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   BGH, 21.09.2016 - XII ZB 453/14   

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https://dejure.org/2016,43629
BGH, 21.09.2016 - XII ZB 453/14 (https://dejure.org/2016,43629)
BGH, Entscheidung vom 21.09.2016 - XII ZB 453/14 (https://dejure.org/2016,43629)
BGH, Entscheidung vom 21. September 2016 - XII ZB 453/14 (https://dejure.org/2016,43629)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 VersAusglG, § 27 VersAusglG, § 56 Abs 1 BeamtVG, § 56 Abs 3 BeamtVG
    Versorgungsausgleich: Ruhen einer Beamtenversorgung wegen Versorgung aus einer überstaatlichen Einrichtung; Ruhen der Versorgung aufgrund konkurrierender Anrechte; grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs im Fall einer während der Ehezeit erfolgten Abfindung aus der ...

  • IWW

    § 3 Abs. 1 VersAusglG, § ... 56 Abs. 1, 3 BeamtVG, § 70 Abs. 1 FamFG, § 70 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FamFG, § 56 Abs. 1 BeamtVG, § 55 BeamtVG, § 1 Abs. 1 VersAusglG, § 27 VersAusglG, § 6 Abs. 3 Nr. 4 BeamtVG, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, Abs. 3 Nr. 4 Halbsatz 2 BeamtVG, § 56 BeamtVG, § 50 f BeamtVG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Maßgeblichkeit des ungekürzten Stammrechts des ausgleichsverpflichteten Ehegatten für den Ausgleich einer Beamtenversorgung im Fall des teilweisen Ruhens

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Ruhen einer Beamtenversorgung wegen Versorgung aus einer überstaatlichen Einrichtung; Ruhen der Versorgung aufgrund konkurrierender Anrechte; grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs im Fall einer während der Ehezeit erfolgten Abfindung aus der ...

  • ra.de
  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Maßgeblichkeit des ungekürzten Stammrechts des ausgleichsverpflichteten Ehegatten für den Ausgleich einer Beamtenversorgung im Fall des teilweisen Ruhens

  • rechtsportal.de

    BeamtVG § 56 Abs. 1 ; BeamtVG § 56 Abs. 3
    Maßgeblichkeit des ungekürzten Stammrechts des ausgleichsverpflichteten Ehegatten für den Ausgleich einer Beamtenversorgung im Fall des teilweisen Ruhens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versorgungsausgleich - und die ruhende Beamtenversorgung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versorgungsausgleich - und die erfolgte Abfindung von Versorgungsansprüchen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ausgleich einer Beamtenversorgung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Ausgleich einer Beamtenversorgung im Fall des (teilweisen) Ruhens nach § 56 Abs. 1 und 3 BeamtVG

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Ruhende Beamtenversorgung und Versorgungsausgleich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausgleich einer Beamtenversorgung beim Versorgungsausgleich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 341
  • FamRZ 2017, 192
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 01.12.1982 - IVb ZB 532/81

    Berechnung des Versorgungsausgleichs in den Fällen des Ruhens gemäß BeamtVG § 55

    Auszug aus BGH, 21.09.2016 - XII ZB 453/14
    Denn nach dem die Besoldung und Versorgung eines Beamten beherrschenden Alimentationsgrundsatz kann eine höhere Versorgung als der jeweils bestehende Höchstversorgungssatz nicht verlangt werden (vgl. zu § 55 BeamtVG Senatsbeschluss vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358, 359).

    Das Stammrecht der Versorgung bleibt hingegen bestehen, da alle Voraussetzungen für den Ruhegehaltsanspruch erfüllt sind (vgl. zu § 55 BeamtVG Senatsbeschluss vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358, 359).

    bb) Allerdings ist das Ruhen eines Teils der Versorgung des ausgleichsverpflichteten Ehegatten im Hinblick auf den Versorgungsausgleich dann beachtlich und vom ausgleichsberechtigten Ehegatten mitzutragen, wenn und soweit es auf konkurrierenden Anrechten beruht, die der ausgleichsverpflichtete Ehegatte ebenfalls während der Ehezeit erworben hat und an denen der berechtigte Ehegatte infolgedessen im Versorgungsausgleich - sei es öffentlich-rechtlich, sei es schuldrechtlich - teilhat (Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 1995 - XII ZB 137/91 - FamRZ 1996, 98, 102; vom 2. Dezember 1987 - IVb ZB 146/83 - FamRZ 1988, 273, 274 und vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358, 361).

  • BGH, 19.01.2000 - XII ZB 16/96

    Beamtenversorgung im Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 21.09.2016 - XII ZB 453/14
    Eine derart doppelte Quotierung führt indes zu einer einseitigen, dem Halbteilungsgrundsatz widersprechenden Erhöhung des auszugleichenden Ehezeitanteils (vgl. zu § 55 BeamtVG Senatsbeschluss vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 - FamRZ 2000, 746, 747 - auch zur früheren, teils abweichenden Senatsrechtsprechung).

