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   BFH, 16.06.2021 - X R 31/20   

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https://dejure.org/2021,50765
BFH, 16.06.2021 - X R 31/20 (https://dejure.org/2021,50765)
BFH, Entscheidung vom 16.06.2021 - X R 31/20 (https://dejure.org/2021,50765)
BFH, Entscheidung vom 16. Juni 2021 - X R 31/20 (https://dejure.org/2021,50765)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    BGB § 133, BGB § 157, EStG § 10 Abs 1 Nr 1a, FGO § 118 Abs 2, ZPO § 323, EStG VZ 2012, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014
    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Abgrenzung zwischen Leibrenten und dauernden Lasten bei teilweisem Ausschluss der Übernahme eines pflegebedingten Mehrbedarfs

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 133 BGB, § 157 BGB, § 10 Abs 1 Nr 1a EStG 2009, § 118 Abs 2 FGO, § 323 ZPO
    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Abgrenzung zwischen Leibrenten und dauernden Lasten bei teilweisem Ausschluss der Übernahme eines pflegebedingten Mehrbedarfs

  • IWW

    § 323 der Zivilprozessordnung (ZPO), § ... 323 ZPO, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 10 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes, § 52 Abs. 18 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG, § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG, §§ 2 ff. AGBGB RP, § 118 Abs. 2 FGO, §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 157 BGB, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Übernahme eines elterlichen landwirtschaftlichen Betriebes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge; Vereinbarung von Barleistungen; Abänderbarkeit der Leistungen trotz eines teilweisen Ausschlusses der Übernahme eines pflegebedingten Mehrbedarfs

  • rewis.io

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Abgrenzung zwischen Leibrenten und dauernden Lasten bei teilweisem Ausschluss der Übernahme eines pflegebedingten Mehrbedarfs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Abgrenzung zwischen Leibrenten und dauernden Lasten bei teilweisem Ausschluss der Übernahme eines pflegebedingten Mehrbedarfs

  • rechtsportal.de

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Abgrenzung zwischen Leibrenten und dauernden Lasten bei teilweisem Ausschluss der Übernahme eines pflegebedingten Mehrbedarfs

  • datenbank.nwb.de

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Abgrenzung zwischen Leibrenten und dauernden Lasten bei teilweisem Ausschluss der Übernahme eines pflegebedingten Mehrbedarfs

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Abgrenzung zwischen Leibrenten und dauernden Lasten bei teilweisem Ausschluss der Übernahme eines pflegebedingten Mehrbedarfs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen - und der nicht übernommene pflegebedingte Mehrbedarf

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 206
  • FamRZ 2022, 324
  • DB 2021, 3068
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 27.08.1997 - X R 54/94

    Übertragung eines ertraglosen Grundstücks

    Auszug aus BFH, 16.06.2021 - X R 31/20
    Werden wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt (private Versorgungsrenten), stellen diese weder Veräußerungsentgelt beim Übergeber noch Anschaffungskosten des Übernehmers dar, sondern sind spezialgesetzlich den Sonderausgaben und den wiederkehrenden Bezügen zugeordnet (vgl. Senatsurteil vom 27.08.1997 - X R 54/94, BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813, unter II.1.b).

    Eine solche ausdrückliche Bezugnahme auf § 323 ZPO führt jedoch nicht zur Annahme abänderbarer Leistungen, wenn die Vertragspartner deren Höhe nach dem Inhalt der gesamten Vereinbarungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen abhängig gemacht haben, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen (Senatsurteile vom 15.03.1994 - X R 93/90, BFH/NV 1994, 848, unter 3.b, und in BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813, unter II.1.b aa).

    Zum selben Ergebnis ist der Senat in einem Fall gekommen, in dem ein Grundstück mit aufstehendem Rohbau übertragen worden war und trotz allgemeiner Bezugnahme auf § 323 ZPO eine Abänderbarkeit der wiederkehrenden Leistungen wegen Kosten einer Heimunterbringung oder einer Pflegeperson ausgeschlossen war (Urteil in BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813, unter II.5.a).

  • BFH, 23.11.2016 - X R 8/14

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende

    Auszug aus BFH, 16.06.2021 - X R 31/20
    Im Urteil vom 23.11.2016 - X R 8/14 (BFHE 256, 415, BStBl II 2017, 512, Rz 40 ff.) hatte der Senat erstmals einen klassischen Hofübergabevertrag zu beurteilen, in dem trotz Bezugnahme auf § 323 ZPO eine Änderung der Höhe der Leistungen infolge eines Mehrbedarfs wegen dauernder Pflegebedürftigkeit oder einer Heimaufnahme ausgeschlossen war.

    Zwar ist für die Höhe der nach § 323 ZPO angepassten Versorgungsleistungen auch die Leistungsfähigkeit des Vermögensübernehmers entscheidend, so dass er Zahlungen zur Erfüllung der (angepassten) Versorgungsleistungen nicht leisten muss, wenn er diese nicht aus den Erträgen des übernommenen Vermögens erbringen kann, sondern dessen Substanz entnehmen müsste (vgl. Senatsurteil in BFHE 256, 415, BStBl II 2017, 512, Rz 43).

  • BFH, 23.11.2016 - X R 16/14

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende

    Auszug aus BFH, 16.06.2021 - X R 31/20
    Demgegenüber hat der Senat in seinem Urteil vom selben Tag X R 16/14 (BFHE 256, 428, BStBl II 2017, 517, Rz 41 f.) aufgrund der in jenem Streitfall vom Vermögensübernehmer eingegangenen Verpflichtungen die Beurteilung des dortigen FG für möglich gehalten, die Höhe der Rentenleistungen sei materiell-rechtlich nicht von Voraussetzungen abhängig, die nur einer Wertsicherungsklausel entsprächen.

    Der Senat hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, bei der Abgrenzung zwischen Leibrenten und dauernden Lasten sei nicht nur auf die vereinbarten Barleistungen, sondern auf die gesamten vereinbarten Versorgungsleistungen abzustellen (Urteil in BFHE 256, 428, BStBl II 2017, 517, Rz 41).

  • BFH, 15.03.1994 - X R 93/90

    Rente oder dauernde Last bei Ablösung eines Nießbrauchs

    Auszug aus BFH, 16.06.2021 - X R 31/20
    Eine solche ausdrückliche Bezugnahme auf § 323 ZPO führt jedoch nicht zur Annahme abänderbarer Leistungen, wenn die Vertragspartner deren Höhe nach dem Inhalt der gesamten Vereinbarungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen abhängig gemacht haben, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen (Senatsurteile vom 15.03.1994 - X R 93/90, BFH/NV 1994, 848, unter 3.b, und in BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813, unter II.1.b aa).

    b) Der Senat hat wiederkehrende Leistungen, die im Gegenzug für den Verzicht der Übergeberin auf ein Nießbrauchsrecht an einem Grundstück vereinbart worden waren, als nicht abänderbar --und damit lediglich als Leibrente-- beurteilt, wenn trotz einer allgemeinen Bezugnahme auf § 323 ZPO eine Abänderung infolge eines Mehrbedarfs wegen dauernder Pflegebedürftigkeit oder Heimunterbringung ausgeschlossen war (Urteil in BFH/NV 1994, 848, unter 3.b).

  • BFH, 23.01.2003 - IV R 75/00

    Die Veräußerung von Umlaufvermögen im zeitlichen Zusammenhang mit der

    Auszug aus BFH, 16.06.2021 - X R 31/20
    Ist demgemäß die Würdigung durch das Tatsachengericht zwar nicht zwingend, aber doch möglich, so ist sie revisionsrechtlich bindend (vgl. BFH-Urteil vom 23.01.2003 - IV R 75/00, BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467, unter 1.a cc).
  • BFH, 03.03.2004 - X R 135/98

    Versorgungsvertrag - Von der Leibrente zu einer dauernden Last

    Auszug aus BFH, 16.06.2021 - X R 31/20
    Das FG hat zutreffend auf den Versorgungsvertrag i.d.F. der Änderungsvereinbarung vom 18.11.2011, die mit Wirkung für die Zukunft (vgl. Senatsurteil vom 03.03.2004 - X R 135/98, BFHE 205, 447, BStBl II 2004, 824, unter II.2.) und daher für die Streitjahre 2012 bis 2014 galt, abgestellt.
  • BFH, 08.11.2018 - IV R 38/16

