Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208) |
| Kapitel 5 - Lebensversicherung (§§ 150 - 171) |
(1) 1Macht der Versicherer im Zusammenhang mit dem Angebot oder dem Abschluss einer Lebensversicherung bezifferte Angaben zur Höhe von möglichen Leistungen über die vertraglich garantierten Leistungen hinaus, hat er dem Versicherungsnehmer eine Modellrechnung zu übermitteln, bei der die mögliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung der Rechnungsgrundlagen für die Prämienkalkulation mit drei verschiedenen Zinssätzen dargestellt wird. 2Dies gilt nicht für Risikoversicherungen und Verträge, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen.
(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer klar und verständlich darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Modellrechnung nur um ein Rechenmodell handelt, dem fiktive Annahmen zu Grunde liegen, und dass der Versicherungsnehmer aus der Modellrechnung keine vertraglichen Ansprüche gegen den Versicherer ableiten kann.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 01.04.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2016 | Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen | 01.04.2015 |
beteiligung § 154Modellrechnung § 155Standmitteilung § 156Kenntnis und Verhalten der versicherten Person § 157Unrichtige Altersangabe § 158Gefahränderung § 159Bezugsberechtigung § 160Auslegung der Bezugsberechtigung § 161Selbsttötung § 162Tötung durch Leistungs-
berechtigten § 163Prämien- und Leistungsänderung § 164Bedingungsanpassung § 165Prämienfreie Versicherung § 166Kündigung des Versicherers § 167Umwandlung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes § 168Kündigung des Versicherungsnehmers § 169Rückkaufswert § 170Eintrittsrecht § 171Abweichende Vereinbarungen
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