Weitere Entscheidungen unten: BGH, 30.04.1998 | OLG Bamberg, 04.08.1998

Rechtsprechung
   BVerfG, 10.08.1998 - 1 BvR 10/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,694
BVerfG, 10.08.1998 - 1 BvR 10/98 (https://dejure.org/1998,694)
BVerfG, Entscheidung vom 10.08.1998 - 1 BvR 10/98 (https://dejure.org/1998,694)
BVerfG, Entscheidung vom 10. August 1998 - 1 BvR 10/98 (https://dejure.org/1998,694)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch unerwartete, von der BGH-Rspr abweichende Versagung der Wiedereinsetzung bei der Berufungsbegründungsfrist

  • Wolters Kluwer

    Verletzung rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung durch Stellen überraschender Anforderungen an Begründung für einen Verlängerungsantrag; Berufliche Überlastung als erheblicher Grund

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; ZPO § 233; ZPO § 236; ZPO § 519 Abs. 2
    Vertrauen auf den Erfolg des erstmaligen Verlängerungsantrags L

  • BRAK-Mitteilungen

    Verlängerung und Wiedereinsetzung bei Berufungsbegründungsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip bei unvorhersehbarer Verschärfung verfahrensrechtlicher Vorschriften - Versagung einer Fristverlängerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 3703
  • MDR 1998, 1364
  • NVwZ 1999, 60 (Ls.)
  • NZS 1999, 135
  • VersR 1999, 732
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 649/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Gewährung von

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1998 - 1 BvR 10/98
    Nur wenn dem rechtsuchenden Bürger bekannt sein muß, daß eine strengere Handhabung von Verfahrensvorschriften zu erwarten ist, kann eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 79, 372 [376 f.]).

    Ob ein Prozeßbevollmächtigter darauf vertrauen darf, daß seinem Verlängerungsantrag stattgegeben wird, richtet sich zunächst nach § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO in der Auslegung und Anwendung, welche diese Norm durch die Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs, erfährt (vgl. BVerfGE 79, 372 [377]).

    c) Dieser Verfassungsverstoß setzt sich in der Verwerfung der Berufung als unzulässig fort, weil sie sich auf die Verfristung der Berufungsbegründung stützt (BVerfGE 79, 372 [378]).

  • BGH, 11.07.1985 - III ZB 13/85

    Pflichtgemäßes Ermessen des Gerichts bei Antrag auf Verlängerung der

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1998 - 1 BvR 10/98
    Dieser hat entschieden, daß der Anwalt beim ersten Verlängerungsgesuch regelmäßig mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten kann, daß dem Antrag entsprochen wird, wenn einer der Gründe des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgebracht wird (BGH, NJW 1983, S. 1741, VersR 1985, S. 972).

    Zu den Gründen, die im allgemeinen als "erheblich" im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden, zählt auch die - hier ebenfalls geltend gemachte - berufliche Überlastung (BGH, VersR 1985, S. 972 f.; VersR 1993, S. 771 f.).

    In diesem Zusammenhang ist es anerkannt, daß urlaubsbedingte Rückstände und die Vertretung eines erkrankten Kollegen eine berufliche Überlastung begründen und daß eine ins einzelne gehende Darlegung dieser Überlastungsgründe beim ersten Verlängerungsantrag nicht verlangt wird (vgl. BGH, VersR 1985, S. 972 f.; NJW-RR 1989, S. 1280; NJW 1991, S. 2080 f.; VersR 1993, S. 771 f.).

  • BGH, 13.10.1992 - VI ZB 25/92

    Gesuch um erste Fristverlängerung im Berufungsrechtszug

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1998 - 1 BvR 10/98
    Zu den Gründen, die im allgemeinen als "erheblich" im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden, zählt auch die - hier ebenfalls geltend gemachte - berufliche Überlastung (BGH, VersR 1985, S. 972 f.; VersR 1993, S. 771 f.).