    Dementsprechend ist im Rahmen der Berechnungen der (Gesamt-)Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt des ausgleichsverpflichteten Ehegatten ins Verhältnis seiner ehebezogenen Dienstzeit bei der zwischen- bzw. überstaatlichen Einrichtung zu deren Gesamtzeit zu setzen (Senatsbeschluss vom 11. Oktober 1995 - XII ZB 137/91 - FamRZ 1996, 98, 103) und der auf diese Weise ermittelte eheanteilige Kürzungsbetrag vom zuvor errechneten Ehezeitanteil seiner Versorgungsanwartschaften in Abzug zu bringen (vgl. zu § 55 BeamtVG Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 - FamRZ 2000, 746, 747; vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 179/03 - FamRZ 2005, 511, 512 und vom 18. Januar 2006 - XII ZB 206/01 - FamRZ 2006, 397, 399).

  • BGH, 16.12.2015 - XII ZB 450/13

    Abänderungsverfahren für den Versorgungsausgleich: Unbilligkeit der Durchführung

    Auszug aus BGH, 21.09.2016 - XII ZB 453/14
    Danach findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre, was nur der Fall ist, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 - XII ZB 480/13 - FamRZ 2016, 1343 Rn. 16 ff. und vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 450/13 - FamRZ 2016, 697 Rn. 15 mwN).

    Dieser Fall ist der durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich entzogenen Versorgung vergleichbar (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 450/13 - FamRZ 2016, 697 Rn. 15 ff. und vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 19 ff.).

  • BGH, 02.12.1987 - IVb ZB 146/83

    Einbeziehung der Versorgung der Europäischen Gemeinschaften in den

    Auszug aus BGH, 21.09.2016 - XII ZB 453/14
    aa) Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, führt dies gemäß § 56 Abs. 1 BeamtVG zu einem teilweisen oder vollständigen Ruhen seines inländischen Ruhegehalts (Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 1995 - XII ZB 137/91 - FamRZ 1996, 98, 101 f. und vom 2. Dezember 1987 - IVb ZB 146/83 - FamRZ 1988, 273).

    bb) Allerdings ist das Ruhen eines Teils der Versorgung des ausgleichsverpflichteten Ehegatten im Hinblick auf den Versorgungsausgleich dann beachtlich und vom ausgleichsberechtigten Ehegatten mitzutragen, wenn und soweit es auf konkurrierenden Anrechten beruht, die der ausgleichsverpflichtete Ehegatte ebenfalls während der Ehezeit erworben hat und an denen der berechtigte Ehegatte infolgedessen im Versorgungsausgleich - sei es öffentlich-rechtlich, sei es schuldrechtlich - teilhat (Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 1995 - XII ZB 137/91 - FamRZ 1996, 98, 102; vom 2. Dezember 1987 - IVb ZB 146/83 - FamRZ 1988, 273, 274 und vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358, 361).

  • BGH, 15.12.2004 - XII ZB 179/03

    Ruhensberechnung einer Beamtenversorgung bei Zusammentreffen mit einer

    Auszug aus BGH, 21.09.2016 - XII ZB 453/14
    Dementsprechend ist im Rahmen der Berechnungen der (Gesamt-)Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt des ausgleichsverpflichteten Ehegatten ins Verhältnis seiner ehebezogenen Dienstzeit bei der zwischen- bzw. überstaatlichen Einrichtung zu deren Gesamtzeit zu setzen (Senatsbeschluss vom 11. Oktober 1995 - XII ZB 137/91 - FamRZ 1996, 98, 103) und der auf diese Weise ermittelte eheanteilige Kürzungsbetrag vom zuvor errechneten Ehezeitanteil seiner Versorgungsanwartschaften in Abzug zu bringen (vgl. zu § 55 BeamtVG Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 - FamRZ 2000, 746, 747; vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 179/03 - FamRZ 2005, 511, 512 und vom 18. Januar 2006 - XII ZB 206/01 - FamRZ 2006, 397, 399).
  • BGH, 18.01.2006 - XII ZB 206/01

    Ruhensberechnung von Anwartschaften auf berufsständische Versorgung

    Auszug aus BGH, 21.09.2016 - XII ZB 453/14
    Dementsprechend ist im Rahmen der Berechnungen der (Gesamt-)Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt des ausgleichsverpflichteten Ehegatten ins Verhältnis seiner ehebezogenen Dienstzeit bei der zwischen- bzw. überstaatlichen Einrichtung zu deren Gesamtzeit zu setzen (Senatsbeschluss vom 11. Oktober 1995 - XII ZB 137/91 - FamRZ 1996, 98, 103) und der auf diese Weise ermittelte eheanteilige Kürzungsbetrag vom zuvor errechneten Ehezeitanteil seiner Versorgungsanwartschaften in Abzug zu bringen (vgl. zu § 55 BeamtVG Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 - FamRZ 2000, 746, 747; vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 179/03 - FamRZ 2005, 511, 512 und vom 18. Januar 2006 - XII ZB 206/01 - FamRZ 2006, 397, 399).
  • BGH, 01.04.2015 - XII ZB 701/13

