Rechtsprechung
BGH, 14.01.1998 - XII ZR 103/96 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für einen gesetzlichen Forderungsübergang - Wegfall der Geschäftsgrundlage nach unbenannter Zuwendung - Auskehrung des entfallenden Kaufpreisanteils als Surrogat
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 774 Abs. 1
Zahlung auf die Bürgschaftsverpflichtung eines Ehegatten - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)
Voraussetzungen des gesetzlichen Forderungsübergangs auf den Bürgen bei Befriedigung des Gläubigers; Auslegung einer Zahlung ohne Zweckerklärung; Wirksamkeit der weiten Sicherungserklärung bei der Grundschuld
Papierfundstellen
- ZIP 1998, 601
- WM 1998, 443
Wird zitiert von ... (11) Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 18.05.1995 - IX ZR 108/94
Formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung über das verbürgte Kreditlimit hinaus
Auszug aus BGH, 14.01.1998 - XII ZR 103/96
Da die Klägerin, die bei Eingehung der Bürgschaftsverpflichtung bereits Miteigentümerin des Hausgrundstücks in K. und damit nicht vermögenslos war, die Bürgschaft aus Anlaß der Einrichtung der Praxis für Labormedizin und für deren Betrieb für den Beklagten übernommen hatte, die mit dem Erlös für das Grundstück abgelösten Darlehensverbindlichkeiten aus dem Betrieb dieser Praxis stammten und da außerdem nach dem Vortrag des Beklagten keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß seine Hauptschuld bei Abgabe der Bürgschaftserklärung im Jahre 1976 insoweit unter 310.000,00 DM (Zahlung von 450.000,00 DM, davon 140.000,00 DM auf die grundschuldgesicherten Verbindlichkeiten und der Rest auf die Praxisdarlehen) gelegen habe - nach dem Schreiben der Bank an die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten vom 6. Oktober 1993 insoweit vielmehr von Beträgen über 400.000,00 DM und 250.000,00 DM auszugehen sein dürfte - liegen die Voraussetzungen für eine Unwirksamkeit des Bürgschaftsvertrages nach §§ 242, 138 BGB, auch unter Berücksichtigung der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Bürgschaftsrecht, nicht vor (vgl. BGHZ 130, 19 ff. [BGH 18.05.1995 - IX ZR 108/94]; BGH Urteile vom 13. November 1997 - IX ZR 289/96 -, zur Veröffentlichung bestimmt; vom 30. März 1995 - IX ZR 98/94 = NJW 1995, 1886, 1887 unter 2 a). - BGH, 13.11.1997 - IX ZR 289/96
Rechtsfolgen der Erstreckung einer Bürgschaft auf einen betragsmäßig nicht …
Auszug aus BGH, 14.01.1998 - XII ZR 103/96
Da die Klägerin, die bei Eingehung der Bürgschaftsverpflichtung bereits Miteigentümerin des Hausgrundstücks in K. und damit nicht vermögenslos war, die Bürgschaft aus Anlaß der Einrichtung der Praxis für Labormedizin und für deren Betrieb für den Beklagten übernommen hatte, die mit dem Erlös für das Grundstück abgelösten Darlehensverbindlichkeiten aus dem Betrieb dieser Praxis stammten und da außerdem nach dem Vortrag des Beklagten keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß seine Hauptschuld bei Abgabe der Bürgschaftserklärung im Jahre 1976 insoweit unter 310.000,00 DM (Zahlung von 450.000,00 DM, davon 140.000,00 DM auf die grundschuldgesicherten Verbindlichkeiten und der Rest auf die Praxisdarlehen) gelegen habe - nach dem Schreiben der Bank an die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten vom 6. Oktober 