    In diesem Zusammenhang ist es anerkannt, daß urlaubsbedingte Rückstände und die Vertretung eines erkrankten Kollegen eine berufliche Überlastung begründen und daß eine ins einzelne gehende Darlegung dieser Überlastungsgründe beim ersten Verlängerungsantrag nicht verlangt wird (vgl. BGH, VersR 1985, S. 972 f.; NJW-RR 1989, S. 1280; NJW 1991, S. 2080 f.; VersR 1993, S. 771 f.).

  • BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 849/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1998 - 1 BvR 10/98
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen bei der Auslegung und Anwendung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen prozeßrechtlichen Vorschriften die Anforderungen daran nicht überspannt werden, was der Betroffene tun muß, um Wiedereinsetzung zu erhalten (vgl. BVerfGE 41, 332 [335]; stRspr).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84

    Verfassungsrechtlich unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1998 - 1 BvR 10/98
    Denn der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 69, 381 [385]).
  • BGH, 07.05.1991 - XII ZB 48/91

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1998 - 1 BvR 10/98
    In diesem Zusammenhang ist es anerkannt, daß urlaubsbedingte Rückstände und die Vertretung eines erkrankten Kollegen eine berufliche Überlastung begründen und daß eine ins einzelne gehende Darlegung dieser Überlastungsgründe beim ersten Verlängerungsantrag nicht verlangt wird (vgl. BGH, VersR 1985, S. 972 f.; NJW-RR 1989, S. 1280; NJW 1991, S. 2080 f.; VersR 1993, S. 771 f.).
  • BGH, 05.07.1989 - IVb ZB 53/89

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1998 - 1 BvR 10/98
    In diesem Zusammenhang ist es anerkannt, daß urlaubsbedingte Rückstände und die Vertretung eines erkrankten Kollegen eine berufliche Überlastung begründen und daß eine ins einzelne gehende Darlegung dieser Überlastungsgründe beim ersten Verlängerungsantrag nicht verlangt wird (vgl. BGH, VersR 1985, S. 972 f.; NJW-RR 1989, S. 1280; NJW 1991, S. 2080 f.; VersR 1993, S. 771 f.).
  • BGH, 02.02.1983 - VIII ZB 1/83

    Es besteht keine Erkundigungspflicht des Rechtsanwalts, ob ein Antrag auf

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1998 - 1 BvR 10/98
    Dieser hat entschieden, daß der Anwalt beim ersten Verlängerungsgesuch regelmäßig mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten kann, daß dem Antrag entsprochen wird, wenn einer der Gründe des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgebracht wird (BGH, NJW 1983, S. 1741, VersR 1985, S. 972).
  • BVerfG, 04.12.1989 - 1 BvR 1395/87
    Auszug aus BVerfG, 10.08.1998 - 1 BvR 10/98
    Soweit das Landgericht vorliegend verlangt hat, der Prozeßbevollmächtigte sei zur Erreichung der Fristverlängerung auch ohne entsprechende Aufforderung des Gerichts gehalten gewesen, die erheblichen Gründe detailliert darzustellen und glaubhaft zu machen, geht dies über die von der einschlägigen Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen hinaus (vgl. Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 1989 - 1 BvR 1395/87 -, S. 5 f.).
  • BGH, 16.03.2010 - VI ZB 46/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Vertrauen des Prozessbevollmächtigten in

    Auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung darf der Anwalt vertrauen; die unteren Instanzen dürfen aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit nicht zum Nachteil der betroffenen Parteien strengere Maßstäbe anlegen (vgl. BVerfG, NJW 1998, 3703 f.; NJW 2001, 812 ff.; NJW 2007, 3342 f.).

    Zum als "erheblich" anzusehenden Verlängerungsgrund der beruflichen Überlastung ist anerkannt, dass eine ins Einzelne gehende Darlegung dieser Überlastungsgründe beim ersten Verlängerungsantrag nicht verlangt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Oktober 1992 - VI ZB 25/92 - aaO; BGH, vom 11. Juli 1985 - III ZB 13/85 - aaO; NJW-RR 1989, S. 1280; BVerfG, NJW 1998, 3703 f.).

