ZR 255/68 = BGHZ 54, 338, 342 ff).

    Sollte sich in der weiteren Verhandlung ergeben, daß die Kündigung der Beklagten wirksam war, so folgt daraus bei sinngemäßer Auslegung des VHV und Anwendung der vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 21. Oktober 1970 (BGHZ 54, 338 ff) aufgestellten Grundsätze noch nicht die vollständige Unbegründetheit des von der Klägerin erhobenen Anspruchs auf Rücknahme des Ersatzteillagers und Zahlung einer Vergütung.

    Enthielte der VHV keine abschließende Regelung, müßte der Fall der beiderseits zu vertretenden Vertragsbeendigung nach den Grundsätzen beurteilt werden, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21. Oktober 1970 (BGHZ 54, 338) aufgestellt hat.

    Die Rechtsfolgen wären in diesem Falle ebenfalls nach den Grundsätzen des Urteils vom 21. Oktober 1970 (BGHZ 54, 338) zu bestimmen.

  • BGH, 11.02.1981 - VIII ZR 312/79

    Kündigung - Dauerschuldverhältnis - Würdigung - Zerrüttung - Unzumutbarkeit der

    Auszug aus BGH, 25.05.1988 - VIII ZR 360/86
    Denn wenn der eine Vertragsteil ein Dauerschuldverhältnis wirksam gekündigt hat, kann der andere Teil auch dann keinen Schadensersatz für entgangenen Verdienst oder andere Nachteile verlangen, wenn er wegen Vertragswidrigkeiten des kündigenden Teils selbst hätte kündigen können, aber keinen Gebrauch davon gemacht hat (Senatsurteil vom 11. Februar 1981 - VIII ZR 312/79 = NJW 1981, 1264 = WM 1981, 331 unter C III 2).

    Ob eine solche eigene Vertragsverletzung die Beklagte an einer fristlosen Kündigung hinderte, ist unter Abwägung aller Umstände zu entscheiden (Senatsurteil vom 11. Februar 1981 a.a.O. unter B I 2 b bb).

    Die Unangemessenheit ergäbe sich daraus, daß die Beklagte einseitig nur ihre Interessen berücksichtigt, den Grundgedanken gegenseitiger Rücksichtnahme in einem Dauerschuldverhältnis (Senatsurteil vom 11. Februar 1981 aaO) mißachtet und damit das gerade in einem Vertragshändlervertrag wesentliche Äquivalenzprinzip verletzt hätte.

  • BGH, 21.12.1983 - VIII ZR 195/82

    Formularmäßige Anpassung des Gebiets eines Vertragshändlers

    Auszug aus BGH, 25.05.1988 - VIII ZR 360/86
    Zur Auslegung und Unwirksamkeit einer in einem Kraftfahrzeug-Vertragshändlervertrag enthaltenen vorformulierten Bestimmung, nach der der Lieferant das Vertragsgebiet des Vertragshändlers ändern oder einen weiteren Händler einsetzen kann (Abgrenzung zu BGHZ 93, 29 und Bestätigung von BGHZ 89, 206 [BGH 21.12.1983 - VIII ZR 195/82]).

    Stützt sich diese Maßnahme nur auf eine vorformulierte Vertragsbestimmung, die weder schwerwiegende Gründe voraussetzt noch dem Händler eine angemessene Übergangszeit und einen angemessenen Ausgleich einräumt, ist die Vertragsbestimmung unangemessen und nach § 9 AGBG unwirksam (Senatsurteil vom 21. Dezember 1983 - VIII ZR 195/82 = BGHZ 89, 206, 211 ff) [BGH 21.12.1983 - VIII ZR 195/82].

    In einer solchen Situation muß Nr. 111 4 des VHV als Regelung einer einseitigen Änderungsbefugnis ausgelegt werden, die nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 21. Dezember 1983 (aaO) zu beurteilen ist.

