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   BGH, 20.02.2008 - XII ZB 83/07   

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https://dejure.org/2008,4495
BGH, 20.02.2008 - XII ZB 83/07 (https://dejure.org/2008,4495)
BGH, Entscheidung vom 20.02.2008 - XII ZB 83/07 (https://dejure.org/2008,4495)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 2008 - XII ZB 83/07 (https://dejure.org/2008,4495)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Verschulden wegen Verhinderung der rechtzeitigen Wahrnehmung einer fristwahrenden Handlung bei Beantragung von Prozesskostenhilfe vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bis zur Entscheidung über den Antrag; Abhängigkeit einer Wiedereinsetzung wegen versäumter Rechtsmittelfrist ...

  • Judicialis

    ZPO §§ 114 ff.; ; ZPO § 117

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 117
    Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit bei Beantragung von Prozesskostenhilfe

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2008, 868
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.09.2005 - IV ZB 21/05

    Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit

    Auszug aus BGH, 20.02.2008 - XII ZB 83/07
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Wahrnehmung einer fristwahrenden Handlung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muss, weil er sich für bedürftig i.S. der §§ 114 ff. ZPO halten darf und aus seiner Sicht alles getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 125/05 - FamRZ 2006, 32, 33 und vom 13. Januar 1999 - XII ZB 166/98 - VersR 2000, 252; BGH Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05 - FamRZ 2005, 2062 m.w.N.).

    Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn auf andere Weise ohne weiteres, etwa anhand der beigefügten Unterlagen, etwaige Lücken geschlossen oder Zweifel beseitigt werden können (Senatsbeschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 - zur Veröffentlichung bestimmt; BGH Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05 - FamRZ 2005, 2062).

  • BGH, 13.01.1999 - XII ZB 166/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist

    Auszug aus BGH, 20.02.2008 - XII ZB 83/07
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Wahrnehmung einer fristwahrenden Handlung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muss, weil er sich für bedürftig i.S. der §§ 114 ff. ZPO halten darf und aus seiner Sicht alles getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 125/05 - FamRZ 2006, 32, 33 und vom 13. Januar 1999 - XII ZB 166/98 - VersR 2000, 252; BGH Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05 - FamRZ 2005, 2062 m.w.N.).

    Wenn, wie hier, Prozesskostenhilfe für die Rechtsmittelinstanz beantragt wird, hängt deshalb die Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist (auch) davon ab, dass die Partei bis zum Ablauf dieser Frist ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig und übersichtlich dargestellt hat; dazu wird regelmäßig die fristgerechte Vorlage der Erklärung gemäß § 117 ZPO mit lückenlosen Angaben gefordert (Senatsbeschluss vom 13. Januar 1999 - XII ZB 166/98 - VersR 2000, 252).

  • BGH, 13.02.2008 - XII ZB 151/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist

    Auszug aus BGH, 20.02.2008 - XII ZB 83/07
    Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn auf andere Weise ohne weiteres, etwa anhand der beigefügten Unterlagen, etwaige Lücken geschlossen oder Zweifel beseitigt werden können (Senatsbeschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 - zur Veröffentlichung bestimmt; BGH Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05 - FamRZ 2005, 2062).
  • BGH, 09.02.2005 - XII ZB 225/04

    Rechtswirkungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 20.02.2008 - XII ZB 83/07
    Sie ist auch zulässig, da die Ablehnung des Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Beklagte in ihrem Recht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzt und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs deshalb zur Sicherung einer einheitlichen Rechsprechung geboten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792).
  • BGH, 26.10.2005 - XII ZB 125/05

    Maßgebliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei Geltendmachung von

    Auszug aus BGH, 20.02.2008 - XII ZB 83/07
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Wahrnehmung einer fristwahrenden Handlung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muss, weil er sich für bedürftig i.S. der §§ 114 ff. ZPO halten darf und aus seiner Sicht alles getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 125/05 - FamRZ 2006, 32, 33 und vom 13. Januar 1999 - XII ZB 166/98 - VersR 2000, 252; BGH Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05 - FamRZ 2005, 2062 m.w.N.).
  • BGH, 19.11.2008 - IV ZB 38/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist;

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des Rechtsmittels Prozesskostenhilfe beantragt hat, auch nach Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, sich also für bedürftig halten und davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß dargetan zu haben (vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2008 - XII ZB 83/07 -FamRZ 2008, 868 Tz. 9 m.w.N.;27. November 2007 - VI ZB 81/06 -FamRZ 2008, 400 Tz.14 m.w.N.;21. September 2005 - IV ZB 21/05 -FamRZ 2005, 2062 unter II 2 a;27. November 1996 - XII ZB 84/96 -VersR 1997, 383 unter II;15. Mai 1990 - XI ZB 1/90 - NJW-RR 1990, 1212 unter 2 a).

    Das kann sie allerdings regelmäßig nur dann annehmen, wenn sie rechtzeitig (also vor Ablauf der Rechtsmittelfrist) auch den durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001) eingeführten amtlichen Vordruck ordnungsgemäß ausgefüllt zu den Akten gereicht hat (BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2008 aaO Tz. 10; 21. September 2005 aaO; 27. November 1996 aaO; BVerfG NJW 2000, 3344), denn § 117 Abs. 4 ZPO schreibt die Benutzung dieses Vordrucks zwingend vor.

    Das kommt in Betracht, wenn die Lücken auf andere Weise geschlossen oder Zweifel beseitigt werden können, etwa durch beigefügte Unterlagen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 47/85 - NJW 1986, 62 unter I;11. November 1992 - XII ZB 118/92 - NJW 1993, 732 unter II 2;17. März 1998 - XI ZB 39/97 - VersR 1998, 1397 unter 2; 20. Februar 2008 aaO Tz. 11) oder Angaben zu früheren Prozesskostenhilfe-Anträgen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2000 - XII ZB 21/00 - NJW-RR 2000, 1520 f.).

    Der Kläger war nicht nur in die versäumte Frist zur Einlegung der Berufung wieder einzusetzen; der Senat hat ihm vielmehr, da sich auch insoweit die Voraussetzungen aus dem Akteninhalt ergeben, auf Antrag seines Prozessbevollmächtigten vom 20. Oktober 2008 zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 22. September 1992 - VI ZB 22/92 - VersR 1993, 500 unter II 1; 20. Februar 2008 aaO Tz. 14).

  • BGH, 19.11.2008 - XII ZB 102/08

    Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei zu erwartender Ablehnung eines innerhalb

    Im Hinblick auf die insoweit eindeutige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ihm damit bekannt sein, dass eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe vernünftigerweise nicht mehr in Betracht kommt (Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06 - FamRZ 2008, 1166; vom 20. Februar 2008 - XII ZB 83/07 - FamRZ 2008, 868; vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 - FamRZ 2008, 871 und vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 125/05 - FamRZ 2006, 32).
  • BGH, 14.05.2014 - XII ZB 689/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Familienstreitssache: Beginn der

    Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn auf andere Weise ohne weiteres, etwa anhand der beigefügten Unterlagen, etwaige Lücken geschlossen oder Zweifel beseitigt werden können (Senatsbeschluss vom 20. Februar 2008 - XII ZB 83/07 - FamRZ 2008, 868 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 18.11.2009 - XII ZB 79/09

    Antrag auf Gewährung von Prozesskostehilfe als Einlegung der Berufung; Darlegung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Wahrnehmung einer fristwahrenden Handlung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muss, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten darf und aus seiner Sicht alles getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden kann (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2005 - XII ZB 71/00 - FamRZ 2005, 789, vom 20. Februar 2008 - XII ZB 83/07 - FamRZ 2008, 868 und vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 - FamRZ 2008, 871).

    So kann die Partei, auch wenn der Vordruck einzelne Lücken enthält, u.U. gleichwohl darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 2008 - XII ZB 83/07 - FamRZ 2008, 868, 869 und vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 - FamRZ 2008, 871).

  • BGH, 03.07.2013 - XII ZB 106/10

    Verfahrenskostenhilfe für das Berufungsverfahren: Gerichtlicher Hinweis bei

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Wahrnehmung einer fristwahrenden Handlung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muss, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten darf und aus seiner Sicht alles getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden kann (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2005 - XII ZB 71/00 - FamRZ 2005, 789; vom 20. Februar 2008 - XII ZB 83/07 - FamRZ 2008, 868 und vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 - FamRZ 2008, 871).

    So kann die Partei, auch wenn der Vordruck einzelne Lücken enthält, u.U. gleichwohl darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 2008 - XII ZB 83/07 - FamRZ 2008, 868, 869 und vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 - FamRZ 2008, 871).

  • BGH, 14.10.2010 - V ZB 214/10

    Rechtsbeschwerde im Abschiebungshaftverfahren: Formularzwang beim

    Dieses muss vollständig und so ausgefüllt werden, dass eine gerichtliche Prüfung der Antragsvoraussetzungen möglich ist (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2008 - XII ZB 83/07, FamRZ 2008, 868; Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, FamRZ 2008, 871).
  • OLG Frankfurt, 22.06.2021 - 4 WF 82/21

    Formularpflicht zum Erhalt von Verfahrenskostenhilfe

    Der beantragten Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe steht allerdings die unterbliebene Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nach §§ §§ 76 Abs. 1 FamFG, 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO entgegen, für welche sich der Beschwerdeführer nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 117 Abs. 4 ZPO des durch § 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 PKHVV festgelegten Formulars bedienen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 14.10.2010 - V ZB 214/10, FamRZ 2011, 104; Beschluss vom 20.2.2008 - XII ZB 83/07, FamRZ 2008, 868).

    Dass der Beschwerdeführer in einem anderen - drei Jahre vorher eingeleiteten - gerichtlichen Verfahren eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat und ihm dort Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, befreit ihn nicht von der Pflicht zur Vorlage der Formularerklärung, die grundsätzlich sogar für jeden Rechtszug desselben Verfahrens gesondert vorzulegen ist und das für die Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag zuständige Gericht in die Lage versetzen soll, ohne weitere Nachforschungen zu entscheiden (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 29.11.2012 - III ZA 32/12, WuM 2013, 61; Beschluss vom 20.2.2008 - XII ZB 83/07, FamRZ 2008, 868; BGHZ 148, 66).

  • LAG Baden-Württemberg, 20.03.2012 - 22 Sa 71/11

    Verfahrensaussetzung - Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit der der

    Der Berufungsführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt, ist bis zur Entscheidung über den Antrag solange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Wahrnehmung einer fristwahrenden Handlung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (BGH Beschluss vom 20.02.2008 - XII ZB 83/07 - FamRZ 2008, 868-869 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 27.04.2012 - 2 UF 107/12

    Einreichung des Verfahrenskostenhilfegesuchs für Beschwerdeverfahren

    Einer bedürftigen Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, ist zwar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung gemäß §§ 233 ff. ZPO zu gewähren, wenn sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe mit einem ausgefüllten Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen eingereicht hat (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. FamRZ 2008, 868; FamRZ 2011, 289).
  • BGH, 24.09.2009 - III ZA 8/09

    Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs für ein

    Dafür ist jedoch weiter erforderlich, dem Prozesskostenhilfeantrag innerhalb dieser Frist die ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei nebst entsprechenden Belegen im Sinne des § 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO beizufügen oder zumindest auf in der Vorinstanz eingereichte Unterlagen zu verweisen, wenn diese ausreichend waren, die Bedürftigkeit zu belegen, die Verhältnisse unverändert geblieben sind und dies versichert wird; nur dann kann die Versäumung der Rechtsmittelfrist als unverschuldet angesehen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2008 - XII ZB 83/07 - FamRZ 2008, 868 , vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 - FamRZ 2008, 871 , vom 21. Dezember 2006 - VII ZA 7/06, [...], Rn. 4 f und vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04 - FamRZ 2004, 1961; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 119 Rn. 53).
  • LAG Düsseldorf, 09.08.2011 - 17 Sa 504/11

    Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung

  • OLG Frankfurt, 11.04.2011 - 2 UF 48/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Rechtsmittelfrist

  • OLG Frankfurt, 19.05.2011 - 7 UF 23/11

    Verfahrenskostenhilfe: Versäumung der Beschwerdefrist durch Einreichung eines

  • OLG Nürnberg, 07.01.2015 - 7 UF 1410/14

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

  • OLG Frankfurt, 08.08.2011 - 2 UF 299/11

    Familienverfahrensrecht: Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist;

  • OLG Frankfurt, 08.03.2011 - 24 U 125/10

    Lauf der Rechtsmittelfrist bei Beantragung von Prozesskostenhilfe

  • OLG Frankfurt, 20.01.2011 - 2 UF 16/11

    Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist wegen Kostenarmut nur

  • OLG Frankfurt, 17.02.2011 - 2 UF 7/11

    Auch nach Einführung des FamFG keine Wiedereinsetzung gegen Versäumung der

  • OLG Düsseldorf, 07.06.2010 - 6 UF 64/10
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