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   OLG Hamm, 05.10.1977 - 20 U 160/75   

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https://dejure.org/1977,8966
OLG Hamm, 05.10.1977 - 20 U 160/75 (https://dejure.org/1977,8966)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.10.1977 - 20 U 160/75 (https://dejure.org/1977,8966)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. Oktober 1977 - 20 U 160/75 (https://dejure.org/1977,8966)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1980, 1061
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Hamm, 06.02.2002 - 20 U 151/01

    Gewährung von Versicherungsschutz aus einer Privathaftpflichtversicherung wegen

    Denn es ist zwar Aufgabe des Haftpflichtprozesses, über alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Haftpflichtanspruchs zu befinden und insoweit auch den Versicherer zu binden; nicht jedoch kommt es dem Haftpflichtprozeß zu, darüber hinaus Feststellungen zum Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer zu treffen, die für den Haftpflichtanspruch ohne Bedeutung sind (so Senat, Urt. v.05.10.1977 20 U 160/75 - in VersR 1980, 1061).

    Soweit es in den Kommentierungen zum Umfang der Bindungswirkung heißt, auch Einzelfeststellungen des Haftpflichturteils seien hinzunehmen (so Voit in Prölss/Martin, § 149 VVG, Rn. 30; Ähnlich: Littbarski § 3 AHB, Rn 121, Baumann in Berliner Kommentar, § 149 VVG, Rn 184, Römer-Langheid § 149 VVG Rn 5), so gilt dieser Satz nicht uneingeschränkt, sondern er bedarf einer Differenzierung, wie sich aus der Bezugnahme auf die oben zitierten Entscheidungen des Senats (VersR 1980, 1061, VersR 1981, 178) ableiten läßt, die gerade nicht eine umfassende Bindungswirkung aller im Haftpflichtprozeß getroffenen Feststellungen gelten lassen, sondern die Bindungswirkung auf Fälle der Voraussetzungsidentität beschränken.

  • OLG Frankfurt, 24.06.1986 - 8 U 174/85

    Zum Mitverschulden des nichtangegurteten Insassen zum Haftungsverzicht bei

    Denn die rechtskräftige Entscheidung des Haftpflichtprozesses bindet den Versicherer im anschließenden Deckungsprozeß (vgl. z.B. OLG Frankfurt VersR 1958, 369 f.; OLG Hamm VersR 1980, 1061 f.; Prölss-Martin a.a.O. Anm. 5 A - C zu § 149 VVG sowie - für Pflichtversicherung - Anm. 2 zu § 3 Nr. 8 PflVersG).

    Zwar sind versicherungsrechtliche Einwendungen - insbesondere aus dem Gesichtspunkt einer Obliegenheitsverletzung - im Deckungsprozeß nicht etwa schon kraft Bindungswirkung des vorangegangenen Haftpflichtverfahrens schlechthin ausgeschlossen (vgl. hierzu OLG Frankfurt VersR 1958, 369 f.; OLG Hamm VersR 1980, 1061 f., 1062 m.w.Nachw.).

  • OLG Saarbrücken, 08.04.2003 - 3 U 159/02

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach einem (behaupteten)

    Insbesondere kann der Versicherer geltend machen, es bestehe Leistungsfreiheit - etwa wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens - oder der Versicherungsnehmer habe gegen Obliegenheiten verstoßen (vgl. BGH, VersR 1978, 1105; OLG Köln r + s 1990, 10; OLG Hamm, VersR 1980, 1061; Prölss/Martin-Voit, aaO., § 149 VVG, Rdnr. 32; Geigel-Schlegelmilch, aaO., 13. Kap., Rdnr. 24; Römer/Langheid-Langheid, aaO., § 149 VVG, Rdnr. 5; Bruck/Möller/Johannsen-Johannsen, aaO., Bd. IV, Anm. B 63; Reiff, VersR 1990, 113 (120)).
  • LG Siegen, 08.05.2017 - 5 O 232/15

    Betrieb eines KFZ bei abgestelltem Fahrzeug in Lagerhalle

    Diese Leistungsbereitschaft nimmt die Praxis bei Klagen gegen Versicherungen an (BGH NJW-RR 1999, 3774 (3775); OLG Hamm VersR 1980, 1061; OLG Braunschweig NJW-RR 1994, 1447; BGH NJW 1999, 3774, 3775 = LM § 211 BGB Nr. 31 m. Anm. Foerste (Schadensposition); NJW-RR 2004, 883; OLG Stuttgart NJW 2012, 2526, 2527).
  • OLG Nürnberg, 27.02.1992 - 8 U 2577/91

    Vereinbarung der vorvertraglichen Berufsfähigkeit bei ausschließlicher

    Zwar ist grundsätzlich eine Feststellungsklage gegen den Versicherer zulässig, wenn der Streit nur den Anspruchsgrund betrifft und zu erwarten ist, daß der Versicherer bei Feststellung seiner Leistungspflicht im Urteil zur Leistung fähig und bereit ist (vgl. BGH WM 74, 950; VersR 83, 125; OLG Hamm VersR 80, 1061).
  • OLG Nürnberg, 11.10.2004 - 8 U 1092/04

    Versicherungsrecht, Haftpflichtversicherung: Verlust des Versicherungsschutzes in

    Eine vorsätzliche, wie hier folgenlos gebliebene Obliegenheitsverletzung führt nur unter den Voraussetzungen der sog. Relevanz zur Leistungsfreiheit des Versicherers; dieses Erfordernis gilt auch in der allgemeinen Haftpflichtversicherung (OLG Hamm, VersR 1979, 1046; VersR 1980, 1061; R + S 1990, 408; OLG München, VersR 1980, 570) und ist erfüllt, wenn die Obliegenheitsverletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, und den Versicherungsnehmer der Vorwurf groben Verschuldens trifft.
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