Weitere Entscheidung unten: LG Neuruppin, 02.05.2000

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 12.11.2001 - 4 W 50/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,7224
OLG Düsseldorf, 12.11.2001 - 4 W 50/01 (https://dejure.org/2001,7224)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.11.2001 - 4 W 50/01 (https://dejure.org/2001,7224)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. November 2001 - 4 W 50/01 (https://dejure.org/2001,7224)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Krankenkasse; Vertragsärztliche Versorgung; Klinik; Beta-Interferon-Therapie; Kostenübernahmeerklärung; Sozialgerichtliche Streitigkeit; Rechtsweg zu den Sozialgerichten; Zuständigkeit des Sozialgerichts

  • Judicialis

    GVG § 13; ; GVG § 17 a; ; SGG § 57; ; SGB V §§ 31 ff.; ; BGB § 823 Abs. 2; ; StGB § 263

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GVG § 13; GVG § 17 a; SGG § 57; SGB V § 31 ff.
    Klage einer gesetzlichen Krankenkasse gegen einen Klinikdirektor als sozialgerichtliche Streitigkeit L

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsweg für eine Schadensersatzklage einer gesetzlichen Krankenkasse gegen den nicht zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigten Direktor einer Klinik

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2002, 591 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.02.1988 - VI ZR 212/87

    Rechtsweg für Klage der Bundesanstalt für Arbeit gegen den Empfänger von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.11.2001 - 4 W 50/01
    Vielmehr ist darauf abzustellen, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Zivil- oder des Sozialversicherungsrechts geprägt wird (vgl. BGH NJW 1988, 1731; NJW 1997, 1636; Zöller-Gummer, 22. Aufl., § 13 GVG, Rdn. 21).

    Der Schwerpunkt des Streits liegt daher im Sozialversicherungsrecht, so dass es gerechtfertigt ist, ihn vor den Sozialgerichten auszutragen, die durch ihre Sachkunde und Sachnähe zur Entscheidung über den Klageanspruch besonders geeignet sind (vgl. BGH NJW 1988, 1731, 1732).

  • BGH, 30.01.1997 - III ZB 110/96

    Rechtsweg für Ansprüche eines Krankenhausträgers gegen eine gesetzliche

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.11.2001 - 4 W 50/01
    Vielmehr ist darauf abzustellen, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Zivil- oder des Sozialversicherungsrechts geprägt wird (vgl. BGH NJW 1988, 1731; NJW 1997, 1636; Zöller-Gummer, 22. Aufl., § 13 GVG, Rdn. 21).

    Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 40.225,42 DM (= 1/4 des Hauptsachewertes, vgl. BGH NJW 1997, 1636, 1637).

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Rechtsprechung
   LG Neuruppin, 02.05.2000 - 4 T 34/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,33975
LG Neuruppin, 02.05.2000 - 4 T 34/00 (https://dejure.org/2000,33975)
LG Neuruppin, Entscheidung vom 02.05.2000 - 4 T 34/00 (https://dejure.org/2000,33975)
LG Neuruppin, Entscheidung vom 02. Mai 2000 - 4 T 34/00 (https://dejure.org/2000,33975)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)

    GVG § 13; SGG § 51 Abs. 2 S. 2
    Bürgerlicher Rechtsstreit zwischen ambulantem Pflegedienst und Pflegebedürftigem über dessen Eigenanteil

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 2002, 591
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 08.08.1996 - 3 BS 1/96

    Rechtsweg bei Streitigkeiten in Angelegenheiten der privaten Pflegeversicherung,

    Auszug aus LG Neuruppin, 02.05.2000 - 4 T 34/00
    Auch die vom AG zitierte Entscheidung des BSG vom 8.8.1996 (VersR 1998, 486) führt zu keinem anderen Ergebnis.
  • OLG Saarbrücken, 27.06.2008 - 5 W 74/08

    Heimvertrag: zuständiges Gericht bei einer Entscheidung über die Erstattung

    Das ändert nichts an der Rechtsnatur des Heimvertrages als eines privatrechtlichen Vertrages (vgl. BSG, Beschl. v. 09.02.2006 - B 3 SF 1/05, NZS 2007, 34 (36); ebenso für einen ambulanten Pflegedienst: LG Neuruppin, VersR 2002, 591 (592); Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer-Keller, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage, § 51 SGG, Rdnr. 27b).

    Auch dies setzt voraus, dass es sich es sich um eine Streitigkeit aus dem Pflegeversicherungsverhältnis selbst handelt (vgl. LG Neuruppin, VersR 2002, 591 (592)) oder doch zumindest die Vorschriften des SGB XI zur Klärung der maßgeblichen Rechtsfragen heranzuziehen sind (vgl. BSG, Beschl. v. 09.02.2006 - B 3 SF 1/05, NZS 2007, 34 (35)).

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