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   BFH, 02.09.2005 - XI B 224/04   

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https://dejure.org/2005,9811
BFH, 02.09.2005 - XI B 224/04 (https://dejure.org/2005,9811)
BFH, Entscheidung vom 02.09.2005 - XI B 224/04 (https://dejure.org/2005,9811)
BFH, Entscheidung vom 02. September 2005 - XI B 224/04 (https://dejure.org/2005,9811)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1; ; FGO § 74; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 155; ; ZPO § 251 Satz 1; ; AO 1977 § 165 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 74 § 115 Abs. 2 Nr. 1
    Verfassungswidrigkeit GewSt; Aussetzung des Verfahrens

  • datenbank.nwb.de

    Aussetzung des Verfahrens; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Verfassungswidrigkeit der Gewerbesteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 246/98

    Gewerbliche Qualifikation der Einkünfte eines Einzelunternehmers nach

    Auszug aus BFH, 02.09.2005 - XI B 224/04
    Auch zu der Frage, ob eine normverwerfende Entscheidung des BVerfG zu einer rückwirkenden Neuregelung des beanstandeten Gesetzes oder zumindest zu einer Übergangsregelung für alle noch offenen Fälle führen würde, wird nicht näher Stellung genommen; die Klägerin beschränkt sich auf die Feststellung, dass im Fall der Verfassungswidrigkeit der sog. Abfärberegelung eine für sie günstigere Entscheidung zu treffen wäre (zur Verfassungsmäßigkeit der Abfärberegelung vgl. im Übrigen BVerfG-Beschluss vom 26. Oktober 2004 2 BvR 246/98, BFH/NV 2005, Beilage 3, 259).
  • BFH, 05.04.2005 - IV B 96/03

    Gewerbliche Prägung bei Kreditaufnahme durch Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 02.09.2005 - XI B 224/04
    Indes kommt eine Aussetzung des Verfahrens im Streitfall bereits deshalb nicht in Betracht, weil nicht zu erwarten ist, dass sich die Entscheidung des BVerfG, selbst wenn sie die Gewerbeertragsteuer für verfassungswidrig erklären sollte, auf das anhängige Besteuerungsverfahren auswirken wird (vgl. im Einzelnen BFH-Beschluss vom 5. April 2005 IV B 96/03, BFH/NV 2005, 1564).
  • BFH, 26.11.1998 - IV B 150/97

    NZB; grundsätzliche Bedeutung; Verfassungswidrigkeit von Gesetzen

    Auszug aus BFH, 02.09.2005 - XI B 224/04
    Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung darauf gestützt, dass das angefochtene Urteil des FG auf einer als verfassungswidrig angesehenen Norm beruht, so ist darüber hinaus darzulegen, dass eine normverwerfende Entscheidung des BVerfG zu einer rückwirkenden Neuregelung des beanstandeten Gesetzes oder zumindest zu einer Übergangsregelung für alle noch offenen Fälle führen würde (BFH-Beschlüsse vom 26. November 1998 IV B 150/97, BFH/NV 1999, 657, und vom 13. Dezember 2001 II B 37/00, BFH/NV 2002, 532).
  • BFH, 24.03.2005 - III B 21/05

    Darlegung von Zulassungsgründen

    Auszug aus BFH, 02.09.2005 - XI B 224/04
    Wird die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geltend gemacht, ist darzulegen, dass die Entscheidung des FG von Entscheidungen anderer Gerichte, insbesondere des BFH, abweicht oder mit einem offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung behaftet ist (BFH-Beschluss vom 24. März 2005 III B 21/05, juris Nr: STRE200550620).
  • BFH, 13.12.2001 - II B 37/00

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes

    Auszug aus BFH, 02.09.2005 - XI B 224/04
    Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung darauf gestützt, dass das angefochtene Urteil des FG auf einer als verfassungswidrig angesehenen Norm beruht, so ist darüber hinaus darzulegen, dass eine normverwerfende Entscheidung des BVerfG zu einer rückwirkenden Neuregelung des beanstandeten Gesetzes oder zumindest zu einer Übergangsregelung für alle noch offenen Fälle führen würde (BFH-Beschlüsse vom 26. November 1998 IV B 150/97, BFH/NV 1999, 657, und vom 13. Dezember 2001 II B 37/00, BFH/NV 2002, 532).
  • BFH, 21.02.2018 - VI R 11/16

    Krankheits- und Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung -

    Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO bis zur Entscheidung des BVerfG kommt daher dann nicht in Betracht, wenn selbst für den Fall, dass das BVerfG die einschlägige Steuerrechtsnorm für verfassungswidrig erklärt, eine entscheidungserhebliche Auswirkung auf das konkrete Streitverfahren deshalb auszuschließen ist, weil allenfalls mit einer Unvereinbarkeitserklärung oder einer Änderungsverpflichtung des Gesetzgebers nur für die Zukunft zu rechnen ist (BFH-Beschlüsse vom 15. März 2005 IV B 91/04, BFHE 209, 128, BStBl II 2005, 647; vom 24. Januar 2006 VIII B 37/05, BFH/NV 2006, 1154; vom 2. September 2005 XI B 224/04, BFH/NV 2006, 556, und vom 21. Juli 2005 II B 78/04, BFH/NV 2005, 1984).
  • BFH, 28.03.2007 - VIII B 50/06

    NZB: Kapitalvermögen, Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung

    Darüber hinaus entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Beschlüsse in BFHE 209, 128, BStBl II 2005, 647; vom 24. Januar 2006 VIII B 37/05, BFH/NV 2006, 1154; vom 2. September 2005 XI B 224/04, BFH/NV 2006, 556; vom 21. Juli 2005 II B 78/04, BFH/NV 2005, 1984), dass eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO bis zur Entscheidung des BVerfG dann nicht in Betracht kommt, wenn selbst für den Fall, dass das BVerfG die einschlägige Steuerrechtsnorm für verfassungswidrig erklärt, eine entscheidungserhebliche Auswirkung auf das konkrete Streitverfahren deshalb auszuschließen ist, weil allenfalls mit einer Unvereinbarkeitserklärung oder einer Änderungsverpflichtung des Gesetzgebers nur für die Zukunft zu rechnen ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.2019 - 3 S 1890/18

    (Umfang eines Vorbehalts der Nachprüfung in einem Bescheid zur Festsetzung des

    Ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehender Bescheid vermag deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des BFH einen Vertrauenstatbestand grundsätzlich nicht zu begründen (vgl. u.a. BFH, Urt. v. 29.4.2008 - VIII R 75/05 - BFHE 221, 136; Beschl. v. 5.5.2005 - XI B 224/04 - BFH/NV 2005, 1483; Beschl. v. 13.6.2002 - III B 22/02 - BFH/NV 2002, 1421).
  • FG Köln, 07.06.2006 - 10 K 4692/05

    Kindergeldfestsetzung; Korrektur

    Dies gilt insbesondere dann, wenn das FG keine Zweifel am Ausgang des Verfahrens beim BFH hat, etwa weil ähnliche Rechtsfragen bereits entschieden worden sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. September 2005 XI B 224/04, BFH/NV 2006, 556 vom 18. September 2002 XI B 126/01, BFH/NV 2003, 189).
  • FG Berlin-Brandenburg, 11.10.2022 - 8 K 8034/21

    Anwendung der sog. Zinsschranke bei Beteiligung von Körperschaften an einer

    Das Verfahren war nicht gem. § 74 FGO auszusetzen, denn es ist nach Lage des Streitfalls höchstens mit einer Unvereinbarkeitserklärung oder einer Änderungsverpflichtung zu rechnen, nicht aber mit einer Nichtigkeitserklärung des § 4h EStG durch das BVerfG mit ex-tunc-Wirkung (dazu BFH, Beschlüsse vom 02. September 2005, XI B 224/04, BFH/NV 2006, 556; vom 28. März 2007 - VIII B 50/06, BFH/NV 2007, 1337; vom 21. Februar 2018 - VI R 11/16, BStBl. II 2018, 469).
  • FG Köln, 07.06.2006 - 10 K 378/06

    Kindergeldfestsetzung; Korrektur

    Dies gilt insbesondere dann, wenn das FG keine Zweifel am Ausgang des Verfahrens beim BFH hat, etwa weil ähnliche Rechtsfragen bereits entschieden worden sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. September 2005 XI B 224/04, BFH/NV 2006, 556 vom 18. September 2002 XI B 126/01, BFH/NV 2003, 189).
  • FG Köln, 07.06.2006 - 10 K 4621/05

    Kindergeldfestsetzung; Bestandskraft; Korrektur

    Dies gilt insbesondere dann, wenn das FG keine Zweifel am Ausgang des Verfahrens beim BFH hat, etwa weil ähnliche Rechtsfragen bereits entschieden worden sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. September 2005 XI B 224/04, BFH/NV 2006, 556 vom 18. September 2002 XI B 126/01, BFH/NV 2003, 189).
  • FG München, 14.02.2007 - 10 V 4279/06

    Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids wegen

    Soweit für den erkennenden Senat ersichtlich, hält der BFH --insbesondere nun auch unter Berufung auf den o.g. Beschluss des BVerfG--an seiner Rechtsprechung fest (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 02. September 2005 XI B 224/04, BFH/NV 2006, 556).
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