    Ein Prozessbevollmächtigter darf auch mit großer Wahrscheinlichkeit dann mit der Bewilligung einer erstmals beantragten Fristverlängerung rechnen, wenn die noch erforderliche Rücksprache oder Informationsbeschaffung bei der Partei nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist erfolgen konnte, wobei auch hier eine weitere Substantiierung oder Glaubhaftmachung in der Regel nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 1994 - VII ZB 5/94 - NJW 1994, 2957, 2958; vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98 - aaO; vom 19. Januar 2000 - XII ZB 22/99 - NJW-RR 2000, 799 f.; vom 1. August 2001 - VIII ZB 24/01 - VersR 2002, 1576, 1577; BVerfG, NJW 1998, 3703 f.).

    Wenn mit einer Verlängerung der Frist gerechnet werden kann, besteht keine Notwendigkeit für eine Rückfrage bei Gericht vor Ablauf der Frist (vgl. BGH, aaO; BVerfG, NJW 1998, 3703 f.; NJW 2001, 812, 814).

  • BAG, 17.06.2003 - 3 AZR 396/02

    Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage

    Der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfG 10. August 1998 - 1 BvR 10/98 - AP ZPO § 519 Nr. 51).
  • BGH, 10.06.2010 - V ZB 42/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Begründung des

    Auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung darf der Anwalt vertrauen; die unteren Instanzen dürfen aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit nicht zum Nachteil der betroffenen Parteien strengere Maßstäbe anlegen (vgl. BVerfG, NJW 1998, 3703 f.; NJW 2001, 812 ff.; NJW 2007, 3342 f.).

    aa) Zu dem als "erheblich" anzusehenden Verlängerungsgrund der beruflichen Überlastung ist anerkannt, dass eine ins Einzelne gehende Darlegung dieser Überlastungsgründe nicht zu verlangen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Juli 1985, III ZB 13/85, VersR 1985, 972; v. 13. Oktober 1992, VI ZB 25/92, VersR 1993, 771 f.; BVerfG, NJW 1998, 3703 f.).

    Dass das Berufungsgericht die Sache für rechtlich einfach gelagert und eine Rücksprache des Prozessbevollmächtigten mit seiner Partei daher für nicht notwendig hält, ändert hieran weder etwas, noch führt dies dazu, dass der Fristverlängerungsantrag weiter substantiiert oder glaubhaft gemacht werden müsste (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Juni 1994, VII ZB 5/94, NJW 1994, 2957, 2958; v. 19. Januar 2000, XII ZB 22/99, NJW-RR 2000, 799 f.; v. 1. August 2001, VIII ZB 24/01, VersR 2002, 1576, 1577; BVerfG, NJW 1998, 3703 f.).

  • OLG Rostock, 27.05.2003 - 6 U 34/03

    Zur Anwendbarkeit der "Vertrauensrechtsprechung" auf Antrag zur Verlängerung gem.

    Wird ein üblicherweise als erheblich eingestufter Grund angegeben, dann verstösst es gegen das Gebot der Gewährung eines fairen Verfahrens, wenn der Verlängerungsantrag wegen mangelnder Substantiierung zurückgewiesen wird (vgl. BVerfG, NJW 1989, 1147; 1998, 3703; 2000, 1634; 2001, 812).

    Das gilt jedoch nicht, wenn ihm eine strengere, aber noch rechtmäßige Handhabung durch das Berufungsgericht bekannt sein musste (vgl. BVerfG, NJW 1989, 1147; 2001, 812; 98, 3703 = MDR 1998, 1364; NJW-RR 2000, 1366; 2001, 1076).