1993 insoweit vielmehr von Beträgen über 400.000,00 DM und 250.000,00 DM auszugehen sein dürfte - liegen die Voraussetzungen für eine Unwirksamkeit des Bürgschaftsvertrages nach §§ 242, 138 BGB, auch unter Berücksichtigung der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Bürgschaftsrecht, nicht vor (vgl. BGHZ 130, 19 ff. [BGH 18.05.1995 - IX ZR 108/94]; BGH Urteile vom 13. November 1997 - IX ZR 289/96 -, zur Veröffentlichung bestimmt; vom 30. März 1995 - IX ZR 98/94 = NJW 1995, 1886, 1887 unter 2 a). - BGH, 30.03.1995 - IX ZR 98/94
Auslegung einer Bürgschaftserklärung; Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft für …
Auszug aus BGH, 14.01.1998 - XII ZR 103/96
Da die Klägerin, die bei Eingehung der Bürgschaftsverpflichtung bereits Miteigentümerin des Hausgrundstücks in K. und damit nicht vermögenslos war, die Bürgschaft aus Anlaß der Einrichtung der Praxis für Labormedizin und für deren Betrieb für den Beklagten übernommen hatte, die mit dem Erlös für das Grundstück abgelösten Darlehensverbindlichkeiten aus dem Betrieb dieser Praxis stammten und da außerdem nach dem Vortrag des Beklagten keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß seine Hauptschuld bei Abgabe der Bürgschaftserklärung im Jahre 1976 insoweit unter 310.000,00 DM (Zahlung von 450.000,00 DM, davon 140.000,00 DM auf die grundschuldgesicherten Verbindlichkeiten und der Rest auf die Praxisdarlehen) gelegen habe - nach dem Schreiben der Bank an die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten vom 6. Oktober 1993 insoweit vielmehr von Beträgen über 400.000,00 DM und 250.000,00 DM auszugehen sein dürfte - liegen die Voraussetzungen für eine Unwirksamkeit des Bürgschaftsvertrages nach §§ 242, 138 BGB, auch unter Berücksichtigung der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Bürgschaftsrecht, nicht vor (vgl. BGHZ 130, 19 ff. [BGH 18.05.1995 - IX ZR 108/94]; BGH Urteile vom 13. November 1997 - IX ZR 289/96 -, zur Veröffentlichung bestimmt; vom 30. März 1995 - IX ZR 98/94 = NJW 1995, 1886, 1887 unter 2 a).
- BGH, 18.11.1988 - V ZR 75/87
Bestellung einer Grundschuld an einem gemeinschaftlichen Grundstück der …
Auszug aus BGH, 14.01.1998 - XII ZR 103/96
Denn die formularmäßige Zweckerklärung wurde - für die C.bank erkennbar - von der Rechtsprechung erfaßt, durch die der Bundesgerichtshof derartige Zweckerklärungen für unwirksam erklärt hat, wenn und soweit, wie es hier der Fall war, Eigentümer (hier die Klägerin hinsichtlich ihres Grundstücks-Miteigentumsanteils) und persönlicher Schuldner (hier der Beklagte hinsichtlich der zu sichernden Praxisdarlehen) nicht identisch waren und vermutlich darüber hinaus in der ursprünglichen Grundschuldbestellung kein entsprechender weiter Sicherungszweck vorgesehen war (vgl. BGHZ 99, 203 ff; 100, 82 ff [BGH 20.02.1987 - V ZR 249/85]; 106, 19 ff; BGH, Urteil vom 18. Februar 1992 - XI ZR 126/91 = NJW 1992, 1822, 1823;… Reinicke/Tiedke, Kreditsicherung, 3. Aufl. 1994, S. 342 ff;… MünchKomm/Eickmann, BGB, 3. Aufl., § 1191 Rdn. 26, 27 m.N.;… BGB-RGRK/Joswig, 12. Aufl., § 1191 Rdn. 24 ff). - BGH, 18.02.1992 - XI ZR 126/91
Formularmäßige Zweckerklärung als überraschende Klausel
Auszug aus BGH, 14.01.1998 - XII ZR 103/96
Denn die formularmäßige Zweckerklärung wurde - für die C.bank erkennbar - von der Rechtsprechung erfaßt, durch die der Bundesgerichtshof derartige Zweckerklärungen für unwirksam erklärt hat, wenn und soweit, wie es hier der Fall war, Eigentümer (hier die Klägerin hinsichtlich ihres Grundstücks-Miteigentumsanteils) und persönlicher Schuldner (hier der Beklagte hinsichtlich der zu sichernden Praxisdarlehen) nicht identisch waren und vermutlich darüber hinaus in der ursprünglichen Grundschuldbestellung kein entsprechender weiter Sicherungszweck vorgesehen war (vgl. BGHZ 99, 203 ff; 100, 82 ff [BGH 20.02.1987 - V ZR 249/85]; 106, 19 ff; BGH, Urteil vom 18. Februar 1992 - XI ZR 126/91 = NJW 1992, 1822, 1823;… Reinicke/Tiedke, Kreditsicherung, 3. Aufl. 1994, S. 342 ff;… MünchKomm/Eickmann, BGB, 3. Aufl., § 1191 Rdn. 26, 27 m.N.;… BGB-RGRK/Joswig, 12. Aufl., § 1191 Rdn. 24 ff). - BGH, 20.02.1987 - V ZR 249/85
Formularmäßige Erstreckung des Sicherungszwecks einer Grundschuld auf alle …
Auszug aus BGH, 14.01.1998 - XII ZR 103/96
Denn die formularmäßige Zweckerklärung wurde - für die C.bank erkennbar - von der Rechtsprechung erfaßt, durch die der Bundesgerichtshof derartige Zweckerklärungen für unwirksam erklärt hat, wenn und soweit, wie es hier der Fall war, Eigentümer (hier die Klägerin hinsichtlich ihres Grundstücks-Miteigentumsanteils) und persönlicher Schuldner (hier der Beklagte hinsichtlich der zu sichernden Praxisdarlehen) nicht identisch waren und vermutlich darüber hinaus in der ursprünglichen Grundschuldbestellung kein entsprechender weiter Sicherungszweck vorgesehen war (vgl. BGHZ 99, 203 ff; 100, 82 ff [BGH 20.02.1987 - V ZR 249/85]; 106, 19 ff; BGH, Urteil vom 18. Februar 1992 - XI ZR 126/91 = NJW 1992, 1822, 1823;… Reinicke/Tiedke, Kreditsicherung, 3. Aufl. 1994, S. 342 ff;… MünchKomm/Eickmann, BGB, 3. Aufl., § 1191 Rdn. 26, 27 m.N.;… BGB-RGRK/Joswig, 12. Aufl., § 1191 Rdn. 24 ff). - BGH, 26.09.1985 - IX ZR 180/84
Zweckbestimmung einer Leistung
Auszug aus BGH, 14.01.1998 - XII ZR 103/96
Fehlt es an einer eindeutigen Zweckbestimmung, dann ist, wie im Fall des § 812 BGB, darauf abzustellen, als wessen Leistung sich die Zuwendung bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1985 - IX ZR 180/84 = NJW 1986, 251;… Palandt/Sprau, BGB, 57. Aufl., § 774 Rdn. 1;… Erman/Seiler, aaO § 774 Rdn. 3). - BGH, 12.12.1986 - V ZR 282/85
Änderung der formularmäßigen Zweckerklärung für Grundschulden durch mündliche …
Auszug aus BGH, 14.01.1998 - XII ZR 103/96
Denn die formularmäßige Zweckerklärung wurde - für die C.bank erkennbar - von der Rechtsprechung erfaßt, durch die der Bundesgerichtshof derartige Zweckerklärungen für unwirksam erklärt hat, wenn und soweit, wie es hier der Fall war, Eigentümer (hier die Klägerin hinsichtlich ihres Grundstücks-Miteigentumsanteils) und persönlicher Schuldner (hier der Beklagte hinsichtlich der zu sichernden Praxisdarlehen) nicht identisch waren und vermutlich darüber hinaus in der ursprünglichen Grundschuldbestellung kein entsprechender weiter Sicherungszweck vorgesehen war (vgl. BGHZ 99, 203 ff; 100, 82 ff [BGH 20.02.1987 - V ZR 249/85]; 106, 19 ff; BGH, Urteil vom 18. Februar 1992 - XI ZR 126/91 = NJW 1992, 1822, 1823;… Reinicke/Tiedke, Kreditsicherung, 3. Aufl. 1994, S. 342 ff;… MünchKomm/Eickmann, BGB, 3. Aufl., § 1191 Rdn. 26, 27 m.N.;… BGB-RGRK/Joswig, 12. Aufl., § 1191 Rdn. 24 ff).