  • BGH, 26.11.1984 - VIII ZR 214/83

    Zulässigkeit einzelner Bestimmungen in einem Vertragshändlervertrag der

    Auszug aus BGH, 25.05.1988 - VIII ZR 360/86
    Zur Auslegung und Unwirksamkeit einer in einem Kraftfahrzeug-Vertragshändlervertrag enthaltenen vorformulierten Bestimmung, nach der der Lieferant das Vertragsgebiet des Vertragshändlers ändern oder einen weiteren Händler einsetzen kann (Abgrenzung zu BGHZ 93, 29 und Bestätigung von BGHZ 89, 206 [BGH 21.12.1983 - VIII ZR 195/82]).

    Ist nach dem Gesamtinhalt des Vertrages davon auszugehen, daß die Vertriebskonzeption des Herstellers (Lieferanten) dem Händler gerade kein alleiniges Betätigungsfeld überlassen, sondern ein bestimmtes Gebiet je nach wechselnder Geschäftslage mit mehreren Händlern besetzen wollte, so ist es nicht unangemessen, wenn der vom Lieferanten vorformulierte Vertrag unter mehreren anderen Bestimmungen auch einen ausdrücklichen Vorbehalt für den Einsatz weiterer Händler enthält, ohne dabei besondere Änderungsgründe zu nennen (Senatsurteil vom 26. November 1984 - VIII ZR 214/83 = BGHZ 93, 29, 52 ff; dazu Bunte, NJW 1985, 600).

  • EuGH, 01.02.1977 - 47/76

    De Norre / Brouwerij Concordia

    Auszug aus BGH, 25.05.1988 - VIII ZR 360/86
    Die Einschränkung der Anwendbarkeit in Art. 1 Abs. 2 hat nur Bedeutung für solche Fälle, in denen wegen der rein innerstaatlichen Vertragsbeziehungen eine Gefährdung für den Handel in der Gemeinschaft ausscheidet und Art. 85 Abs. 1 EWGV deshalb ohnehin nicht anwendbar ist (EuGH Urteil vom 1. Februar 1977 - Rs 47/76 = EuGHE 1977, 65 = WuW/E EWG/MUV 413).
  • BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 121/04

    Wirksamkeit einzelner Klauseln in einem Kfz-Vertragshändlervertrag

    Der Senat hat bereits in früheren Entscheidungen (Urteil vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 360/86, NJW-RR 1988, 1077, unter B 1; vgl. auch BGHZ 128, 67, 74) einen solchen Abschlag von 10 % gebilligt.
  • BGH, 12.01.1994 - VIII ZR 165/92

    Wirksamkeit von Formularbestimmungen in einem Vertragshändlervertrag der

    Formularmäßige einseitige Leistungsänderungsrechte des Verwenders sind grundsätzlich nur wirksam, wenn die Klausel schwerwiegende Änderungsgründe nennt und in ihren Voraussetzungen und Folgen erkennbar die Interessen des Vertragspartners angemessen berücksichtigt (BGHZ 89, 206, 211 [BGH 21.12.1983 - VIII ZR 195/82]; Senatsurteil vom 25.5.1988 - VIII ZR 360/86 = WM 1988, 1344 unter A I 3 b aa).

    Der erkennende Senat hat bereits mehrfach zu der Frage Stellung genommen, ob der Lieferant bei Beendigung eines Vertragshändlervertrages verpflichtet ist, ein auf sein Verlangen vom Vertragshändler unterhaltenes Lager zurückzunehmen, und hat dabei danach unterschieden, aus welchem Anlaß der Vertragshändlervertrag sein Ende findet (BGHZ 54, 338, 342; Urteil vom 25.5. 1988 - VIII ZR 360/86 = WM 1988, 1344 unter B).

    Das Risiko der erschwerten Verwertung eines auf Veranlassung des Lieferanten angelegten Warenlagers ist grundsätzlich von diesem zu tragen, wenn er die Kündigung des Vertrages zu vertreten hat (Senatsurteil vom 25.5. 1988 a.a.O. unter B 2 b).

  • BGH, 06.10.1999 - VIII ZR 125/98

    Unwirksamkeit der formularmäßig vereinbarten Teilkündigungsmöglichkeit eines

    Hierbei geht die Vorinstanz von der gefestigten Rechtsprechung des Senats aus, wonach vorformulierte Vertragsbestimmungen mit einseitigen Eingriffsbefugnissen des Lieferanten in die vertragliche Rechtsposition von Händlern mit Alleinvertriebsrecht nur dann wirksam sind, wenn sie schwerwiegende Gründe für die Änderung nennen und die Interessen der Händler erkennbar in angemessener Form berücksichtigen, insbesondere ihnen einen angemessenen Ausgleich einräumen (BGHZ 89, 206, 211 f; Senatsurteil vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 360/86 = WM 1988, 1344 unter A.I.3.b.cc; vgl. auch BGHZ 124, 351, 354 f).

    aa) Der Revision der Beklagten ist allerdings einzuräumen, daß die Teilkündigung, so wie sie in der Klausel Nr. 1 ausgestaltet ist, sich in der Tat von den einseitigen Änderungsbefugnissen des Herstellers, die Gegenstand der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten bisherigen Senatsrechtsprechung waren (BGHZ 89, 206, 211; Senatsurteil vom 25. Mai 1988 aaO; BGHZ 124, 351, 362 f), unterscheidet.

    b) Sie ist weiter deswegen unwirksam, weil sie - entsprechend der bereits wiederholt erwähnten Senatsrechtsprechung zu formularmäßigen einseitigen Leistungsänderungsbefugnissen des Kraftfahrzeugherstellers bzw. -importeurs (BGHZ 89, 206, 216; Senatsurteil vom 25. Mai 1988 aaO; BGHZ 124, 351, 362 f) - jedenfalls keinen angemessenen, von § 89b HGB unabhängigen Ausgleich für die Händler vorsieht.

    Formularmäßige einseitige Leistungsänderungsrechte des Verwenders sind, wie bereits wiederholt erwähnt, nach ständiger Senatsrechtsprechung grundsätzlich nur dann wirksam, wenn die Klauseln schwerwiegende Änderungsgründe nennen und in ihren Voraussetzungen und Folgen erkennbar die Interessen der Vertragspartner angemessen berücksichtigen (BGHZ 89, 206, 211; Senatsurteil vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 360/86, WM 1988, 1344 unter A I 3 b aa; BGHZ 124, 351, 362 f).

  • BGH, 23.11.1994 - VIII ZR 254/93

    Formularmäßige Vereinbarung hinsichtlich einer Rückkaufpflicht für das

    Auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Rücknahmevereinbarung entspricht es der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 54, 338, 343 ff sowie Urteile vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 360/86 = WM 1988, 1344, 1349 f unter B und vom 12. Januar 1994 - VIII ZR 165/92 = WM 1994, 1121, 1130 f unter XII), die im Schrifttum Zustimmung gefunden hat (von Westphalen in: Löwe/von Westphalen/Trinkner, Großkommentar zum AGB-Gesetz, Bd. III, 2. Aufl., Nr. 59.1, Rdnr. 25; derselbe in: Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, 1. Ergänzung - Mai 1994, "Vertragshändlerverträge" Rdnr. 41 bis 44; Martinek, Aktuelle Fragen des Vertriebsrechts, 3. Aufl., 1992, Rdnr. 233 ff; M. Wolf in: Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 3. Aufl., § 9 Rdnr. V 44; P. Ulmer in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 7. Aufl., Anh. §§ 9-11, Rdnr. 892), daß der Hersteller oder Lieferant bei Beendigung des Vertragshändlerverhältnisses aufgrund nachvertraglicher Treuepflicht oder - wenn er die Vertragsbeendigung (mit-)verschuldet hat - als Schadensersatzleistung zum Rückkauf des restlichen Warenlagers, das der Vertragshändler vertraglich zu unterhalten hatte, verpflichtet sein kann.

    Ob und wieweit der Rücknahmeanspruch in dem hier vertraglich nicht ausdrücklich geregelten Fall ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, daß der Vertragshändler die Vertragsbeendigung (allein oder überwiegend) zu vertreten hat - ohne daß deswegen die Beklagte einen wichtigen Kündigungsgrund hätte -, bedarf keiner Entscheidung (vgl. dazu BGHZ 54, 338, 346 und BGH, Urteil vom 25. Mai 1988 aaO. unter B 2 b).

    Denn in der - insoweit allein in Betracht kommenden - ordentlichen Kündigung seitens der Klägerin liegt keine Vertragsuntreue, sondern nur die Ausübung eines vertraglichen Rechts (BGH, Urteil vom 25. Mai 1988 aaO. S. 1349 unter B 1).

    Darin liegt eine mit Treu und Glauben unvereinbare unangemessene Benachteiligung des Händlers (BGH, Urteil vom 25. Mai 1988 aaO. S. 1350 unter B 2 b).

    Im Urteil vom 25. Mai 1988 (aaO., S. 1349 unter B 1) hat der Senat unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten bei der Verwertung eines Ersatzteillagers einen Abzug von 10 % als noch angemessen erachtet.

  • BGH, 21.02.1995 - KZR 33/93

    "Kfz-Vertragshändler"; Bemessung der Frist für die Kündigung von

    Dem Berufungsgericht ist daher auch darin beizutreten, daß dem Vertragshändler nach der Interessenlage Gelegenheit gegeben werden muß, zumindest einen Teil dieser auch im Interesse des Herstellers erbrachten Ausgaben wieder zu erwirtschaften (vgl. OLG München WuW/E OLG 5091, 5096; OLG Stuttgart WuW/E OLG 3415; siehe auch BGH, Urt. v. 25.5.1988 - VII ZR 360/86, WuW/E BGH 2515; Pfeffer, NJW 1985, 1241, 1246; vgl. auch Foth, BB 1987, 1270 ff.).
  • BGH, 18.07.2007 - VIII ZR 227/06

    Entfallen eines Anspruchs auf Rückkauf gegen den Kfz-Hersteller bei Änderung des

    (1) Eine solche Einschränkung ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht daraus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 54, 338, 342 ff.; 124, 351, 368 ff.; 128, 67, 70; 164, 11, 30 ff.; Senatsurteil vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 360/86, NJW-RR 1988, 1077 = WM 1988, 1344, unter B) unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Rücknahme von Ersatzteilen im Falle der Beendigung eines Vertragshändlerverhältnisses auch unabhängig von einer ausdrücklichen vertraglichen Abrede aufgrund der nachvertraglichen Treuepflicht des Herstellers oder - wenn dieser die Vertragsbeendigung (mit-)verschuldet hat - als Schadensersatzanspruch bestehen kann.
  • BGH, 26.09.1991 - I ZR 149/89

    Verjährung des Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten

    Hinreichenden Aufschluß über diese Entwicklung vermag die Klägerin aber nur aufgrund entsprechender Auskünfte der Beklagten zu erlangen, deren Zusammenstellung sich für die Beklagte in zumutbarem Rahmen hält (vgl. auch BGH, Urt. v. 25.5.1988 - VIII ZR 360/86, NJW-RR 1988, 1077, 1078).
  • BGH, 22.11.2000 - VIII ZR 40/00

    Schadensersatzanspruch eines Kfz-Direkt-Händlers

    Das Berufungsgericht nimmt auch zu Recht an, daß der Klägerin ein Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung zustehen kann, wenn die Beklagte durch den Einsatz weiterer Vertragshändler das der Klägerin vertraglich eingeräumte Alleinvertriebsrecht verletzt hat (vgl. Senat, Urteil vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 360/86, NJW-RR 1988, 1077 unter A I).
  • BGH, 18.06.2008 - VIII ZR 154/06

