§ 165 VVG n.F. entspricht: § 174 VVG a.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208)   
   Kapitel 5 - Lebensversicherung (§§ 150 - 171)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 165
Prämienfreie Versicherung

(1) 1Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. 2Wird diese nicht erreicht, hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.

(2) Die prämienfreie Leistung ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 169 Abs. 3 bis 5 zu berechnen und im Vertrag für jedes Versicherungsjahr anzugeben.

(3) 1Die prämienfreie Leistung ist für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen. 2Die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus der Überschussbeteiligung bleiben unberührt.

Rechtsprechung zu § 165 VVG

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Querverweise

Auf § 165 VVG verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsvertragsgesetz (VVG) 
      Einzelne Versicherungszweige
        Lebensversicherung
          § 166 (Kündigung des Versicherers)
          § 171 (Abweichende Vereinbarungen)
        Berufsunfähigkeitsversicherung
          § 176 (Anzuwendende Vorschriften)
     
      Schlussvorschriften
        § 211 (Pensionskassen, kleinere Versicherungsvereine, Versicherungen mit kleineren Beträgen)
    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG a.F.) 
      IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
        3. - Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern
          § 80 (Anforderungen an die mit dem Vertrieb von Versicherungen befassten Personen)
Was ist das?

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