Weitere Entscheidung unten: BGH, 15.05.2001

Rechtsprechung
   BGH, 16.09.1998 - X ZR 107/98   

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https://dejure.org/1998,1987
BGH, 16.09.1998 - X ZR 107/98 (https://dejure.org/1998,1987)
BGH, Entscheidung vom 16.09.1998 - X ZR 107/98 (https://dejure.org/1998,1987)
BGH, Entscheidung vom 16. September 1998 - X ZR 107/98 (https://dejure.org/1998,1987)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung - Verurteilung zur Auskunftserteilung - Berufungsinstanz - Fehlender Vollstreckungsschutzantrag - Wirtschaftsprüfervorbehalt

  • Judicialis

    ZPO § 719 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 719 Abs. 2
    "Fehlender Vollstreckungsschutzantrag III"; Einstweilige Anordnung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 3570
  • MDR 1999, 188
  • GRUR 1999, 190
  • BB 1999, 288
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.09.1990 - I ZR 220/90

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz

    Auszug aus BGH, 16.09.1998 - X ZR 107/98
    Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als ein letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners angesehen, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn es der Schuldner versäumt hatte, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zuzumuten gewesen wäre (BGH, Beschl. v. 7.9.1990 - I ZR 220/90, GRUR 1991, 159 - Zwangsvollstreckungseinstellung; Beschl. v. 8.8.1991 - I ZR 141/91, GRUR 1991, 943 - Einstellungsbegründung; Beschl. v. 30.7.1998 - I ZR 120/98, Umdr. S. 3 f.).
  • BGH, 08.08.1991 - I ZR 141/91

    "Einstellungsbegründung"; Zulässigkeit eines Vollstreckungsschutzantrages in der

    Auszug aus BGH, 16.09.1998 - X ZR 107/98
    Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als ein letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners angesehen, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn es der Schuldner versäumt hatte, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zuzumuten gewesen wäre (BGH, Beschl. v. 7.9.1990 - I ZR 220/90, GRUR 1991, 159 - Zwangsvollstreckungseinstellung; Beschl. v. 8.8.1991 - I ZR 141/91, GRUR 1991, 943 - Einstellungsbegründung; Beschl. v. 30.7.1998 - I ZR 120/98, Umdr. S. 3 f.).
  • BGH, 30.07.1998 - I ZR 120/98

    Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren nach Nichtbescheidung eines

    Auszug aus BGH, 16.09.1998 - X ZR 107/98
    Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als ein letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners angesehen, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn es der Schuldner versäumt hatte, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zuzumuten gewesen wäre (BGH, Beschl. v. 7.9.1990 - I ZR 220/90, GRUR 1991, 159 - Zwangsvollstreckungseinstellung; Beschl. v. 8.8.1991 - I ZR 141/91, GRUR 1991, 943 - Einstellungsbegründung; Beschl. v. 30.7.1998 - I ZR 120/98, Umdr. S. 3 f.).
  • BGH, 06.07.1979 - I ZR 55/79

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei zeitlich begrenzter

    Auszug aus BGH, 16.09.1998 - X ZR 107/98
    Vollstreckungsrechtlich ist maßgeblich, daß die Beklagte auf eine solche Einschränkung ihrer Auskunftspflicht im zweiten Rechtszug im Wege eines Hilfsantrages hätte hinwirken können (BGH, Beschl. v. 6.7.1979 - I ZR 55/79, GRUR 1979, 807 - Schlumpfserie).
  • BGH, 23.01.2001 - XII ZR 300/99

    Vollstreckungsschutzantrag im Revisionsverfahren

    Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach dieser Vorschrift wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als ein letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners angesehen, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (st.Rspr., vgl. BGH, Beschluß vom 16. September 1998 - X ZR 107/98 - NJW 1998, 3571 m.N.).
  • BGH, 08.01.1999 - I ZR 299/98

    Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

    Dies hätte für die Beklagten Anlaß sein müssen, alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Sicherung ihrer Interessen zu treffen und insbesondere auch den Antrag nach § 712 ZPO zu stellen oder zumindest auf die Aufnahme eines Wirtschaftsprüfervorbehalts in die Verurteilung hinzuwirken (vgl. BGH, Beschl. v. 16.9.1998 - X ZR 107/98, WRP 1998, 1184 f. - Fehlender Vollstreckungsschutzantrag III).
  • BGH, 28.08.2000 - II ZR 163/00

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt jedoch eine solche Einstellung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen als letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners in Betracht (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 16. September 1998 - X ZR 107/98, NJW 1998, 3570; v. 27. August 1998 - XII ZR 167/98, NJW-RR 1998, 1603; v. 28. März 1996 - I ZR 14/96, ZIP 1996, 885, jew. m.w.N.).
  • BGH, 04.01.1999 - IX ZR 429/98

    Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

    Hierfür ist auch die Erwägung maßgebend, daß über einen Antrag nach § 712 ZPO regelmäßig aufgrund mündlicher Verhandlung und jedenfalls nach Gewährung rechtlichen Gehörs des Vollstreckungsgläubigers entschieden wird, so daß auch dessen Interessen angemessen berücksichtigt werden können, was im Verfahren nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht in gleicher Weise möglich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 26. September 1991 -lZR 189/91, BGHR ZPO § 719 Abs. 2 - Gläubigerinteressen 2; v. 28. März 1996 - IZR 14/96, BGHR ZPO § 719 Abs. 2 - Einstellungsgründe 2; v. 5. Juni 1996 - VIII ZR 130/96, BGHR ZPO § 719 Abs. 2 - Gläubigerinteressen 3; v. 16. September 1998 - X ZR 107/98, Umdruck S. 4 f, z.V.b; auch BVerwG NVwZ 1998, 1177 - je m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 20.11.2003 - 2 U 22/97
    Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens X ZR 107/98 hat der Kläger zu tragen.
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Rechtsprechung
   BGH, 15.05.2001 - X ZR 107/98 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,6531
BGH, 15.05.2001 - X ZR 107/98 (1) (https://dejure.org/2001,6531)
BGH, Entscheidung vom 15.05.2001 - X ZR 107/98 (1) (https://dejure.org/2001,6531)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 2001 - X ZR 107/98 (1) (https://dejure.org/2001,6531)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 3570
  • MDR 1999, 188
  • GRUR 1999, 190
  • BB 1999, 288
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.06.2000 - X ZR 128/98

    Bratgeschirr

    Auszug aus BGH, 15.05.2001 - X ZR 107/98
    Auch abgewandelte Verfahren werden regelmäßig umfaßt, wenn ihre Ausgestaltung die gleiche oder im wesentlichen gleiche Wirkung hat und vom Fachmann mit Hilfe seiner Fachkenntnisse aufgrund von Überlegungen, die am Sinngehalt der Patentansprüche, d.h. an der darin unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, als Lösung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems aufgefunden werden konnte (u.a. Sen.Urt. v. 24.10.1986 - X ZR 45/85, GRUR 1987, 280, 283 - Befestigungsvorrichtung I; Sen.Urt. v. 18.5.1999 - X ZR 156/97, GRUR 1999, 977, 981 - Räumschild, m.w.N.; Sen.Urt. v. 28.6.2000 - X ZR 128/98, GRUR 2000, 1005 - Bratgeschirr).

    Unter dem Gesichtspunkt angemessener Belohnung des Erfinders kann eine Einbeziehung in den Schutzbereich eines Patents bereits dann sachgerecht sein, wenn im wesentlichen, also in einem praktisch noch erheblichem Maße, die Wirkungen des Patents erzielt werden (Sen.Urt. v. 2.3.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 914 - Spannschraube; Sen.Urt. v. 28.6.2000 - X ZR 128/98, GRUUR 2000, 1005 - Bratgeschirr).

  • BGH, 24.10.1986 - X ZR 45/85

    Stand der Technik - Stromwandler - Patent - Schutzumfang

    Auszug aus BGH, 15.05.2001 - X ZR 107/98
    Auch abgewandelte Verfahren werden regelmäßig umfaßt, wenn ihre Ausgestaltung die gleiche oder im wesentlichen gleiche Wirkung hat und vom Fachmann mit Hilfe seiner Fachkenntnisse aufgrund von Überlegungen, die am Sinngehalt der Patentansprüche, d.h. an der darin unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, als Lösung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems aufgefunden werden konnte (u.a. Sen.Urt. v. 24.10.1986 - X ZR 45/85, GRUR 1987, 280, 283 - Befestigungsvorrichtung I; Sen.Urt. v. 18.5.1999 - X ZR 156/97, GRUR 1999, 977, 981 - Räumschild, m.w.N.; Sen.Urt. v. 28.6.2000 - X ZR 128/98, GRUR 2000, 1005 - Bratgeschirr).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann zwar ein ständig mit Patentstreitsachen befaßtes und darin erfahrenes Gericht einen technisch einfach gelagerten Fall ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beurteilen, wenn es den technischen Sachverhalt vollständig wiedergibt und so erörtert, daß das Revisionsgericht eine schlüssige und sichere Grundlage für seine patent-rechtliche Würdigung erhält (u.a. Sen.Urt. v. 24.10.1986 - X ZR 45/85, GRUR 1987, 280 - Befestigungsvorrichtung I ; Sen.Urt. v. 23.4.1991 - X ZR 41/89, GRUR 1991, 744, 746 - Trockenlegungs-Verfahren).

  • BGH, 02.03.1999 - X ZR 85/96

    Spannschraube

    Auszug aus BGH, 15.05.2001 - X ZR 107/98
    Unter dem Gesichtspunkt angemessener Belohnung des Erfinders kann eine Einbeziehung in den Schutzbereich eines Patents bereits dann sachgerecht sein, wenn im wesentlichen, also in einem praktisch noch erheblichem Maße, die Wirkungen des Patents erzielt werden (Sen.Urt. v. 2.3.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 914 - Spannschraube; Sen.Urt. v. 28.6.2000 - X ZR 128/98, GRUUR 2000, 1005 - Bratgeschirr).
  • BGH, 18.05.1999 - X ZR 156/97

    Räumschild

    Auszug aus BGH, 15.05.2001 - X ZR 107/98
    Auch abgewandelte Verfahren werden regelmäßig umfaßt, wenn ihre Ausgestaltung die gleiche oder im wesentlichen gleiche Wirkung hat und vom Fachmann mit Hilfe seiner Fachkenntnisse aufgrund von Überlegungen, die am Sinngehalt der Patentansprüche, d.h. an der darin unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, als Lösung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems aufgefunden werden konnte (u.a. Sen.Urt. v. 24.10.1986 - X ZR 45/85, GRUR 1987, 280, 283 - Befestigungsvorrichtung I; Sen.Urt. v. 18.5.1999 - X ZR 156/97, GRUR 1999, 977, 981 - Räumschild, m.w.N.; Sen.Urt. v. 28.6.2000 - X ZR 128/98, GRUR 2000, 1005 - Bratgeschirr).
  • BGH, 23.04.1991 - X ZR 41/89

    Umfang des Patentschutzes

    Auszug aus BGH, 15.05.2001 - X ZR 107/98
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann zwar ein ständig mit Patentstreitsachen befaßtes und darin erfahrenes Gericht einen technisch einfach gelagerten Fall ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beurteilen, wenn es den technischen Sachverhalt vollständig wiedergibt und so erörtert, daß das Revisionsgericht eine schlüssige und sichere Grundlage für seine patent-rechtliche Würdigung erhält (u.a. Sen.Urt. v. 24.10.1986 - X ZR 45/85, GRUR 1987, 280 - Befestigungsvorrichtung I ; Sen.Urt. v. 23.4.1991 - X ZR 41/89, GRUR 1991, 744, 746 - Trockenlegungs-Verfahren).
  • BPatG, 11.08.2021 - 6 Ni 14/19
    Dies stellt keine erfinderische Tätigkeit dar (s. a. BGH, Urteil vom 15. Mai 2001 - X ZR 107/98 -, BGHReport 2001, 844 Rn. 37).
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