    Versorgungsausgleich: Entziehung der betrieblichen Altersversorgung des

    Auszug aus BGH, 21.09.2016 - XII ZB 453/14
    Dieser Fall ist der durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich entzogenen Versorgung vergleichbar (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 450/13 - FamRZ 2016, 697 Rn. 15 ff. und vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 19 ff.).
  • BGH, 11.05.2016 - XII ZB 480/13

    ´(Versorgungsausgleich von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei

    Auszug aus BGH, 21.09.2016 - XII ZB 453/14
    Danach findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre, was nur der Fall ist, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 - XII ZB 480/13 - FamRZ 2016, 1343 Rn. 16 ff. und vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 450/13 - FamRZ 2016, 697 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 10.08.2022 - XII ZB 83/20

    Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung eines gerichtlichen Vergleichs

    Dies kommt nach der Rechtsprechung des Senats insbesondere dann in Betracht, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte an dem im Versorgungsausgleich auszugleichenden Anrecht bereits auf andere Weise partizipiert hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 26 zu aus dem ungeteilten Anrecht bezogenen und im Rahmen einer Unterhaltsberechnung berücksichtigten Leistungen und vom 21. September 2016 - XII ZB 453/14 - FamRZ 2017, 192 Rn. 18 zur bereits erfolgten Partizipation an einer Abfindung).
  • OLG Karlsruhe, 11.10.2018 - 20 UF 153/17

    Anrechnung des ehezeitanteiligen Ruhensbetrags auf den ehezeitlichen Anteil des

    Es ist entsprechend auch - ungekürzt - für den Versorgungsausgleich maßgeblich (BGH FamRZ 2017, 192 Rn.13 m.w.N.).

    Gleichwohl ist das Ruhen eines Teils der Versorgung des ausgleichsverpflichteten Ehegatten im Hinblick auf den Versorgungsausgleich dann beachtlich und vom ausgleichsberechtigten Ehegatten mitzutragen, wenn und soweit es auf konkurrierenden Anrechten beruht, die der ausgleichsverpflichtete Ehegatte ebenfalls während der Ehezeit erworben hat und an denen der berechtigte Ehegatte infolgedessen im Versorgungsausgleich - sei es öffentlich-rechtlich, sei es schuldrechtlich - teilhat (BGH FamRZ 2017, 192 Rn.16 ff. m.w.N.; zum selben Ergebnis nach früherem Recht vgl. § 1587 g Abs. 2 i. V. mit § 1587 a Abs. 6 BGB a.F. sowie BGH FamRZ 1996, 98, 102 m.w.N.).

    Dies folgt aus dem Halbteilungsgrundsatz (§ 1 Abs. 1 VersAusglG, vgl. BGH FamRZ 2017, 192 Rn. 16).

  • OLG Frankfurt, 23.05.2018 - 4 UF 55/17

    Berechnung des Ehezeitanteils eines Anrechts der Beamtenversorgung

    Soweit ein ruhendes Anrecht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich in ungekürzter Höhe auszugleichen ist, wenn der Ausgleichsberechtigte nicht an der nachehezeitlich erworbenen Versorgung teilhat, die zum Ruhen des Anrechts führt (BGH, FamRZ 2017, 192), steht dies der Annahme einer Rückwirkung nachehezeitlicher Dienstzeiten auf den Ehezeitanteil einer einheitlichen Versorgung nicht entgegen.
  • BGH, 22.02.2017 - XII ZB 247/16

    Versorgungsausgleich: Voraussetzung für die Berücksichtigung der der

    Weil die anzurechnenden Anrechte, soweit sie ehezeitlich erworben worden sind, ihrerseits dem Versorgungsausgleich unterliegen, wird dadurch im Ergebnis eine dem Halbteilungsgrundsatz entsprechende Berechnung des Ehezeitanteils gewährleistet (vgl. auch Senatsbeschluss vom 21. September 2016 - XII ZB 453/14 - FamRZ 2017, 192 Rn. 16 mwN).
  • OLG Hamm, 17.07.2023 - 5 UF 129/22
    Das Ruhen eines Teils der Versorgung des ausgleichsverpflichteten Ehegatten ist im Hinblick auf den Versorgungsausgleich dann beachtlich und vom ausgleichsberechtigten Ehegatten mitzutragen, wenn und soweit es - wie vorliegend - auf konkurrierenden Anrechten beruht, die der ausgleichsverpflichtete Ehegatte ebenfalls während der Ehezeit erworben hat und an denen der berechtigte Ehegatte infolgedessen im Versorgungsausgleich - sei es öffentlich-rechtlich, sei es schuldrechtlich - teilhat (BGH FamRZ 2017, 192 Rn.16 ff.; OLG Karlsruhe, FamRZ 2019, 442).
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