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   BGH, 14.06.2005 - X ZR 36/03   

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https://dejure.org/2005,13193
BGH, 14.06.2005 - X ZR 36/03 (https://dejure.org/2005,13193)
BGH, Entscheidung vom 14.06.2005 - X ZR 36/03 (https://dejure.org/2005,13193)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 2005 - X ZR 36/03 (https://dejure.org/2005,13193)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht; Schadenersatzverlangen infolge eines nur teilweise brauchbaren Werkes; Konnexität der Forderungen als Voraussetzung eines Zurückbehaltungsrechts

  • Judicialis

    BGB § 273; ; BGB § 273 Abs. 1; ; BGB § 631; ; BGB § 633 a.F.; ; BGB § 634 Abs. 2 a.F.; ; BGB § 635 a.F.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 634 Abs. 2 (a.F.) § 635 (a.F.) § 631
    Zum Schadensersatzanspruch gem. § 635 BGB a.F.

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 26.11.1968 - VI ZR 212/66

    Hühnerpest - Beweislastgrundsätze bei der Produkthaftung

    Auszug aus BGH, 14.06.2005 - X ZR 36/03
    Die weiteren vom Beklagten im Revisionsverfahren geltend gemachten Positionen (Personalkosten, die jetzt noch mit 76.110,-- DM beziffert werden sowie Gewinnausfall in Höhe von 35.032,-- DM) kommen jedenfalls als Mangelfolgeschäden in Betracht, die der Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte (vgl. u.a. BGHZ 51, 91, 96) oder der Drittschadensliquidation (vgl. u.a. BGHZ 40, 91, 100) möglicherweise ersetzt verlangen kann.
  • BGH, 10.07.1963 - VIII ZR 204/61

    Verteilung der richterlichen Geschäfte nach dem zeitlichen Eingang der Sachen bei

    Auszug aus BGH, 14.06.2005 - X ZR 36/03
    Die weiteren vom Beklagten im Revisionsverfahren geltend gemachten Positionen (Personalkosten, die jetzt noch mit 76.110,-- DM beziffert werden sowie Gewinnausfall in Höhe von 35.032,-- DM) kommen jedenfalls als Mangelfolgeschäden in Betracht, die der Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte (vgl. u.a. BGHZ 51, 91, 96) oder der Drittschadensliquidation (vgl. u.a. BGHZ 40, 91, 100) möglicherweise ersetzt verlangen kann.
  • BGH, 06.11.1986 - VII ZR 97/85

    Schadensersatz nach Veräußerung des mangelhaften Bauwerks

    Auszug aus BGH, 14.06.2005 - X ZR 36/03
    Der Schadensersatzanspruch war, soweit er hier in Betracht kam, auf Geldentschädigung gerichtet und erfaßte den in der Mangelhaftigkeit des Werks liegenden Schaden, und zwar jedenfalls in Höhe der Mängelbeseitigungskosten (vgl. BGHZ 99, 81, 84 f.), die der Beklagte mit 14.156,86 DM beziffert hat.
  • BGH, 17.05.1988 - IX ZR 5/87

    Rechtsfolgen der Verzichtserklärung des Erstehers und eines weiteren Gläubigers

    Auszug aus BGH, 14.06.2005 - X ZR 36/03
    So hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGHZ 38, 122, 125), die Bestimmung des § 273 BGB setze zwar nach ihrem Wortlaut voraus, daß der zurückbehaltende Schuldner selbst zugleich Gläubiger des Gegenanspruchs sei; die Gegenseitigkeitsvoraussetzung werde jedoch beim Zurückbehaltungsrecht weniger streng als bei der Aufrechnung verstanden und auch dann bejaht, wenn die Gegenforderung dem Zurückbehaltenden nur gemeinschaftlich mit anderen (gesamthänderisch mit anderen Miterben) zusteht (vgl. auch BGHZ 5, 173, 176; BGH, Urt. v. 17.5.1988 - IX ZR 5/87, BGHR BGB § 273 Abs. 1 - Gegenseitigkeit 1; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 273 Rdn. 6; MünchKomm/Krüger, 4. Aufl., § 273 BGB Rdn. 9 und Bd. 2a, § 273 BGB Rdn. 75 f.).
  • BGH, 21.12.1962 - I ZB 27/62

    "Nicht mit Gründen versehen"

    Auszug aus BGH, 14.06.2005 - X ZR 36/03
    Dies stellt eine ausreichende Begründung nicht dar (§ 547 Nr. 6 ZPO; vgl. BGHZ 39, 333).
  • BGH, 24.10.1962 - V ZR 1/61

    Gesamtschuldnerische Haftung der testamentarischen Erben gegenüber einem aus

    Auszug aus BGH, 14.06.2005 - X ZR 36/03
    So hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGHZ 38, 122, 125), die Bestimmung des § 273 BGB setze zwar nach ihrem Wortlaut voraus, daß der zurückbehaltende Schuldner selbst zugleich Gläubiger des Gegenanspruchs sei; die Gegenseitigkeitsvoraussetzung werde jedoch beim Zurückbehaltungsrecht weniger streng als bei der Aufrechnung verstanden und auch dann bejaht, wenn die Gegenforderung dem Zurückbehaltenden nur gemeinschaftlich mit anderen (gesamthänderisch mit anderen Miterben) zusteht (vgl. auch BGHZ 5, 173, 176; BGH, Urt. v. 17.5.1988 - IX ZR 5/87, BGHR BGB § 273 Abs. 1 - Gegenseitigkeit 1; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 273 Rdn. 6; MünchKomm/Krüger, 4. Aufl., § 273 BGB Rdn. 9 und Bd. 2a, § 273 BGB Rdn. 75 f.).
  • BGH, 15.02.1952 - V ZR 54/51

    Grundstückskauf. Währungsreform

    Auszug aus BGH, 14.06.2005 - X ZR 36/03
    So hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGHZ 38, 122, 125), die Bestimmung des § 273 BGB setze zwar nach ihrem Wortlaut voraus, daß der zurückbehaltende Schuldner selbst zugleich Gläubiger des Gegenanspruchs sei; die Gegenseitigkeitsvoraussetzung werde jedoch beim Zurückbehaltungsrecht weniger streng als bei der Aufrechnung verstanden und auch dann bejaht, wenn die Gegenforderung dem Zurückbehaltenden nur gemeinschaftlich mit anderen (gesamthänderisch mit anderen Miterben) zusteht (vgl. auch BGHZ 5, 173, 176; BGH, Urt. v. 17.5.1988 - IX ZR 5/87, BGHR BGB § 273 Abs. 1 - Gegenseitigkeit 1; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 273 Rdn. 6; MünchKomm/Krüger, 4. Aufl., § 273 BGB Rdn. 9 und Bd. 2a, § 273 BGB Rdn. 75 f.).
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