Rechtsprechung
   BGH, 18.11.2009 - XII ZB 79/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,8459
BGH, 18.11.2009 - XII ZB 79/09 (https://dejure.org/2009,8459)
BGH, Entscheidung vom 18.11.2009 - XII ZB 79/09 (https://dejure.org/2009,8459)
BGH, Entscheidung vom 18. November 2009 - XII ZB 79/09 (https://dejure.org/2009,8459)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,8459) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Gewährung von Prozesskostehilfe als Einlegung der Berufung; Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren und Schaffung der Grundlage für eine spätere Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist ...

  • Judicialis

    ZPO §§ 114 ff.; ; ZPO § 117; ; ZPO § 238 Abs. 2; ; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4; ; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag auf Gewährung von Prozesskostehilfe als Einlegung der Berufung; Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren und Schaffung der Grundlage für eine spätere Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 283
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.02.2008 - XII ZB 151/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist

    Auszug aus BGH, 18.11.2009 - XII ZB 79/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Wahrnehmung einer fristwahrenden Handlung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muss, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten darf und aus seiner Sicht alles getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden kann (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2005 - XII ZB 71/00 - FamRZ 2005, 789, vom 20. Februar 2008 - XII ZB 83/07 - FamRZ 2008, 868 und vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 - FamRZ 2008, 871).

    So kann die Partei, auch wenn der Vordruck einzelne Lücken enthält, u.U. gleichwohl darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 2008 - XII ZB 83/07 - FamRZ 2008, 868, 869 und vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 - FamRZ 2008, 871).

  • BGH, 20.02.2008 - XII ZB 83/07

    Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit bei Beantragung von

    Auszug aus BGH, 18.11.2009 - XII ZB 79/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Wahrnehmung einer fristwahrenden Handlung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muss, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten darf und aus seiner Sicht alles getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden kann (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2005 - XII ZB 71/00 - FamRZ 2005, 789, vom 20. Februar 2008 - XII ZB 83/07 - FamRZ 2008, 868 und vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 - FamRZ 2008, 871).

    So kann die Partei, auch wenn der Vordruck einzelne Lücken enthält, u.U. gleichwohl darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 2008 - XII ZB 83/07 - FamRZ 2008, 868, 869 und vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 - FamRZ 2008, 871).

  • BGH, 17.12.2008 - XII ZB 185/08

    Deutung eines Schriftsatzes als nicht zugleich eingelegte Berufung oder

    Auszug aus BGH, 18.11.2009 - XII ZB 79/09
    Eine Deutung dahin, dass er gleichwohl nicht unbedingt als Berufung bestimmt ist, kommt nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 185/08 - FamRZ 2009, 494).
  • BGH, 23.02.2005 - XII ZB 71/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung eines Rechtsmittelfrist

    Auszug aus BGH, 18.11.2009 - XII ZB 79/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Wahrnehmung einer fristwahrenden Handlung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muss, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten darf und aus seiner Sicht alles getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden kann (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2005 - XII ZB 71/00 - FamRZ 2005, 789, vom 20. Februar 2008 - XII ZB 83/07 - FamRZ 2008, 868 und vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 - FamRZ 2008, 871).
  • BGH, 16.11.2010 - VIII ZB 55/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Frist zur

    Um in solchen Fällen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechtsmitteleinlegung nicht zu überspannen, hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz geprägt, dass ein Schriftsatz, der alle formellen Anforderungen an ein Rechtsmittel erfüllt, regelmäßig als wirksam abgegebene Prozesserklärung zu behandeln ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18. November 2009 - XII ZB 79/09, FamRZ 2010, 283 Rn. 5).

    Eine Deutung dahin, dass er gleichwohl nicht als unbedingtes Rechtsmittel bestimmt ist, kommt nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2005 - XII ZB 33/05, aaO S. 321 f.; vom 14. März 2007 - XII ZB 235/05, FamRZ 2007, 895 Rn. 10; vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 185/08, MDR 2009, 400; vom 27. Mai 2009 - III ZB 30/09, aaO, und vom 18. November 2009 - XII ZB 79/09, aaO; jeweils mwN).

    Dass er dabei die Fragen zu den Einnahmen seiner Angehörigen und zu möglichen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit oder Vermietung und Verpachtung nicht beantwortet hat, ist unschädlich, da ihm auf der Grundlage eines in der Vorinstanz ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks bereits für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden war und die in der späteren Erklärung aufgetretenen Lücken nicht den Schluss nahe legten, seine wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich zwischenzeitlich in einer für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erheblichen Weise geändert (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2009 - XII ZB 79/09, aaO Rn. 8).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 04.10.2010 - 26 SHa 1905/10

    Anforderungen an PKH-Antrag für Rechtsmittel vor Einlegung des Rechtsmittels

    Ein Rechtsmittelführer kann nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben, wenn er sich rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist auf dem hierfür von § 117 ZPO vorgeschriebenen und von ihm vollständig ausgefüllten Vordruck über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erklärt hat (vgl. BGH 18. November 2009 - XII ZB 79/09 - FamRZ 2010, 283, zu II 2 b der Gründe).(Rn.5).

    Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn auf andere Weise ohne weiteres, etwa anhand der beigefügten Unterlagen, etwaige Lücken geschlossen oder Zweifel beseitigt werden können (vgl. BGH 18. November 2009 - XII ZB 79/09 - FamRZ 2010, 283, zu II 2 b der Gründe).

    Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn auf andere Weise ohne weiteres, etwa anhand der beigefügten Unterlagen, etwaige Lücken geschlossen oder Zweifel beseitigt werden können (vgl. BGH 18. November 2009 - XII ZB 79/09 - FamRZ 2010, 283, zu II 2 b der Gründe; 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09 - NJW-RR 2010, 424, zu II der Gründe).

  • OLG Nürnberg, 07.01.2015 - 7 UF 1410/14

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Diesem Erfordernis ist nur dann Genüge getan, wenn mit dem Verfahrenskostenhilfeantrag auch eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beteiligten einschließlich der erforderlichen Belege vorgelegt wird (BGH Beschluss vom 18. Mai 2010, Az. IX ZA 17/10; BGH FamRZ 2010, 283; FamRZ 2008, 871; FamRZ 2008, 868; FamRZ 2005, 2062).

    Diese Voraussetzungen sind z.B. gegeben, wenn einem Beteiligten bereits in der Vorinstanz aufgrund eines ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllten Vordrucks Verfahrenskostenhilfe gewährt worden war und eine nunmehr im Vordruck vorhandene Lücke im Zusammenhang mit dem Vortrag des Beteiligten nicht den Schluss nahe legt, die wirtschaftlichen Verhältnisse dieses Beteiligten hätten sich zwischenzeitlich in einer für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe erhebliche Weise geändert (BGH FamRZ 2010, 283).

  • BGH, 21.04.2021 - 3 ZB 4/20

    Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde

    Denn ein Beteiligter, der Rechtsmittel einlegen will, die Kosten der Verfahrensführung aber nicht oder nur in Raten aufbringen kann, hat grundsätzlich Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er - wie hier - rechtzeitig bis Ablauf der Rechtsmittelfrist einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe und eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, FamRZ 2008, 871; vom 18. November 2009 - XII ZB 79/09, FamRZ 2010, 283).
  • LAG Hamburg, 06.09.2016 - 7 Sa 49/16

    Versagung von Prozesskostenhilfe - Versäumung Berufungsfrist - Berufungsentwurf -

    Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn auf andere Weise ohne weiteres, etwa anhand der beigefügten Unterlagen, etwaige Lücken geschlossen oder Zweifel beseitigt werden können (vgl. BGH 18. November 2009, XII ZB 79/09; 13. Januar 2010, XII ZB 108/09; LAG Berlin-Brandenburg, 4.10.2010, 26 SHa 1905/10; vgl. auch LAG Baden-Württemberg, 21.9.2015, 3 Sa 55/14; zit nach juris).
  • LAG Köln, 23.02.2017 - 1 Ta 280/16

    Nachprüfungsverfahren; Vordruck

    In diesem Bereich ist anerkannt, dass die Versagung von Prozesskostenhilfe unzulässig ist, wenn das Gericht sich - ungeachtet formaler Mängel - ein zuverlässiges Bild über die wirtschaftlichen Verhältnisse aus den vorgelegten Unterlagen machen kann (BGH 18.11.2009 - XII ZB 79/09 - juris; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl. 2016, Rn. 16).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht