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   BayObLG, 19.08.1994 - 2Z BR 45/94   

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BayObLG, 19.08.1994 - 2Z BR 45/94 (https://dejure.org/1994,3400)
BayObLG, Entscheidung vom 19.08.1994 - 2Z BR 45/94 (https://dejure.org/1994,3400)
BayObLG, Entscheidung vom 19. August 1994 - 2Z BR 45/94 (https://dejure.org/1994,3400)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG §§ 14 Nr. 1, 15, 43 Abs. 4; ZPO § 265
    Veräußerung des Wohnungseigentums während eines Rechtsstreits; Zulässigkeit der Nutzung von Teileigentum als Sexshop

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Genehmigung zur Nutzung eines Teileigentums als Erotik-Shop; Automatische Gleichstellung eines Ladenraums mit einer Eigentumswohnung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum; Veräußerung während des Verfahrens; gewerbliche Nutzung als Ladengeschäft; Nutzung als Erotikshop

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 14 Nr. 1, § 15, § 43 Abs. 4; ZPO § 265
    Veräußerung eines Wohnungseigentums während des Wohnungseigentumsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 467
  • MDR 1995, 144
  • DNotZ 1995, 76
  • Rpfleger 1995, 338
  • BayObLGZ 1994, 237
  • WE 1995, 279
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 04.09.1986 - BReg. 2 Z 82/86

    Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts nach Ausscheiden des Antragsstellers

    Auszug aus BayObLG, 19.08.1994 - 2Z BR 45/94
    Es trifft zu, daß die Veräußerung eines Wohnungs- oder Teileigentums während des Verfahrens auf die Stellung des Veräußerers als Verfahrensbeteiligter keinen Einfluß hat; § 265 ZPO ist hier entsprechend anzuwenden (BayObLGZ 1986, 348/349 mit weit. Nachw.; BayObLG WuM 1991, 632).
  • BayObLG, 22.10.1992 - 2Z BR 83/92

    Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter

    Auszug aus BayObLG, 19.08.1994 - 2Z BR 45/94
    Die Bezeichnung als Wohnung in Teilungsvertrag oder Teilungserklärung oder im Aufteilungsplan ist eine Zweckbestimmung, die eine andere Nutzung nur zuläßt, soweit sie die übrigen Wohnungseigentümer nicht mehr stört oder beeinträchtigt als das Wohnen (BayObLG WuM 1992, 703 ); es ist sinnvoll, eine abweichende Nutzung von vornherein an die Einwilligung des Verwalters oder der Mehrheit der Wohnungseigentümer zu knüpfen.
  • BayObLG, 23.03.1983 - BReg. 2 Z 56/82
    Auszug aus BayObLG, 19.08.1994 - 2Z BR 45/94
    Bei der Bestimmung, was ein "normaler Laden" ist, also bei der Auslegung der in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen Zweckbestimmung sind aber der Charakter der Wohnanlage und die diesen prägenden örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen (vgl. BayObLGZ 1983, 73/79; BayObLGZ WuM 1993, 697/698; KG NJW-RR 1989, 140; KG WuM 1990, 317/318; vgl. auch Weitnauer WEG 7. Aufl. § 14 Rn. 3); aus ihnen kann sich ergeben, daß die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft auch eine Nutzung, die sich formal im Rahmen der Zweckbestimmung oder der Beschaffenheit hält, nicht hinnehmen müssen.
  • KG, 17.10.1988 - 24 W 1240/88

    Nutzungsschranken für "Geschäftsräume"; Rechtsschutzinteresse trotz rechtlicher

    Auszug aus BayObLG, 19.08.1994 - 2Z BR 45/94
    Bei der Bestimmung, was ein "normaler Laden" ist, also bei der Auslegung der in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen Zweckbestimmung sind aber der Charakter der Wohnanlage und die diesen prägenden örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen (vgl. BayObLGZ 1983, 73/79; BayObLGZ WuM 1993, 697/698; KG NJW-RR 1989, 140; KG WuM 1990, 317/318; vgl. auch Weitnauer WEG 7. Aufl. § 14 Rn. 3); aus ihnen kann sich ergeben, daß die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft auch eine Nutzung, die sich formal im Rahmen der Zweckbestimmung oder der Beschaffenheit hält, nicht hinnehmen müssen.
  • BayObLG, 24.06.1993 - 2Z BR 121/92