- BGH, 04.06.2013 - XI ZR 505/11
Bürgschaftsvertrag: Erlöschen der Bürgschaft trotz Rückerwerb einer zunächst …
- BGH, 12.04.2018 - IX ZR 88/17
Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz …
Fehlt es an einer eindeutigen Zweckbestimmung, dann ist darauf abzustellen, als wessen Leistung sich die Zuwendung bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers darstellt (BGH, Urteil vom 14. Januar 1998 - XII ZR 103/96, ZIP 1998, 601, 602). - BGH, 28.11.2019 - IX ZR 239/18
Qualifizierung der Ansprüche des Abwicklers einer Rechtsanwaltskanzlei auf …
Der Übergang setzt nicht voraus, dass der Bürge ausdrücklich als Bürge in Anspruch genommen worden ist (BGH, Urteil vom 14. Januar 1998 - XII ZR 103/96, WM 1998, 443, 446).
- BFH, 12.12.2000 - VIII R 22/92
Bürgschaft des Ehegatten des GmbH-Gesellschafters
Die Vorschrift wird weder durch die Vorschriften des ehelichen Güterrechts noch durch die von der Rechtsprechung des BGH entwickelten Grundsätze zur sog. "unbenannten Zuwendung" verdrängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH-Urteile vom 30. September 1987 IVb ZR 94/86, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1988, 133; vom 27. April 1988 IVb ZR 55/87, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 1988, 920; vom 5. Oktober 1988 IVb ZR 52/87, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 1989, 66; vom 5. April 1989 IVb ZR 35/88, NJW 1989, 1920; vom 14. Januar 1998 XII ZR 103/96, Wertpapier-Mitteilungen --WM-- 1998, 443). - OLG Hamm, 14.12.2006 - 23 U 16/06
Fristen bei Bürgschaftsforderungen
Vielmehr kann der Bürge auch ohne ausdrückliche Inanspruchnahme durch den Gläubiger seine Bürgschaftsschuld erfüllen mit der Folge, dass auch in diesem Fall die Forderung gegen den Hauptschuldner auf ihn gemäß § 774 BGB übergeht (vgl. BGH, WM 1998, 443, 446). - LSG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - L 28 KR 104/19
Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung eines Gefangenen - Verlegung aus dem …
Hiernach tilgte der Kläger mangels erkennbarer Zweckbestimmung und zumal angesichts des Umstandes, dass eine konkret erstattungspflichtige Krankenkasse im Zeitpunkt der Zahlung noch gar nicht bekannt war, auf die zuvor erteilte Kostenzusage hin objektiv eine eigene Schuld (vgl. BGH, Urteil vom - XII ZR 103/96 - juris Rn. 15 m.w.N.). - OLG Düsseldorf, 19.09.2007 - 11 W 23/07
Kein Herausgabeanspruch einer Bürgschaftsurkunde bei verjährter …
Vielmehr kann der Bürge selbst ohne ausdrückliche Inanspruchnahme durch den Gläubiger seine Bürgschaftsschuld erfüllen mit der Folge, dass auch in diesem Fall die Forderung gegen den Hauptschuldner auf ihn gemäß § 774 BGB übergeht (vgl. BGH, WM 1998, 443, 446). - BGH, 23.05.2003 - V ZR 419/02
Rückforderung erbrachter Leistungen
Das gilt aber nicht, wenn der Zahlende selbst zur Zahlung verpflichtet ist und diese Verpflichtung aus einer Gesamtschuld oder einer Bürgschaft herrührt (…BGH, Urt. v. 26. September 1985, IX ZR 180/84, NJW 1986, 251; Urt. v. 4. Januar 1998, XII ZR 103/96, WM 1998, 443, 445). - OLG Dresden, 21.08.2001 - 2 U 673/01
Nebenintervention; Amortisationsbeschluss; Ladungsmangel
(3.2.2.2.3) Schließlich liegt bei einer Unterbilanzierung der Beklagten auch kein Rückforderungsanspruch nach Maßgabe von § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB, § 267 BGB vor (vgl. dazu: BGH NJW 2000, 1718 [1719]; BGH ZIP 1998, 601 [602]). - BGH, 22.06.2004 - XI ZR 153/03
Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; …
Fehlt es - wie hier - an einer eindeutigen Zweckbestimmung, dann ist, wie im Fall des § 812 BGB, darauf abzustellen, als wessen Leistung sich die Zuwendung bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1998 - XII ZR 103/96, WM 1998, 443, 445 m.w.Nachw.). - OLG Dresden, 14.12.1998 - 2 U 2679/98
Nachweis der Zahlung der Einlageverpflichtung durch den Gesellschafter