    Rückkaufklausel in Kfz- Vertragshändlervertrag

    Zwar mag die Klausel - auch für den Vertragshändler erkennbar - auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruhen, nach der unter bestimmten Voraussetzungen im Falle der Beendigung eines Vertragshändlerverhältnisses ein Anspruch auf Rücknahme von Ersatzteilen aufgrund einer nachvertraglichen Treuepflicht oder als Schadensersatzanspruch bestehen kann, weil für den Händler eine Veräußerung seines Lagerbestandes, die unter völlig veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen erfolgen müsste, nicht mehr möglich oder jedenfalls mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden und deshalb nicht mehr zumutbar wäre (BGHZ 54, 338, 342 ff.; 124, 351, 368 ff.; 128, 67, 70; 164, 11, 30 ff.; Senatsurteil vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 360/86, NJW-RR 1988, 1077 = WM 1988, 1344, unter B).
  • OLG Düsseldorf, 21.06.2013 - 16 U 172/12

    Maßgebliches Recht für Ansprüche aus einem Vertragshändlervertrag; Ansprüche des

    Geringeren Schutz genießt der Vertragshändler dagegen, wenn ihm die Vertriebskonzeption des Herstellers nach dem Gesamtinhalt des Vertrages gerade kein alleiniges Betätigungsfeld überlässt (vgl. BGH, Urteil v. 25.05.1988, VIII ZR 360/86, NJW-RR 1998, 1077 unter A I 3 b aa).
  • OLG Saarbrücken, 20.07.2005 - 1 U 532/04

    Vertragshändlervertrag: Anspruch des Kfz-Vertragshändlers auf Rücknahme des

  • OLG Frankfurt, 05.04.2006 - 21 U 10/05

    Ausgleichsanspruch des Automobilvertragshändlers gemäß § 89 b HGB bei Kündigung

  • OLG München, 24.07.1996 - 7 U 2840/96

    Inhaltskontrolle eines Kfz-Vertragshändlervertrags bezüglich der Ermittlung des

  • BGH, 10.02.1993 - VIII ZR 48/92

    Ankündigungslose und deshalb vertragswidrige Aufnahme eines Direktvertriebs -

  • OLG Düsseldorf, 29.08.2019 - 10 U 214/18

    Durchsetzung der Ansprüche eines Vertragshändlers auf Zahlung von Boni

  • OLG Düsseldorf, 20.08.2008 - U (Kart) 1/08

    Keine Auskunftspflicht des Herstellers gegenüber dem nicht

  • OLG München, 23.06.1993 - 7 U 3294/92

    Ausschlußmöglichkeit des Rückkaufsrechts des Kfz-Vertragshändlers in den AGB des

  • OLG Köln, 24.11.1998 - 13 W 38/98

    Keine Umsatzsteuer auf Leerstandsentschädigung; Verlust eigener Kündigungsgründe

  • OLG München, 02.03.1998 - 7 W 742/98

    Ausschluss des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters gemäß § 89b Abs. 3 Nr.

  • KG, 20.05.1999 - 2 U 2559/98

    - Peugeot 2 -, Einschränkung der Rückkaufverpflichtung im Kfz-VHV

  • OLG Frankfurt, 25.09.2013 - 16 U 61/11

    Haftung des Rechtsanwalts wegen fehlenden Hinweises auf drohende Verjährung bei

  • OLG München, 30.03.1990 - 7 U 2469/90

    VHV, Treuepflicht des U, Konkurrenz des U, paralleler Direktvertrieb,

  • OLG Frankfurt, 19.12.2006 - 5 U 124/05

    Verpflichtung des Herstellers zur Rücknahme von Fahrzeugen bei Beendigung des

  • OLG München, 30.03.1990 - Ber.Reg. 7 U 2469/90
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