    Freistellung von privater Verpflichtung als Abfindung

    Auszug aus BFH, 16.06.2021 - X R 31/20
    Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände verstehen musste (Empfängerhorizont, vgl. BFH-Urteil vom 08.11.2018 - IV R 38/16, BFH/NV 2019, 551, Rz 48).
  • BFH, 12.05.2003 - GrS 1/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus BFH, 16.06.2021 - X R 31/20
    Für die Zuordnung zu dem Typus der privaten Versorgungsrente kommt es nicht auf das Verhältnis des Kapitalwerts der zugesagten wiederkehrenden Leistungen zum Wert des übertragenen Vermögens an, sondern darauf, ob die Leistungen aus den Nettoerträgen des übertragenen Vermögens erbracht werden können (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12.05.2003 - GrS 1/00, BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95).
  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus BFH, 16.06.2021 - X R 31/20
    Maßgeblich für die Änderbarkeit ist, ob der Vertrag eine Anpassung nach den Bedürfnissen des Übergebers oder der Leistungsfähigkeit des Übernehmers erlaubt (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 15.07.1991 - GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C.II.3.).
  • BFH, 03.05.2017 - X R 9/14

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende

    Auszug aus BFH, 16.06.2021 - X R 31/20
    Auch hier ist der Senat zur Einordnung als Leibrente gekommen, weil nicht ersichtlich war, in welchen Fällen die Anpassungsklausel angesichts der dort vereinbarten, mit Ausnahme der Übernahme des Pflegerisikos recht umfassenden Versorgung der Übergeber überhaupt noch zum Tragen hätte kommen können (ebenso Senatsurteil vom 03.05.2017 - X R 9/14, BFH/NV 2017, 1164, Rz 36).
  • BFH, 09.05.2007 - X B 162/06

    Vorweggenommene Erbfolge: Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Leistungen

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.07.2020 - 3 K 1959/18

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende

  • BFH, 15.11.2023 - X R 3/21

    Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei einer bis zum 31.12.2007

    Da für die Annahme abänderbarer Leistungen zugunsten des Übergebers der Mehrbedarf wegen (dauernder) Pflegebedürftigkeit wenigstens über einen der drei möglichen Durchführungswege der Pflege abgedeckt sein muss (Senatsurteil vom 16.06.2021 - X R 31/20, BFHE 273, 526, BStBl II 2022, 165, Rz 23, 32), führt der vollständige vertragliche Ausschluss der Übernahme eines pflegebedingten Mehrbedarfs zur Einordnung der wiederkehrenden Leistungen als Leibrente.

    Darin kommt zum Ausdruck, dass der Ausschluss der Abänderbarkeit der Höhe der wiederkehrenden Barleistungen wegen eines bestimmten (pflegebedingten) Mehrbedarfs dadurch kompensiert werden kann, dass sich der Übernehmer zu anderen Versorgungsleistungen verpflichtet, durch die die Entstehung eines zusätzlichen Finanzbedarfs bei den Übergebern ganz oder teilweise vermieden wird (vgl. Senatsurteil vom 16.06.2021 - X R 31/20, BFHE 273, 526, BStBl II 2022, 165, Rz 22).

    Insoweit ist es ausreichend, wenn sich der Vermögensübernehmer zur persönlichen Pflege der Vermögensübergeber (mindestens im Umfang der bis 2016 geltenden Pflegestufe I bzw. des ab 2017 geltenden Pflegegrades 2, vgl. § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der bis 2016 bzw. ab 2017 geltenden Fassung), zur Übernahme von zusätzlichen Kosten für die häusliche Pflege in entsprechendem Mindestumfang oder --so der dritte Durchführungsweg-- zur Übernahme der im Rahmen einer externen Pflege entstehenden Kosten in vergleichbarer Höhe verpflichtet hat (vgl. Senatsurteil vom 16.06.2021 - X R 31/20, BFHE 273, 526, BStBl II 2022, 165, Rz 23, 32).

