Rechtsprechung
AG Fürth/Bayern, 17.10.2006 - 310 C 1727/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Sanierungsarbeiten berechtigen nicht zur Mietminderung!
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit Sanierungsarbeiten rechtfertigen keine Mietminderung - Sanierungsarbeiten gehören zum allgemeinen Lebensrisiko
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 536 Abs. 1 S. 2
Mietminderung bei Lärm-, Licht- und Staubimmissionen infolge von Sanierungsarbeiten im öffentlichen Straßenbereich
Papierfundstellen
- WM 2007, 317
- WuM 2007, 317
Wird zitiert von ... (5)
- LG Lübeck, 17.11.2017 - 14 S 107/17
Mietminderungsansprüche wegen Mangelhaftigkeit der Mietwohnung
Der auf die Feststellung der Minderungsberechtigung in dem Zeitraum von Februar 2014 bis September 2016 gerichtete Klageantrag zu 1. ist zunächst entsprechend §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, dass der Kläger die Minderungsquote von 20 % nicht nur als Mindestquote begehrt, da der Antrag sonst in Ermangelung ausreichender Bestimmtheit i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig wäre (vgl. KG, Urteil vom 14. Februar 2002, 8 U 8203/00, GE 2002, 666; AG Fürth, Urteil vom 17. Oktober 2006, 310 C 1727/06, WM 2007, 317). - BGH, 19.12.2012 - VIII ZR 152/12
Verkehrslärm und Mietminderung
Die Kammer halte es jedoch in Anlehnung an vorangegangene Instanzrechtsprechung (AG Fürth, WuM 2007, 317; AG Frankfurt/Oder, ZMR 2003, 268) für angemessen, mittelbare Beeinträchtigungen durch hoheitliche Straßenbaumaßnahmen - wie hier die erhöhte Lärmbelastung aufgrund der temporären Umleitung von Verkehrsströmen - grundsätzlich als das allgemeine Lebensrisiko eines jeden Bürgers einzuordnen, dessen Folgen ihn nicht zur Minderung der Miete berechtigten. - LG Lübeck, 15.02.2018 - 14 S 14/17
Schimmelbekämpfung: Was ist dem Mieter zumutbar?
Der auf die Feststellung der Minderungsberechtigung gerichtete Klageantrag zu i. ist zunächst entsprechend §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, dass die Kläger die Minderungsquote von 15% nicht nur als Mindestquote begehren, da der Antrag sonst in Ermangelung ausreichender Bestimmtheit i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig wäre {vgl. KG, Urteil vom 14. Februar 2002, 8 U 8203/00, GE 2002, 666; AG Fürth WM 2007, 317). - AG Hamburg, 16.06.2021 - 49 C 336/20
Voraussetzungen des Kautionsrückzahlungsanspruchs im Wohnraummietverhältnis; …
Unzulässig ist die Klage, soweit die Kautionsverzinsung in das Ermessen des Gerichts gestellt wird (vgl. KG Berlin NJW-RR 2002, 948 = NZM 2002, 526; AG Fürth WuM 2007, 317; LG Lübeck…, Urteil vom 17. November 2017 zum Az. 14 S 107/17, Rn. 83 bei juris jeweils bei Mietminderungen). - LG Karlsruhe, 02.12.2011 - 9 S 236/11
Wohnraummiete: Mietmangel durch nachträgliche Errichtung einer …
Zunächst teile das Amtsgericht insoweit die Ansicht des Amtsgerichts Fürth im Urteil vom 17.10.2006, WuM 2007, 317 - 319, wonach der bloße Umstand, dass die Aussicht einer Wohnung sich verschlechtere, keine unmittelbare Beeinträchtigung auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache habe.