Rechtsprechung
   BFH, 16.06.2021 - X R 29/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,59778
BFH, 16.06.2021 - X R 29/19 (https://dejure.org/2021,59778)
BFH, Entscheidung vom 16.06.2021 - X R 29/19 (https://dejure.org/2021,59778)
BFH, Entscheidung vom 16. Juni 2021 - X R 29/19 (https://dejure.org/2021,59778)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,59778) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    BGB § 133, BGB § 157, EStG § 10 Abs 1 Nr 1a, FGO § 118 Abs 2, ZPO § 323, FGO § 126 Abs 3 S 1 Nr 1, EStG VZ 2007
    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16.06.2021 X R 31/20 - Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Abgrenzung zwischen Leibrenten und dauernden Lasten bei teilweisem Ausschluss der Übernahme eines pflegebedingten Mehrbedarfs

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 133 BGB, § 157 BGB, § 10 Abs 1 Nr 1a EStG 2002, § 118 Abs 2 FGO, § 323 ZPO
    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16.06.2021 X R 31/20 - Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Abgrenzung zwischen Leibrenten und dauernden Lasten bei teilweisem Ausschluss der Übernahme eines pflegebedingten Mehrbedarfs

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Übernahme eines elterlichen Weinbaubetriebes gegen Versorgungsleistungen; Voraussetzungen für die Annahme einer dauernden Last; Mehrbedarf wegen dauernder Pflegebedürftigkeit; Annahme der Abänderbarkeit wegen eines pflegebedingten Mehrbedarfs eines Vermögensübergebers

  • rewis.io

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16.06.2021 X R 31/20 - Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Abgrenzung zwischen Leibrenten und dauernden Lasten bei teilweisem Ausschluss der Übernahme eines pflegebedingten Mehrbedarfs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1
    Übernahme eines elterlichen Weinbaubetriebes gegen Versorgungsleistungen; Voraussetzungen für die Annahme einer dauernden Last; Mehrbedarf wegen dauernder Pflegebedürftigkeit; Annahme der Abänderbarkeit wegen eines pflegebedingten Mehrbedarfs eines Vermögensübergebers

  • datenbank.nwb.de

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Abgrenzung zwischen Leibrenten und dauernden Lasten bei teilweisem Ausschluss der Übernahme eines pflegebedingten Mehrbedarfs

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wiederkehrende Barleistungen im Hofübergabevertrag - als dauernde Last

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die vom Finanzgericht unterlassene Auslegung

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Besteuerung von Versorgungsleistungen
    Versorgungsleistungen aus unentgeltlichen Vermögensübergaben
    Allgemeiner Überblick

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1a, ZPO § 323
    Dauernde Last, Versorgungsleistung, Hofübergabe, Altenteil, Übergabevertrag, Wertsicherungsklausel

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1a ; ZPO § 323

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 17.03.2010 - X R 38/06

    Umschichtungen im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen -

    Auszug aus BFH, 16.06.2021 - X R 29/19
    NV: Hat das FG eine (gebotene) Auslegung unterlassen, so kann der BFH diese selbst vornehmen, wenn das FG die hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, und zwar selbst dann, wenn mehrere Auslegungsmöglichkeiten bestehen (vgl. Senatsurteil vom 17.03.2010 - X R 38/06, BFHE 229, 163, BStBl II 2011, 622, Rz 19).

    Hat das FG eine (gebotene) Auslegung indes unterlassen, so kann der BFH diese selbst vornehmen, wenn das FG die hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, und zwar selbst dann, wenn mehrere Auslegungsmöglichkeiten bestehen (vgl. Senatsurteil vom 17.03.2010 - X R 38/06, BFHE 229, 163, BStBl II 2011, 622, Rz 19).

  • BFH, 16.06.2021 - X R 31/20

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Abgrenzung zwischen Leibrenten und

    Auszug aus BFH, 16.06.2021 - X R 29/19
    NV: Für die Annahme der Abänderbarkeit wegen eines pflegebedingten Mehrbedarfs des Vermögensübergebers genügt es, wenn sich der Erwerber entweder zur persönlichen Pflege (mindestens im Umfang der bis 2016 geltenden Pflegestufe 1 bzw. des ab 2017 geltenden Pflegegrades 2) oder in entsprechendem Umfang zur Übernahme der Kosten für die häusliche Pflege oder der Kosten für die externe Pflege verpflichtet hat (vgl. Senatsurteil vom 16.06.2021 - X R 31/20, BFHE 273, 526, BStBl II 2022, 165).

    Zur näheren Begründung und Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die Ausführungen des Senats in dem Urteil vom heutigen Tag in dem Verfahren X R 31/20 Bezug genommen (dort unter II.2.).

  • BGH, 29.01.2010 - V ZR 132/09

    Pflegeleistung als Gegenleistung für die Übertragung eines Grundstücks:

    Auszug aus BFH, 16.06.2021 - X R 29/19
    Der BGH führt in seinem Urteil vom 29.01.2010 - V ZR 132/09 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2010, 2649) aus: "Der Übernehmer verpflichtet sich zu der Pflege und Betreuung des Übergebers meist in der Annahme, die geschuldeten Dienste selbst oder durch Familienangehörige, also ohne finanziellen Aufwand, erbringen zu können.
  • BGH, 21.11.2002 - V ZB 40/02

    Zulassung der Rechtsbeschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren; Erfolgsaussichten

