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   OLG Frankfurt, 27.03.2012 - 5 AktG 3/11   

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OLG Frankfurt, 27.03.2012 - 5 AktG 3/11 (https://dejure.org/2012,6222)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.03.2012 - 5 AktG 3/11 (https://dejure.org/2012,6222)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27. März 2012 - 5 AktG 3/11 (https://dejure.org/2012,6222)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 63 Abs 1 AEUV, § 246a AktG, § 246a AktG, Art 9 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG
    Keine Anwendbarkeit des SchVG 2009 auf Inhaberschuldverschreibungen einer ausländischen Emittentin, die vor dem 5.8.2009 ausgegeben wurden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der nachträglichen Änderung der Bedingungen einer vor dem 05.08.2009 im Ausland ausgegebenen Schuldverschreibung

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Anwendung des SchVG 2009 auf Altanleihen einer ausländischen Emittentin ("Pfleiderer")

  • Betriebs-Berater

    Keine Anwendbarkeit des SchVG 2009 auf Inhaberschuldverschreibungen einer ausländischen Emittentin

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der nachträglichen Änderung der Bedingungen einer vor dem 05.08.2009 im Ausland ausgegebenen Schuldverschreibung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Änderung der Bedingungen vor dem Inkrafttreten des SchVG 2009 begebener Anleihen ausländischer Emittenten durch Mehrheitsbeschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aktien für Schrottanleihen

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    SchVG §§ 1, 4, 5, 20, 24; AktG § 246a
    Keine Anwendung des SchVG 2009 auf Altanleihen einer ausländischen Emittentin ("Pfleiderer")

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (3)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Änderung der Bedingungen einer im Ausland vor dem 5.8.2009 begebenen Anleihe über einen Opt-in-Beschluss nach § 24 Abs. 2 SchVG 2009

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Änderung von Anleihebedingungen - Geltungsbereich des neuen Schuldverschreibungsgesetzes

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Altanleihen ausländischer Emittenten: Viel mehr als nur die Pfleiderer- und Q-Cells-Sanierung verhindert

Sonstiges

  • welt.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 04.09.2013)

    Solar-Konzern: Q-Cells-Berater sollen Millionen Euro zurückzahlen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2011, 2306
  • ZIP 2012, 725
  • NZI 2012, 477
  • WM 2012, 2277
  • BB 2012, 1305
  • BB 2012, 974
  • DB 2012, 912
  • NZG 2012, 593
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.03.2012 - 5 AktG 3/11
    Wie dem Minderheitsaktionär im Falle des Squeeze-out voller Wertersatz für den im Drittinteresse liegenden Verlust des Anteils zu verschaffen ist und effektiver Rechtsschutz zur Überprüfung bereitzustellen ist (BVerfG vom 30.5.2007, 1 BvR 390/04 - NJW 2007, 3268 - Rz. 19; im Fall der Verschmelzung: BVerfG vom 27.4.1999, 1 BvR 1613/94 - ZIP 1999, 1666 Rz. 47), wäre auch bei einem Umtausch der Schuldverschreibung in Aktienoptionen, außer er würde auf einer Ermächtigung des Gläubigers zur Mehrheitsentscheidung beruhen, voller Wertersatz geboten.
  • BVerfG, 30.05.2007 - 1 BvR 390/04

    Vorschriften über den Ausschluss von Minderheitsaktionären mit dem Grundgesetz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.03.2012 - 5 AktG 3/11
    Wie dem Minderheitsaktionär im Falle des Squeeze-out voller Wertersatz für den im Drittinteresse liegenden Verlust des Anteils zu verschaffen ist und effektiver Rechtsschutz zur Überprüfung bereitzustellen ist (BVerfG vom 30.5.2007, 1 BvR 390/04 - NJW 2007, 3268 - Rz. 19; im Fall der Verschmelzung: BVerfG vom 27.4.1999, 1 BvR 1613/94 - ZIP 1999, 1666 Rz. 47), wäre auch bei einem Umtausch der Schuldverschreibung in Aktienoptionen, außer er würde auf einer Ermächtigung des Gläubigers zur Mehrheitsentscheidung beruhen, voller Wertersatz geboten.
  • BGH, 28.06.2005 - XI ZR 363/04

    Inhaltskontrolle von Anleihebedingungen von Inhaberschuldverschreibungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.03.2012 - 5 AktG 3/11
    Dessen ungeachtet stellten die Anleihebedingungen AGB dar (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH vom 28.6.2005, XI ZR 363/04 - BGHZ 163, 311, Rz. 13 bei juris mit zahlreichen Nachweisen).
  • BGH, 29.05.2006 - II ZB 5/06

    Keine Rechtsbeschwerde im Freigabeverfahren der Verschmelzung von Deutsche

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.03.2012 - 5 AktG 3/11
    Das Rechtsbeschwerdeverfahren dient der Klärung grundsätzlicher Fragen, an deren Notwendigkeit es fehlt, wenn nach einem Eilverfahren ein Hauptsacheverfahren diese Fragen erneut aufwerfen kann (BGH vom 29.5.2006 - II ZR 5/06, BGHZ 168, 48 Rz. 7 ff. "t-online" für eine Freigabe nach Verschmelzung).
  • LG Frankfurt/Main, 15.11.2011 - 5 O 45/11

