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   OLG Hamm, 23.03.1998 - 6 U 105/97   

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https://dejure.org/1998,8208
OLG Hamm, 23.03.1998 - 6 U 105/97 (https://dejure.org/1998,8208)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.03.1998 - 6 U 105/97 (https://dejure.org/1998,8208)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. März 1998 - 6 U 105/97 (https://dejure.org/1998,8208)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 812; BGB § 818 Abs. 4; BGB § 819 Abs. 1; BGB § 279
    Voraussetzungen der verschärften Haftung des Schuldners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 818 Abs. 3 § 819 Abs. 1 § 166
    Verschärfte Bereicherungshaftung des Kontoinhabers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1999, 1295
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Dresden, 20.07.2021 - 8 U 840/21

    Stellt ein Kontoinhaber einer ihm unbekannten Person sein Girokonto mittels

    Die ersatzlose Weiterleitung der vom Kläger zugewandten Gelder auf unbekannte Konten bewirkte dem Grunde nach eine Entreicherung des Beklagten (vgl. BGH, NJW 2018, 1602; OLG Hamm, VersR 1999, 1295; KG, ZIP 2009, 2331; LG Kleve, Urteil vom 28.10.2015 - 1 O 202/14, juris).

    Ausgehend hiervon entspricht es der Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen der Kontoinhaber unter Übergehung gesetzlicher oder vertraglicher, einschließlich AGB-mäßiger Beschränkungen der Konto- bzw. Zahlungsinstrumentenutzung (vgl. etwa § 675l Abs. 1 BGB) einer dritten Person Kontovollmacht erteilt oder dieser sonst konkludent die Verfügungsbefugnis über das Konto und die abzuwickelnden Zahlungsvorgänge einräumt, ein analoger Rückgriff auf § 166 Abs. 1 BGB eröffnet sein kann (OLG Hamm, VersR 1999, 1295; LG Bad Kreuznach, MMR 2008, 421; LG Itzehoe, Urteil vom 04.11.2010 - 7 O 16/10, juris; LG Karlsruhe, Urteil vom 05.10.2007 - 3 O 47/07, juris; vgl. KG, ZIP 2009, 2331; LG Krefeld, BKR 2016, 524; offenlassend OLG Karlsruhe, WM 2008, 632).

    Dies kann insbesondere dann gelten, wenn er dem Dritten die Kontoverwaltung und Zahlungsabwicklung umfassend sowie unkontrolliert überlässt und sich um die Kontobewegungen selbst in keiner Weise kümmert (vgl. OLG Hamm, VersR 1999, 1295).

    Der Beklagte hat sich unter Missachtung der ihm bis zur Weiterleitung der Gelder bekannt gewordenen Umstände zumindest bewusst einer Erkenntnis verschlossen, dass es für den streitgegenständlichen Vermögenszufluss an einem rechtlichen Grund mangelte (vgl. allg. BGH, NJW 2018, 1602; OLG Hamm, VersR 1999, 1295; LG Berlin, WM 2016, 2262; LG Kleve, Urteil vom 28.10.2015 - 1 O 202/14, juris; LG Karlsruhe, Urteil vom 05.10.2007 - 3 O 47/07, juris;AG München, CR 2007, 333).

  • OLG Dresden, 13.08.2021 - 8 U 840/21

    Folgeentscheidung zu OLG Dresden 8 U 840/21 v. 20.07.2021

    Die ersatzlose Weiterleitung der vom Kläger zugewandten Gelder auf unbekannte Konten bewirkte dem Grunde nach eine Entreicherung des Beklagten (vgl. BGH, NJW 2018, 1602; OLG Hamm, VersR 1999, 1295; KG, ZIP 2009, 2331; LG Kleve, Urteil vom 28.10.2015 - 1 O 202/14, juris).

    Ausgehend hiervon entspricht es der Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen der Kontoinhaber unter Übergehung gesetzlicher oder vertraglicher, einschließlich AGB-mäßiger Beschränkungen der Konto- bzw. Zahlungsinstrumentenutzung (vgl. etwa § 675l Abs. 1 BGB) einer dritten Person Kontovollmacht erteilt oder dieser sonst konkludent die Verfügungsbefugnis über das Konto und die abzuwickelnden Zahlungsvorgänge einräumt, ein analoger Rückgriff auf § 166 Abs. 1 BGB eröffnet sein kann (OLG Hamm, VersR 1999, 1295; LG Bad Kreuznach, MMR 2008, 421; LG Itzehoe, Urteil vom 04.11.2010 - 7 O 16/10, juris; LG Karlsruhe, Urteil vom 05.10.2007 - 3 O 47/07, juris; vgl. KG, ZIP 2009, 2331; LG Krefeld, BKR 2016, 524; offenlassend OLG Karlsruhe, WM 2008, 632).

    Dies kann insbesondere dann gelten, wenn er dem Dritten die Kontoverwaltung und Zahlungsabwicklung umfassend sowie unkontrolliert überlässt und sich um die Kontobewegungen selbst in keiner Weise kümmert (vgl. OLG Hamm, VersR 1999, 1295).

    Der Beklagte hat sich unter Missachtung der ihm bis zur Weiterleitung der Gelder bekannt gewordenen Umstände zumindest bewusst einer Erkenntnis verschlossen, dass es für den streitgegenständlichen Vermögenszufluss an einem rechtlichen Grund mangelte (vgl. allg. BGH, NJW 2018, 1602; OLG Hamm, VersR 1999, 1295; LG Berlin, WM 2016, 2262; LG Kleve, Urteil vom 28.10.2015 - 1 O 202/14, juris; LG Karlsruhe, Urteil vom 05.10.2007 - 3 O 47/07, juris;AG München, CR 2007, 333).

  • LG Krefeld, 30.09.2016 - 1 S 30/16

    Finanzagentenhaftung

    Insbesondere hat die Beklagte den Tätern nicht etwa Kontovollmacht eingeräumt (vgl. hierzu OLG Hamm, Urt. v. 23.03.1998 - 6 U 105/97, juris), sondern ausschließlich selbst die Verfügungsgewalt behalten.
  • OLG Zweibrücken, 02.02.2012 - 4 U 73/11

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Bereicherungsausgleich zwischen

    Denn schon der Erstbereicherten ist, auch wenn L. das Geld alsbald wieder von ihrem Konto abgezogen hat, der Entreicherungseinwand versagt, weil sie sich entsprechend § 166 Abs. 1 BGB die haftungsverschärfende Kenntnis ihres Kontobevollmächtigten i. S. v. § 819 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss (vgl. in diesem Zusammenhang OLG Hamm, VersR 2009, 1416 f. und VersR 1999, 1295 f. jeweils m. w. N.; BGH ZIP 1982, 670 ff.).
  • OLG Hamm, 27.04.2009 - 6 W 19/09

    Voraussetzungen der verschäften Haftung des Bereicherungsempfängers bei

    Die Beurteilung des Landgerichts, dass die Beklagte durch den Eingang der veruntreuten Gelder auf ihrem Konto ohne Rechtsgrund bereichert worden ist, und dass ihr - auch wenn ihr Bruder in der Folgezeit dieses Geld dann wieder von ihrem Konto abgezogen hat - der Entreicherungseinwand versagt ist, weil sie gem. § 819 Abs. 1 BGB verschärft haftet, steht mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil 6 U 105/97 vom 23.03.1998 - VersR 99, 1295, rechtskräftig aufgrund des Annahmebeschlusses des BGH vom 19.01.1999 - VI ZR 126/98 -) im Einklang.
  • OLG Hamm, 23.03.2000 - 6 U 105/97

    Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch und Abtretung eines

    Das Teilurteil des Senats vom 23.03.1998 (veröffentlicht in: r+s 99, 413) ist rechtskräftig geworden, da der BGH die Revision der Beklagten nicht angenommen hat (Beschluß VI ZR 126/98 vom 19.01.1999).
  • OLG Hamm, 17.12.1998 - 6 U 28/97

    Örtliche Zuständigkeit eines Landgerichts bei deliktischen

    Die Beklagte zu 1) haftet daher verschärft gemäß §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 279 BGB und hat den durch die Straftat ihres Ehemannes auf ihr Bankkonto geflossenen Betrag an den Kläger zurückzuzahlen (vgl. dazu BGH NJW 82, 1585 = WM 82, 707; OLG Hamm WM 85, 1290; OLG Köln NJW 98, 2909; Senat, Urteil vom 23.03.1998 - 6 U 105/97 -).
  • VG Düsseldorf, 24.08.2012 - 26 L 775/12

    Anspruch auf Beihilfe zu krankheitsbedingten Aufwendungen durch Beigabe von

    BVerwG, Urteil vom 21. September 2009 a.a.O.; OLG Hamm, Urteil vom 23. März 1998 - 6 U 105/97 - VersR 1999, 1295.
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