    Auszug aus BFH, 16.06.2021 - X R 29/19
    Es entspricht deshalb in aller Regel nicht dem --für die ergänzende Vertragsauslegung maßgeblichen-- hypothetischen Parteiwillen, dass Geldzahlungen an die Stelle der versprochenen Dienste treten, wenn diese aus Gründen, die der Übernehmer nicht zu vertreten hat, nicht mehr erbracht werden können." Unter Bezugnahme auf das BGH-Urteil vom 21.11.2002 - V ZB 40/02 (NJW 2003, 1126) heißt es weiter, dass der Übernehmer keine Vollzeitpflege schulde und deshalb auch dann keine professionellen Pflegekräfte engagieren und bezahlen müsse, wenn deren Inanspruchnahme für eine ordnungsgemäße häusliche Pflege des Übergebers im Laufe der Zeit unumgänglich geworden wäre.
  • BFH, 12.05.2003 - GrS 1/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus BFH, 16.06.2021 - X R 29/19
    Für die Zuordnung zu dem Typus der privaten Versorgungsrente kommt es nicht auf das Verhältnis des Kapitalwerts der zugesagten wiederkehrenden Leistungen zum Wert des übertragenen Vermögens an, sondern darauf, ob die Leistungen aus den Nettoerträgen des übertragenen Vermögens erbracht werden können (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12.05.2003 - GrS 1/00, BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95).
  • BFH, 23.11.2016 - X R 8/14

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende

    Auszug aus BFH, 16.06.2021 - X R 29/19
    Das FG hat zu letzterer Voraussetzung zwar keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen, in seiner Entscheidung aber im Rahmen der Bildung der Obersätze (vgl. EFG 2019, 1540, Rz 29) u.a. das Senatsurteil vom 23.11.2016 - X R 8/14 (BFHE 256, 415, BStBl II 2017, 512, Rz 30) herangezogen, denen dieses Erfordernis zu entnehmen ist.
  • FG Rheinland-Pfalz, 30.07.2019 - 5 K 2332/17

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, allerdings ohne Kostenübernahme

    Auszug aus BFH, 16.06.2021 - X R 29/19
    Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 30.07.2019 - 5 K 2332/17 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 21.03.2012 aufgehoben.
  • BFH, 27.08.1997 - X R 54/94

    Übertragung eines ertraglosen Grundstücks

    Auszug aus BFH, 16.06.2021 - X R 29/19
    Werden wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt (private Versorgungsrenten), stellen diese weder Veräußerungsentgelt beim Übergeber noch Anschaffungskosten des Übernehmers dar, sondern sind spezialgesetzlich den Sonderausgaben und den wiederkehrenden Bezügen zugeordnet (vgl. Senatsurteil vom 27.08.1997 - X R 54/94, BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813, unter II.1.b).
  • BFH, 14.01.2004 - X R 37/02

    Ablösung einer betrieblichen Veräußerungsleibrente bei Zuflussbesteuerung

    Auszug aus BFH, 16.06.2021 - X R 29/19
    aa) Die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen gehört grundsätzlich zu den "tatsächlichen Feststellungen" i.S. des § 118 Abs. 2 FGO, deren Vornahme dem FG obliegt und die vom BFH im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden darf (vgl. Senatsurteil vom 14.01.2004 - X R 37/02, BFHE 205, 96, BStBl II 2004, 493, unter II.4.).
  • BFH, 03.03.2004 - X R 135/98

    Versorgungsvertrag - Von der Leibrente zu einer dauernden Last

    Auszug aus BFH, 16.06.2021 - X R 29/19
    Das FG hat zwar zutreffend allein auf den Vertrag vom 16.12.1998 abgestellt und die Änderungsvereinbarung vom 29.12.2011, die nur mit Wirkung für die Zukunft (vgl. Senatsurteil vom 03.03.2004 - X R 135/98, BFHE 205, 447, BStBl II 2004, 824, unter II.2.) und daher noch nicht für das Streitjahr 2007 gelten konnte, außer Betracht gelassen.
  • BFH, 25.07.1979 - II R 105/77

    Grunderwerbsteuer bei Aufspaltung eines Vertrages in einen"Kaufvertrag" und einen

  • BFH, 04.12.1979 - VII R 29/77

    Gehaltsabtretung - Vorausabtretung - Lohnsteuererstattungsanspruch -

  • BFH, 29.06.2022 - X R 33/20

    Trennungsunterhalt durch Naturalleistungen

    Diese zu den tatsächlichen Feststellungen i.S. von § 118 Abs. 2 FGO zählende Vertragsauslegung (vgl. Senatsurteil vom 16.06.2021 - X R 29/19, BFH/NV 2022, 577, Rz 25, m.w.N.) bindet den Senat nicht, da sie gegen die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) verstößt und daher rechtsfehlerhaft ist (hierzu u.a. Senatsurteil vom 19.08.2015 - X R 30/12, HFR 2016, 430, Rz 38, m.w.N.).
  • BFH, 10.11.2022 - IV R 8/19

    Zur Einlage i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG

    Hat das FG eine (gebotene) Auslegung einer Vereinbarung unterlassen, kann der BFH diese selbst vornehmen, wenn das FG --wie im Streitfall-- die hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16.06.2021 - X R 29/19, Rz 26, m.w.N.).
  • FG München, 27.10.2022 - 14 K 69/19

    Fernwärmelieferung an US-Streitkräfte

    Grundsätzlich sind die Begleitumstände und die Interessenlage des Erklärenden zu berücksichtigen (ständige Rspr. vgl. BFH-Urteile vom 16. Juni 2021 - X R 29/19, BFH/NV 2022, 577, Rn. 25, und vom 4. Februar 2020 - IX R 18/19, BFH/NV 2020, 867, Rn. 21, m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht