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   OLG Karlsruhe, 01.02.2006 - 13 U 134/04   

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https://dejure.org/2006,1139
OLG Karlsruhe, 01.02.2006 - 13 U 134/04 (https://dejure.org/2006,1139)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.02.2006 - 13 U 134/04 (https://dejure.org/2006,1139)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01. Februar 2006 - 13 U 134/04 (https://dejure.org/2006,1139)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Arzthaftung: Fehlgeschlagene Familienplanung einer Erstgebärenden; Unterhaltsschaden

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung zur Zahlung von Unterhaltsschadensersatz; Fehlgeschlagene Familienplanung auch bei Durchkreuzung der gegenwärtigen Planung und fehlender Absehbarkeit der zukünftigen Planung; Schutzbereich eines auf Schwangerschaftsverhütung gerichteten Vertrags zwischen ...

  • Judicialis

    ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1; ; BGB § 1612 a

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 328; BGB § 1606; BGB § 1612 a
    Auch der gegenwärtige nichteheliche Lebenspartner ist in den Schutzbereich des auf Schwangerschaftsverhütung gerichteten Arztvertrags einbezogen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1612a
    Zur Annahme einer fehlgeschlagenen Familienplanung und zur Einbeziehung des Partners in den Schutzbereich eines auf Schwangerschaftsverhütung gerichteten Vertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Oberlandesgericht Karlsruhe (Pressemitteilung)

    Unterhaltslast für Kind als Schaden -

  • ra-staudte.de (Kurzinformation)

    Ungewollte Schwangerschaft durch ärztlichen Behandlungsfehler- Schadensersatz auch für den nichtehelichen Vater; Arzthaftungsrecht, Medizinrecht

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Ungewollt schwanger - der Gynäkologe war schuld - Unfreiwillige Eltern fordern Schadenersatz für den Unterhalt

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Kindesunterhalt: Ist bei einem ärztlichen Behandlungsfehler die Unterhaltslast für ein Kind ein einklagbarer Schaden

  • krankenkassen.de (Kurzinformation)

    Frauenarzt muss Unterhalt für ungewolltes Kind zahlen - Fehler bei der Verhütungsbehandlung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Unterhaltslast für Kind als Schaden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1006
  • NJW 2007, 1024 (Ls.)
  • FamRZ 2006, 1531
  • VersR 2006, 936
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.06.1984 - VI ZR 76/83

    Haftung des Arztes für die Folgen einer fehlgeschlagenen Sterilisation

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.02.2006 - 13 U 134/04
    Diese kann im Einzelfall fehlen, wenn der innere Grund dieser Zurechnung, nämlich die Störung der Familienplanung, nachträglich weggefallen ist (BGH NJW 1984, 2625).

    Der Bundesgerichtshof sah seinerzeit keinen Anlass, Beispiele für einen derartigen Wegfall zu entwickeln ( BGH NJW 84, 2625).

    Auch die Einwände, die Klägerin hätte die Schwangerschaft abbrechen lassen können bzw. ihren Sohn zur Adoption freigeben können (Schriftsatz vom 10.04.2004, I 109), greifen nicht durch (BGHZ 76, 249; BGH NJW 84, 2625).

  • BGH, 18.06.2002 - VI ZR 136/01

    Zum Unterhaltsschaden der Eltern bei unterbliebenem Schwangerschaftsabbruch nach

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.02.2006 - 13 U 134/04
    (BGH NJW 2002, 2636; Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl. 2006, vor § 249, Rn. 48 m.w.N.).
  • BGH, 08.01.1985 - VI ZR 15/83

    Anforderungen an den Beweis der Aufklärung durch einen Arzt; Verwertung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.02.2006 - 13 U 134/04
    Erstattet wurde das Gutachten jedoch von Prof. Dr. Z. Diesen - auf dem fraglichen Gebiet besonders sachkundigen (GA 3) - Fachmann hat der Senat - entsprechend seinem vorherigen schriftlichen Hinweis - in der mündlichen Verhandlung zum Sachverständigen bestellt, so dass das schriftliche Gutachten als gerichtliches Sachverständigengutachten verwertbar ist (BGH NJW 85, 1399; Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 404, Rn. 1 a).
  • BGH, 18.03.1980 - VI ZR 105/78

    Kind als Schaden?

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.02.2006 - 13 U 134/04
    Auch die Einwände, die Klägerin hätte die Schwangerschaft abbrechen lassen können bzw. ihren Sohn zur Adoption freigeben können (Schriftsatz vom 10.04.2004, I 109), greifen nicht durch (BGHZ 76, 249; BGH NJW 84, 2625).
  • BGH, 19.02.2002 - VI ZR 190/01

    Zum Anspruch eines Vaters auf Freistellung von den Unterhaltsansprüchen seines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.02.2006 - 13 U 134/04
    Ob auch der nichteheliche Erzeuger des Kindes ebenfalls in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen ist, hat der Bundesgerichtshofs bisher ausdrücklich offen gelassen (BGH NJW 1985, 671) und in einem Sonderfall (zeitlicher Aspekt) verneint (BGH NJW 2002, 1489; Erman-Westermann, BGB, 11. Aufl. 2004, § 328, Rn. 23).
  • BGH, 04.03.1997 - VI ZR 354/95

    Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen eines ärztlichen Kunstfehlers;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.02.2006 - 13 U 134/04
    Wegen des Betreuungsunterhaltes ist eine pauschale Verdoppelung des Baraufwandes geboten (BGH NJW 1997, 1638; Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht, 8. Aufl. 2003, Rn. 1422).
  • BGH, 27.11.1984 - VI ZR 43/83

    Ersatz der Unterhaltsaufwendungen für ihr Kind wegen fehlgeschlagener

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.02.2006 - 13 U 134/04
    Ob auch der nichteheliche Erzeuger des Kindes ebenfalls in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen ist, hat der Bundesgerichtshofs bisher ausdrücklich offen gelassen (BGH NJW 1985, 671) und in einem Sonderfall (zeitlicher Aspekt) verneint (BGH NJW 2002, 1489; Erman-Westermann, BGB, 11. Aufl. 2004, § 328, Rn. 23).
  • BGH, 14.11.2006 - VI ZR 48/06

    Arzt haftet für Unterhalt bei fehlerhaften Verhütungsmaßnahmen

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil veröffentlicht ist (u. a. VersR 2006, 936 und NJW 2006, 1006), bejaht einen Behandlungsfehler des Beklagten und ist der Ansicht, in den Schutzbereich eines auf Schwangerschaftsverhütung gerichteten Vertrages zwischen Arzt und Patientin sei auch der gegenwärtige Partner einer ungefestigten Partnerschaft einbezogen.
  • OLG Hamm, 11.11.2010 - 28 U 34/10

    Begriff der Gesetzesumgehung i.S. von § 3a RVG

    Eine Umgehungsabsicht ist dabei nicht erforderlich, denn eine Gesetzesumgehung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits dann vor, wenn die Gestaltung eines Rechtsgeschäfts objektiv den Zweck hat, den Eintritt einer Rechtsfolge zu verhindern, die das Gesetz für derartige Geschäfte vorsieht (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 85/05, NJW 2006, 1006, Rn. 12, unter Hinweis auf BGHZ 110, 230, 233 f. m.w.N.).
  • LG Heidelberg, 09.06.2010 - 4 O 77/07

    Schadensersatz wegen fehlender Beratung bzgl. pränataler Diagnosemöglichkeiten,

    Entgegen der Auffassung der Kläger hat bei der Bemessung des Unterhaltsschadens (270 % des Regelsatzes der jeweiligen Altersstufe der RegelbetragsVO vgl. BGH NJW 07, 989; OLG KA VersR 06, 936) eine Anrechnung des Kindergeldes zu erfolgen (BGH NJW 1980, 1452; NJW 2007, 989; OLG Oldenburg NJW-RR 2003, 1090; Palandt/Grüneberg 69. Aufl., § 249 BGB Rn. 76; Müller NJW 2003, 697, 706).
  • LG Heidelberg, 01.08.2012 - 4 O 79/07

    Arzthaftung: Behandlungsfehler bei Implantation eines Verhütungsimplantats

    Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen der Verwertung des im beigezogenen Verfahren des Landgerichts Waldshut-Tiengen, Az. 2 O 70/04, in der Berufungsinstanz (Oberlandesgericht Karlsruhe, Az. 13 U 134/04) eingeholten Sachverständigengutachtens gem. § 411 a ZPO nicht gegeben.
  • LG Tübingen, 15.03.2006 - 8 O 29/04

    Arzthaftung wegen eines behaupteten Beratungsfehlers im Rahmen einer genetischen

    Der Streitwert für den Klageantrag Ziff.2 (Unterhalt ab 01.07.2004) berechnet sich gem. 48 GKG, 9 ZPO nach dem 3 ½ fachen Wert des einjährigen Bezuges (vgl. OLG Karlsruhe, Urt.v. 01.02.2006, Az. 13 U 134/04; Hartmann, Kostengesetze, 35.Aufl., § 9 ZPO RN 2 unter Hinweis auf BGH NJW 1981, 318).
  • LG Bielefeld, 04.12.2012 - 4 O 135/09
    Der von den Kläger für die Zeit vom [14 Monate] beziffert geltend gemachte Unterhaltsschaden beläuft sich dann bei einem Regelbetrag in der ersten Altersstufe bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres von 202, 00 EUR auf (14 x 202, 00 x 2, 4 =) 6.787,20 EUR, von dem wiederum das den Klägern ausgezahlte Kindergeld und damit ein Betrag von (14 x 154, 00 EUR =) 2.156,00 EUR abzusetzen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2006, 13 U 134/04, BeckRS 2006 01442).
  • LG Köln, 04.03.2009 - 25 O 221/07

    Schadensersatz wegen fehlerhafter medizinischer Behandlung; Behandlungsfehler

    Damit ist eine Fehlimplantation nicht die einzig denkbare Ursache der fehlgeschlagenen Verhütung (insoweit anders OLG Karlsruhe NJW 2006, 1006 ff. = Versicherungsrecht 2006, 936 ff.), so dass die Klage der Abweisung unterliegt.
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