Versicherungsvertragsgesetz
Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208) |
Kapitel 5 - Lebensversicherung (§§ 150 - 171) |
(1) Der Versicherungsnehmer ist im Zweifel berechtigt, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen.
(2) Ein widerruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles.
(3) Ein unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter.
Rechtsprechung zu § 159 VVG
118 Entscheidungen zu § 159 VVG in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 10.04.2024 - 5 U 73/23
- BGH, 25.09.2019 - IV ZR 99/18
Erfordernis der schriftlichen Einwilligung der versicherten Person durch Änderung ...
- OLG Brandenburg, 27.04.2022 - 11 U 64/21
Anspruch auf Auszahlung eines Sterbegeldes; Gesetzlicher Alleinerbe; Wirkungen ...
- OLG Saarbrücken, 02.03.2022 - 5 U 64/21
Verlangt der Erbe des Versicherungsnehmers vom Bezugsberechtigten die Herausgabe ...
- OLG Düsseldorf, 04.07.2022 - 12 W 2/22
Rechte des Gläubigers einer durch einen Versicherungsvertrag mit unwiderruflichem ...
- OLG Saarbrücken, 05.08.2022 - 5 W 48/22
Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei schenkweiser Zuwendung der ...
- LSG Baden-Württemberg, 25.09.2019 - L 7 SO 4766/17
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Einkommenseinsatz - Berufsunfähigkeitsrente aus ...
- BGH, 22.10.2015 - IX ZR 248/14
Insolvenzanfechtung der unentgeltlichen Zuwendung des Bezugsrecht aus einer ...
- BGH, 27.04.2010 - IX ZR 245/09
Widerrufliches Bezugsrecht einer Lebensversicherung in der Insolvenz: ...
- LG Frankenthal, 27.09.2022 - 8 O 165/22
Widerrufliches Bezugsrecht bezüglich der Todesfallleistung einer Versicherung