    Ausübung eines jedem Wohnungseigentümer einer Wohnanlage eingeräumten

    Auszug aus BayObLG, 19.08.1994 - 2Z BR 45/94
    Bei der Bestimmung, was ein "normaler Laden" ist, also bei der Auslegung der in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen Zweckbestimmung sind aber der Charakter der Wohnanlage und die diesen prägenden örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen (vgl. BayObLGZ 1983, 73/79; BayObLGZ WuM 1993, 697/698; KG NJW-RR 1989, 140; KG WuM 1990, 317/318; vgl. auch Weitnauer WEG 7. Aufl. § 14 Rn. 3); aus ihnen kann sich ergeben, daß die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft auch eine Nutzung, die sich formal im Rahmen der Zweckbestimmung oder der Beschaffenheit hält, nicht hinnehmen müssen.
  • BayObLG, 13.09.1993 - 2Z BR 72/93

    Rechtmäßigkeit eines Unterlassungsanspruchs in Bezug auf die Nutzung von

    Auszug aus BayObLG, 19.08.1994 - 2Z BR 45/94
    Zwar enthält die Bezeichnung als "Räume" keine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter; dazu ist sie zu allgemein und unbestimmt (vgl. BayObLG WuM 1994, 98/99).
  • BayObLG, 22.04.1994 - 2Z BR 19/94

    Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers im Wohnungseigentumsverfahren

    Auszug aus BayObLG, 19.08.1994 - 2Z BR 45/94
    Der Betrieb eines Erotik- oder Sexshops in der Art, wie sie hier nach den Feststellungen des Landgerichts gegeben ist, ist zwar erlaubt und nicht mit einem sozialen Unwerturteil behaftet (vgl. Senatsbeschluß vom 22.4.1994 2Z BR 19/94, zur sog. "Pärchensauna"; Deckert Die Eigentumswohnung Gruppe 5 Seite 68 k; Müller Praktische Fragen des Wohnungseigentums 2. Aufl. Rn. 66).
  • KG, 14.03.1990 - 24 W 6087/89

    Bezeichnung eines Teileigentums in der Teilungserklärung als "Laden"; Bezeichnung

    Auszug aus BayObLG, 19.08.1994 - 2Z BR 45/94
    Bei der Bestimmung, was ein "normaler Laden" ist, also bei der Auslegung der in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen Zweckbestimmung sind aber der Charakter der Wohnanlage und die diesen prägenden örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen (vgl. BayObLGZ 1983, 73/79; BayObLGZ WuM 1993, 697/698; KG NJW-RR 1989, 140; KG WuM 1990, 317/318; vgl. auch Weitnauer WEG 7. Aufl. § 14 Rn. 3); aus ihnen kann sich ergeben, daß die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft auch eine Nutzung, die sich formal im Rahmen der Zweckbestimmung oder der Beschaffenheit hält, nicht hinnehmen müssen.
  • BGH, 27.10.2017 - V ZR 193/16

    Nutzung einer Teileigentumseinheit als Flüchtlingsunterkunft

    a) Allerdings soll sich nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte aus dem Charakter der Anlage und den diesen prägenden örtlichen Verhältnissen ergeben können, dass eine Nutzung, die sich formal im Rahmen der Zweckbestimmung hält, unterbleiben muss (BayObLG, FGPrax 2005, 11, 13; KG, NJW-RR 1989, 140 f.; OLG Düsseldorf, NZM 2002, 259 f.; unter Anwendung von § 14 Nr. 1 WEG: BayObLGZ 1994, 237, 242).
  • BGH, 23.08.2001 - V ZB 10/01

    Veräußerung des Wohnungseigentums während eines rechtshängigen

    Danach kommt eine analoge Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO in Betracht, wenn Wohnungseigentum während der Rechtshängigkeit eines Wohnungseigentumsverfahrens veräußert wird (vgl. BayObLGZ 1983, 73, 76; BayObLG, WE 1995, 279, 280; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 43 Rdn. 113; Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl., vor § 43 WEG Rdn. 39; Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., Anh. § 43 Rdn. 8; Niedenführ/Schulze, WEG, 5. Aufl., vor § 43 Rdn. 104).
  • BGH, 06.03.1997 - III ZR 248/95

    Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Verwalter

    Diese Ermächtigung bzw. die darauf gegründete Prozeßführungsbefugnis blieb von der späteren Veräußerung der Eigentumswohnung entsprechend § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO unberührt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1988 - VII ZR 129/88 - NJW 1989, 1932, 1933 für den Fall der weiteren Abtretung einer vor dem Prozeß sicherungshalber abgetretenen Forderung; vgl. für das WEG-Verfahren: BayObLG NJW-RR 1995, 467).
  • BGH, 08.03.2019 - V ZR 330/17

    Nutzung von Teileigentum: Tageweise Unterbringung von wohnungslosen Personen in

    aa) Allerdings wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung angenommen, dass sich aus dem Charakter der Anlage und den diesen prägenden örtlichen Verhältnissen eine einschränkende Auslegung der Teilungserklärung ergeben kann mit der Folge, dass die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft eine sich formal im Rahmen der Zweckbestimmung haltende Nutzung nicht hinnehmen müssen (vgl. KG, NJW-RR 1989, 140 f.; OLG Düsseldorf, NZM 2002, 259 f.; BayObLG, FGPrax 2005, 11, 13; unter Anwendung von § 14 Nr. 1 WEG: BayObLGZ 1994, 237, 242).
  • BayObLG, 10.11.2004 - 2Z BR 169/04

    Nutzung gewerblichen Teileigentums zur Unterbringung psychisch kranker

    Zu berücksichtigen sind schließlich der Charakter der Wohnanlage und die diesen prägenden örtlichen Verhältnisse (BayObLGZ 1994, 237/242; BayObLG ZfIR 2001, 59; KG NZM 1999, 425; NJW-RR 1989, 140; OLG Düsseldorf ZMR 2002, 446).

    Hieraus kann sich ergeben, dass die übrigen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft auch eine Nutzung, die sich formal im Rahmen der Zweckbestimmung hält, nicht hinnehmen müssen (BayObLGZ 1994, 237/242).

  • BayObLG, 23.02.1995 - 2Z BR 103/94

    Zulässige Nutzung von Flur und Speicherräumen

    Im vorliegenden Fall ergibt sich daraus folgendes: Die Bezeichnung mit "Sondereigentum an den Räumen Nr. 13 laut Aufteilungsplan" im Grundbuch selbst - damit wird auch klargestellt, daß es sich um Räume im Dachgeschoß handelt - aufgrund der Änderungserklärung vom 14.1.1988 stellt keine Zweckbestimmung dar, dafür ist der Begriff "Räume" viel zu allgemein und unbestimmt (vgl. BayObLG WuM 1994, 98/99; BayObLGZ 1994, 237/241).

    Um ihr die Möglichkeit einzuräumen, sich in angemessener Zeit auf diese Rechtslage einzustellen, wird die Verpflichtung erst ab 1.7.1995 in Kraft gesetzt (vgl. BayObLGZ 1994, 237/244).

  • BayObLG, 16.06.2000 - 2Z BR 178/99

    Zulässige gewerbliche Nutzung von Teileigentum

    Denn die nächstliegende Bedeutung dieser Gebrauchsregelung ist, daß in den Teileigentumseinheiten jedes erlaubte Gewerbe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen betrieben werden darf (vgl. BayObLGZ 1994, 237/242), nicht aber, daß auch eine gewerbliche Nutzung zulässig sein soll, die mit einem sozialen Unwerturteil behaftet ist und von breiten Bevölkerungskreisen als anstößig empfunden wird, auch wenn sie gesetzlich nicht verboten ist (vgl. KG NZM 2000, 264/265 f.).

    (1) Es entspricht der Lebenserfahrung, daß die Nutzung eines Wohnungs- oder Teileigentums, die mit einem sozialen Unwerturteil behaftet ist oder als anstößig empfunden wird, nachteilige Auswirkungen auf den Verkehrswert und Mietwert der übrigen Einheiten hat (vgl. BayObLGZ 1994, 237/243; BayObLG NJW-RR 1995, 1228; OLG Karlsruhe NZM 2000, 194; OLG Hamm WE 1995, 34; LG Tübingen MDR 2000, 387/388; a.A. zu einem Sonderfall - Großstadt ohne Sperrbezirk - LG Berlin NJW-RR 2000, 601/602).

  • KG, 16.02.2000 - 24 W 3925/98

    Umfang der Rechte und Pflichten des Verwalters einer Wohnungseigentumsanlage;

    Diese Auffassung wird - soweit ersichtlich - einhellig in Schrifttum und Literatur vertreten (Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Aufl., § 13 Rdn. 49; Weitnauer/Lüke, WEG 8. Aufl., § 14 Rdn. 3; Roll in MüKomm, 3. Aufl., WEG § 13 Rdn. 4 bei Fußnote 20; Sauren, WEG 3. Aufl., § 15 Rn. 10 Stichwort "Sex-Shop/-Kino"; Staudinger/Bub, WEG § 15 Rdn. 28; BayObLG NJW-RR 1995, 467 = FGPrax 1995, 33 = MDR 1995, 144 = WuM 1994, 635 = WE 1995, 279 = GE 1994, 1389; LG Passau MDR 1983, 758; AG Wiesbaden NJW-EM 1996, 15).

    Wenn das Bayerische oberste Landesgericht (NJW-RR 1995, 467) unter eingeschränkten Bedingungen den Betrieb eines sogenannten Erotik-Shops, der sich auf den Verkauf von Waren einschließlich Filmen und Zeitschriften beschränkt, für zulässig hält, wenn er mit dem Charakter der Wohnanlage und den diesen prägenden örtlichen Verhältnissen vereinbar ist, ergibt sich umgekehrt, dass jedenfalls die Vorführung von Sexfilmen mit Einzelkabinenbetrieb, der täglich bis 24 Uhr und auch sonntags erfolgt, als unzulässig anzusehen ist.

  • OLG Frankfurt, 07.06.2004 - 20 W 59/03

    Wohnungseigentum: Ausübung der Prostitution in einer vermieteten Wohnung

    An dieser Rechtslage ändert sich auch nichts dadurch, dass gegenüber dem Antragsteller vorliegend ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird (im Einzelnen: Niedenführ/Schulze, a.a.O., Vor §§ 43 ff Rz. 106 ff; vgl. weiter BayObLGZ 1983, 73; BayObLG WuM 1991, 632; WuM 1994, 635).
  • BayObLG, 07.07.2004 - 2Z BR 89/04

    Wohnen in Hobbyräumen

    Um ihm die Möglichkeit einzuräumen, sich in angemessener Zeit auf diese Rechtslage einzustellen, wird die Verpflichtung erst ab 1.3.2005 in Kraft gesetzt (vgl. z.B. BayObLGZ 1994, 237/244; BayObLG NJW-RR 1995, 1103).
  • LG Karlsruhe, 05.12.2017 - 11 S 145/16

    Wohnungseigentumssache: Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch bei unzulässigem

  • BayObLG, 30.05.1995 - 2Z BR 105/94

    Zweckbestimmung in einer Teilungserklärung

  • OLG Hamburg, 09.10.2008 - 2 Wx 76/08

    Unterlassungsanspruch wegen Betriebs einer Massagepraxis

  • BayObLG, 24.08.2000 - 2Z BR 169/99

    Zur Wirksamkeit eines bestandskräftigen Mehrheitsbeschlusses der

  • OLG Hamburg, 21.10.2002 - 2 Wx 71/02

    Rechtsschutzinteresse des Alteigentümers

  • OLG Frankfurt, 10.12.2002 - 20 W 531/00

    Wohnungseigentum: Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb von einer teilenden

  • BayObLG, 31.08.2000 - 2Z BR 39/00

    Nutzung einer Eigentumswohnung zur Ausübung eines Gewerbes oder Berufs

  • BayObLG, 20.03.2003 - 2Z BR 22/03

    Umfang und Zweckbestimmung bei als Wohnungen bezeichneten Rechten

  • LG Stuttgart, 12.03.2019 - 19 S 31/18

    Unterlassungsklage gegen einen Wohnungseigentümer wegen zweckwidriger Nutzung

  • LG München I, 02.03.2015 - 1 S 5273/13

    Erlaubnis der Nutzung eines Restaurants als Spielhalle

  • BayObLG, 11.05.2001 - 2Z BR 95/00

    Verkehrssicherungspflicht für das Grundstück einer Wohnungseigentümergemeinschaft

  • LG München I, 02.01.2012 - 1 S 21470/09

    Wohnungseigentum: Vereinbarkeit der Nutzung von Teileigentum als Spielothek mit

  • LG Wuppertal, 06.09.2000 - 6 T 369/00

    Sondernutzungsrechte von Wohnungseigentümern an Gartenteilflächen; Gebrauch des

  • BayObLG, 01.07.1997 - 2Z BR 23/97

    Verwalter als Zustellungsvertreter der übrigen Wohnungseigentümer bei

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