    Denn es war ihr aus diesem Hinweis bekannt, dass der Senat einen schärferen - aber eben noch rechtmäßigen - Maßstab für einen begründeten Fristverlängerungsantrag anzusetzen gedachte (und gedenkt), als im Falle der Verlängerung einer Berufungsbegründungsfrist (vgl. vgl. BVerfG, NJW 1989, 1147; 2001, 812; 98, 3703 = MDR 1998, 1364; NJW-RR 2000, 1366; 2001, 1076).

  • OLG Rostock, 30.04.2008 - 1 U 136/07

    Berufungsverfahren: Fristverlängerung zur Stellungnahme auf einen Hinweis über

    Wird ein üblicherweise als erheblich eingestufter Grund angegeben, dann verstösst es gegen das Gebot der Gewährung eines fairen Verfahrens, wenn der Verlängerungsantrag wegen mangelnder Substantiierung zurückgewiesen wird (vgl. BVerfG, NJW 1989, 1147; 1998, 3703; 2000, 1634; 2001, 812).

    Das gilt jedoch nicht, wenn ihm eine strengere, aber noch rechtmäßige Handhabung durch das Berufungsgericht bekannt sein musste (vgl. BVerfG, NJW 1989, 1147; 2001, 812; 98, 3703 = MDR 1998, 1364; NJW-RR 2000, 1366; 2001, 1076).

    Denn es war ihnen aus diesem Hinweis bekannt, dass der Senat einen schärferen - aber rechtmäßigen - Maßstab für einen begründeten Fristverlängerungsantrag anzusetzen gedachte (und gedenkt) als im Falle der Verlängerung einer Berufungsbegründungsfrist (vgl. BVerfG, NJW 1989, 1147; 2001, 812; 98, 3703 = MDR 1998, 1364; NJW-RR 2000, 1366; 2001, 1076).

  • BAG, 20.10.2004 - 5 AZB 37/04

    Berufungsbegründungsfrist - Verlängerung

    Insbesondere dürfen die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, nicht überspannt werden (BVerfG 4. Mai 2004 - 1 BvR 1892/03 - NJW 2004, 2887; 10. August 1998 - 1 BvR 10/98 - AP ZPO § 519 Nr. 51; 4. Dezember 1989 - 1 BvR 1395/87 - 28. Februar 1989 - 1 BvR 649/88 - BVerfGE 79, 372).
  • BVerfG, 25.09.2000 - 1 BvR 464/00

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 durch Versagung der

    Nur wenn dem rechtsuchenden Bürger bekannt sein muss, dass eine strengere Handhabung von Verfahrensvorschriften zu erwarten ist, kann eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 79, 372 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1998, S. 3703 f. m.w.N.).
  • BVerfG, 16.01.2002 - 1 BvR 1859/01

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch unerwartete, von

    Nur wenn dem rechtsuchenden Bürger bekannt sein muss, dass eine strengere Handhabung von Verfahrensvorschriften durch das angerufene Gericht zu erwarten ist, kann eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 79, 372 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1998, S. 3703 f. m.w.N.).
  • BGH, 18.09.2001 - VI ZB 26/01

    Erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Der Klägerin kann kein Verschulden ihres Prozeßvertreters angelastet werden, da dieser mit der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechnen konnte, nachdem er einen ersten Verlängerungsantrag unter Darlegung eines erheblichen Grundes i.S.d. § 519 Abs. 1 Satz 3 ZPO gestellt hatte (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 2. Aufl. § 519 Rdn. 14; BVerfG, Beschluß vom 10. August 1998 - 1 BvR 10/98 - NJW 1998, 3703, 3704; BGH, Beschluß vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98 - NJW 1999, 430).
  • BGH, 13.12.2005 - VI ZB 52/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Nur wenn dem betroffenen Rechtsanwalt bekannt sein muss, dass bei dem angerufenen Gericht eine strengere Handhabung von Verfahrensvorschriften zu erwarten ist, kann eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein (BVerfGE 79, 372, 376; BVerfG, NJW 2000, 1634 und NJW 1998, 3703 m.w.N.).
  • BVerfG, 26.09.2002 - 1 BvR 1419/01

    Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem verwaltungsgerichtlichen

  • BVerfG, 12.01.2000 - 1 BvR 1621/99

    Wiedereinsetzung bei abgelehnter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

  • BGH, 19.09.2013 - IX ZB 52/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflicht zur Überwachung des Eingangs von

  • BSG, 05.12.2001 - B 7 AL 2/01 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - rechtliches Gehör - faires Verfahren -

  • BGH, 19.01.2000 - XII ZB 22/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung eines Verlängerungsantrages

  • OVG Saarland, 23.04.2008 - 1 A 19/08

    Berufungsbegründungsfrist; Verlängerung der Wiedereinsetzung; Begründung

  • BVerfG, 04.12.2000 - 1 BvR 1797/00

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch unerwartete, von

  • BVerfG, 12.01.2000 - 1 BvR 222/99

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch unerwartete, von

  • BVerfG, 13.03.2000 - 1 BvR 211/00

    Keine Wiedereinsetzung nach Versagung der Verlängerung der

  • BGH, 05.10.2004 - VI ZB 30/04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • BGH, 15.03.2000 - VIII ZR 217/99

    Wiedereinsetzung bei Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax

  • OLG Köln, 23.01.2002 - 16 Wx 175/01

    Wohnungsrecht: Mißbrauch des Beschwerderechts durch Richterbeschimpfung

  • OLG Frankfurt, 27.09.2002 - 5 U 65/02

    Anwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Ausschluss einer

  • OLG Düsseldorf, 19.01.2004 - 24 U 194/03

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ohne Verschulden des Rechtsanwalts -

  • SG Marburg, 08.09.2010 - S 12 KA 903/09

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

  • SG Marburg, 31.05.2006 - S 12 KA 606/05

    Vertragsärztliche Versorgung - Prüfungsausschuss - Bekanntgabe des

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Rechtsprechung
   BGH, 30.04.1998 - VII ZB 5/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,2105
BGH, 30.04.1998 - VII ZB 5/97 (https://dejure.org/1998,2105)
BGH, Entscheidung vom 30.04.1998 - VII ZB 5/97 (https://dejure.org/1998,2105)
BGH, Entscheidung vom 30. April 1998 - VII ZB 5/97 (https://dejure.org/1998,2105)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Besprechungen u.ä.

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Überobligatorische Organisationsmaßnahmen

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 2676
  • MDR 1998, 929
  • VersR 1999, 732
  • BB 1998, 1661
  • AnwBl 1998, 483
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.02.1991 - VI ZB 2/91

    Prüfung des Fristablaufs bei Vorlage eines Verlängerungsantrags zur

    Auszug aus BGH, 30.04.1998 - VII ZB 5/97
    (1.) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Rechtsanwalt dann verpflichtet, bei fristwahrenden Handlungen den Fristenablauf eigenverantwortlich zu überprüfen, wenn ihm die Akte oder das für eine fristgebundene Handlung erforderliche vorbereitete Schriftstück vorgelegt wird (BGH, Beschluß vom 19. Februar 1991 - VI ZB 2/91 = NJW-RR 1991, 827 m.w.N.).
  • BGH, 22.03.1995 - VIII ZB 2/95

    Zur Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts bei Fristenkontrollen

    Auszug aus BGH, 30.04.1998 - VII ZB 5/97
    (1.) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19. Dezember 1991 - VII ZR 155/91 = NJW 1992, 1047; Beschluß vom 22. März 1995 - VIII ZB 2/95 = NJW 1995, 1682) führt eine über das gebotene Maß vorgesehene Fristenkontrolle nicht zu einer Verschärfung der Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts.
  • BGH, 19.12.1991 - VII ZR 155/91

    Keine verschärfte Sorgfaltspflicht bei doppelter Fristenkontrolle

    Auszug aus BGH, 30.04.1998 - VII ZB 5/97
    (1.) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19. Dezember 1991 - VII ZR 155/91 = NJW 1992, 1047; Beschluß vom 22. März 1995 - VIII ZB 2/95 = NJW 1995, 1682) führt eine über das gebotene Maß vorgesehene Fristenkontrolle nicht zu einer Verschärfung der Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts.
  • BGH, 23.11.2000 - IX ZB 83/00

    Einzelanweisung an eine erfahrene Bürokraft; Büroorganisation hinsichtlich

    Diese Notwendigkeit hätte nur dann bestanden, wenn dem Anwalt die Akten eigens zur Bearbeitung der Berufung vorgelegt worden wären oder er die Handakten bis zu einem Zeitpunkt selbst im Besitz gehabt hätte, der entweder mit dem Ablauf der Berufungsfrist zusammenfiel oder in dessen unmittelbarer Nähe lag, so daß sich ihm die Notwendigkeit der Fristenprüfung hätte aufdrängen müssen (vgl. BGH, Beschl. v. 30. September 1963 - VIII ZB 16/63, VersR 1963, 1223, 1224; Urt. v. 27. September 1967 - Ib ZR 69/66, VersR 1967, 1098, 1099; Beschl. v. 9. März 1977 - VIII ZB 47/76, VersR 1977, 573; v. 12. Dezember 1984 - III ZB 28/84, VersR 1985, 269, 270; v. 12. November 1986 - IVb ZB 93/86, VersR 1987, 463; v. 31. Januar 1990 - VIII ZB 44/89, VersR 1990, 543, 544; v. 21. März 1990 - XII ZB 131/89, VersR 1990, 119, 120; v. 19. Februar 1991 - VI ZB 2/91, NJW-RR 1991, 827; v. 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91, NJW 1992, 841; v. 30. April 1998 - VII ZB 5/97, NJW 1998, 2676, 2677; v. 17. Juni 1999 - IX ZB 32/99, NJW 1999, 2680).
  • BGH, 01.03.2023 - XII ZB 483/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Die Eintragung der Vorfrist war auch nicht etwa eine über das gebotene Maß hinausgehende organisatorische Sicherung mit der Folge, dass eine daran anknüpfende Pflichtverletzung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine unzulässige Verschärfung seiner anwaltlichen Sorgfaltspflichten darstellen würde (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2006 - XII ZB 99/06 - FamRZ 2007, 275, 276 mwN; BGH Beschluss vom 30. April 1998 - VII ZB 5/97 - NJW 1998, 2676, 2677).
  • BGH, 19.07.2011 - X ZR 16/11

    Anforderungen an die Einhaltung der Monatsfrist i.R. eines Antrags auf

    Ein Organisationsverschulden liegt bereits deshalb nicht vor, weil es sich bei dem Führen von Tischlisten um eine überobligatorische Kontrollmaßnahme in der Büroorganisation der Beklagten handelt, die im Allgemeinen nicht zu einer Verschärfung der Sorgfaltspflichten des Anwalts führen kann (BGH, Beschluss vom 30. April 1998 VII ZB 5/97, NJW 1998, 2676).
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Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 04.08.1998 - 5 W 50/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,11052
OLG Bamberg, 04.08.1998 - 5 W 50/98 (https://dejure.org/1998,11052)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 04.08.1998 - 5 W 50/98 (https://dejure.org/1998,11052)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 04. August 1998 - 5 W 50/98 (https://dejure.org/1998,11052)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit von Kosten für eine nur auf vorgerichtliche Regulierungsbemühungen eingeschränkte Mandatierung

  • VersR (via Owlit)

    BRAGO § 13 Abs. 2; BRAGO § 13 Abs. 3; BRAGO § 118 Abs. 1; BRAGO § 118 Abs. 2; BRAGO § 52
    Verkehrsanwaltsgebühr trotz vorheriger außergerichtlicher Tätigkeit L

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BRAGO § 13 Abs. 2, 3, § 118 Abs. 1, 2, § 52

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1999, 732
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