    Anders als im Fall des Senatsurteils vom 16.06.2021 - X R 31/20 (BFHE 273, 526, BStBl II 2022, 165, Rz 37) hat es eine vertragliche Möglichkeit zur Anpassung bei Unterbringung in der eigenen Wohnung, bei den Übernehmern oder sonstigen Familienmitgliedern nicht gesehen.

    c) Nach Maßgabe der oben dargelegten Rechtsgrundsätze, denen zufolge für die Annahme abänderbarer Leistungen der Mehrbedarf wegen (dauernder) Pflegebedürftigkeit wenigstens über einen der drei möglichen Durchführungswege der Pflege abgedeckt sein muss (vgl. Senatsurteil vom 16.06.2021 - X R 31/20, BFHE 273, 526, BStBl II 2022, 165, Rz 23, 32), hat das FG im Streitfall die wiederkehrenden Barleistungen des Klägers zutreffend nicht als dauernde Last angesehen.

  • BFH, 16.06.2021 - X R 29/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16.06.2021 X R 31/20 -

    NV: Für die Annahme der Abänderbarkeit wegen eines pflegebedingten Mehrbedarfs des Vermögensübergebers genügt es, wenn sich der Erwerber entweder zur persönlichen Pflege (mindestens im Umfang der bis 2016 geltenden Pflegestufe 1 bzw. des ab 2017 geltenden Pflegegrades 2) oder in entsprechendem Umfang zur Übernahme der Kosten für die häusliche Pflege oder der Kosten für die externe Pflege verpflichtet hat (vgl. Senatsurteil vom 16.06.2021 - X R 31/20, BFHE 273, 526, BStBl II 2022, 165).

    Zur näheren Begründung und Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die Ausführungen des Senats in dem Urteil vom heutigen Tag in dem Verfahren X R 31/20 Bezug genommen (dort unter II.2.).

  • BFH, 16.06.2021 - X R 3/20

    Abweichung zwischen dem Vereinbarten und der tatsächlichen Durchführung bei

    Bei Vermögensübergaben gegen Versorgungsleistungen, für die § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der ab 2008 geltenden Fassung anzuwenden ist, reicht es jedenfalls aus, wenn das Pflegerisiko in einem Umfang übernommen wird, der bei Übergabeverträgen, die bis zum 31.12.2007 abgeschlossen worden sind, zur Einordnung der Leistungen als dauernde Last führt (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.06.2021 - X R 31/20, Rz 32, seit dem 16.12.2021 veröffentlicht unter www.bundesfinanzhof.de).

    Für Verträge, auf die § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung anzuwenden ist, ist dies bereits ausreichend, um eine in vollem Umfang abziehbare dauernde Last zu bejahen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.06.2021 - X R 31/20, seit dem 16.12.2021 veröffentlicht unter www.bundesfinanzhof.de, Rz 32).

  • BFH, 16.06.2021 - X R 4/20

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Anwendungsbereich des § 23 HO -

    Für Verträge, auf die § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung anzuwenden ist, ist dies bereits ausreichend, um eine in vollem Umfang abziehbare dauernde Last zu bejahen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.06.2021 - X R 31/20, seit dem 16.12.2021 veröffentlicht unter www.bundesfinanzhof.de, Rz 32).
  • FG Baden-Württemberg, 16.12.2021 - 12 K 1404/20

    Entschädigung einer Bank für einen Rechteverzicht des ehemaligen Darlehensnehmers

    Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände verstehen musste (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 8. November 2018 IV R 38/16, BFH/NV 2019, 551, Rz 48); BFH, Urteil vom 16. Juni 2021 X R 31/20, Der Betrieb -DB- 2021, 3068, Rz. 36 m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 28.04.2022 - 6 K 1007/20

    Anfechtbarkeit der unentgeltlichen Aufhebung einer Reallast gemäß § 4 Abs. 1 AnfG

    Steuerrechtlich sind dauernde Lasten ungleichmäßige oder abänderbare wiederkehrende Leistungen auf eine bestimmte Laufzeit (Oertel in: Kirchhof/Seer, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl. 2021, § 9 EStG, Rn. 38; zur Einordnung von Versorgungsleistungen als Leibrente oder dauernde Lasten vgl. BFH, Urteil vom 16.06.2021, X R 31/20, DStR 2021, 2884 Rn. 16).
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