    Inhaberschuldverschreibung: Anwendbarkeit des SchVG 2009 bei partieller

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.03.2012 - 5 AktG 3/11
    Gegen die Beschlüsse haben die Antragsgegner Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit bzw. Nichtigkeitserklärung erhoben, denen das Landgericht Frankfurt am Main unter 3/4 5 O 45/11 inzwischen im Wesentlichen entsprochen hat, weil das SchVG 2009 wegen der gespaltenen Rechtswahl nicht anzuwenden sei.
  • LG Frankfurt/Main, 23.01.2012 - 5 O 142/11

    Anwendungsbereich von § 24 Abs. 2 SchVG 2009

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.03.2012 - 5 AktG 3/11
    Der Senat legt dies einschränkend dahin aus, dass die nachträgliche Anwendung nur bei solchen Schuldverschreibungen eröffnet ist, die bereits zuvor nach dem SchVG 1899 einem Mehrheitsentscheid der Gläubigergemeinschaft zugänglich waren (wie hier LG Frankfurt 3/5 O 142/11 - ZIP 2012, 474; Leber, Der Schutz und die Organisation der Obligationäre, Diss.
  • BGH, 03.03.2022 - IX ZR 78/20

    Rückforderungsklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung:

    Mit Beschluss vom 27. März 2012 wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (ZIP 2012, 725 ff) die sofortige Beschwerde zurück.
  • LG Frankfurt/Main, 07.05.2015 - 32 O 102/13

    Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ABC (im Folgenden:

    Am 27. März 2012 verkündete das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. einen Beschluss in Sachen "Pfleiderer" (Az.: 5 AktG 3/11), der ebenfalls von der Unanwendbarkeit des SchVG 2009 auf mit den WSV 2012 und 2014 vergleichbare Schuldverschreibungen ausging.

    Die Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt am Main war nachvollziehbar und ausführlich begründet, so dass nicht ausgeschlossen oder völlig fernliegend war, dass auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - wie auch geschehen im Urteil vom 27. März 2012 (Az. 5 AktG 3/11) - sich dieser Auffassung anschließen wird und zwar unabhängig davon, ob der Wortlaut der Norm eine solche Auslegung zwingend fordert.

  • BGH, 01.07.2014 - II ZR 381/13

    Wandelgenusscheine einer Aktiengesellschaft: Anwendbarkeit neuen Rechts auf

    b) Nach § 24 Abs. 2 SchVG können die Anleihebedingungen, um von den im Schuldverschreibungsgesetz gewährten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen zu können, auch für Altschuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 begeben wurden, geändert werden, bei denen in den Anleihebedingungen keine Mehrheitsentscheidung vorgesehen war (aA OLG Frankfurt, ZIP 2012, 725; LG Frankfurt, ZIP 2012, 474) oder bei denen, wie nach § 11 SchVG 1899, eine Mehrheitsentscheidung nur sehr beschränkt möglich war.
  • OLG Frankfurt, 27.12.2019 - 8 U 90/15
    Nachdem die Beklagte für die Y AG gegen diesen Beschluss beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main sofortige Beschwerde eingelegt hatte, hat der Vorsitzende des 5. Zivilsenats durch Verfügung vom 15.12.2011 -Az.: 5 AktG 3/11 - darauf hingewiesen, dass § 24 Abs. 2 Satz 1 SchVG 2009 wohl nur für solche Schuldverschreibungen anzuwenden sein dürfte, die bereits einer Mehrheitsentscheidung nach dem SchVG 1899 unterfielen.

    Mit Beschluss vom 27.03.2012 -Az.: 5 AktG 3/11 - wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem Verfahren der Y AG die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.10.2011 zurück.

    Gleichwohl kann vorliegend trotz ihrer Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit ab September 2011 auf den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin erst ab dem 27.3.2012, nämlich dem Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in dem Verfahren Y AG -Az.: 5 AktG 3/11 -, geschlossen werden.

    Die Einsicht der Erfolglosigkeit des Sanierungskonzeptes und Zweifel an dessen Durchführbarkeit mussten sich bei der Schuldnerin und der Beklagten schließlich nicht allein aufgrund der Verfügung des Vorsitzenden des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15.12.2011 in dem von der Beklagten für die Y AG eingeleiteten Beschwerdeverfahren - Az.: 5 AktG 3/11 - gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.10.2011 einstellen bzw. aufkommen, mit der er den Hinweis erteilt hat, dass wegen der Systematik, der Entstehungsgeschichte der Norm und des Vertrauensschutzes für Altanleger § 24 Abs. 2 S. 1 SchVG 2009 wohl nur für solche Schuldverschreibungen anzuwenden sein dürfte, die bereits einer Mehrheitsentscheidung nach dem SchVG 1899 unterfielen.

  • LG Frankfurt/Main, 21.04.2015 - 19 O 37/14

    Zur Widerlegung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes durch ein

    Im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 5 AktG 3/11) wies dieses mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 (Anlage TW 20 im Anlagenband) ebenfalls daraufhin, von der Unanwendbarkeit des SchVG 2009 insoweit auszugehen, als die Altanleihen nicht dem SchVG 1899 unterfielen.

    Am 27. März 2012 verkündete das Oberlandesgericht Frankfurt am Main dann den angekündigten Beschluss (Az. 5 AktG 3/11) und stellte auch dort die Unanwendbarkeit des SchVG 2009 auf Altanleihen fest, deren Anleihebedingungen einem Mehrheitsentscheid der Gläubigergemeinschaft nicht vorsah.

    Das ändert aber nichts daran, dass diese gut und ausführlich begründete Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt am Main in der Welt war und es so nicht ausgeschlossen oder völlig fernliegend war, dass auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - wie auch geschehen im Urteil vom 27. März 2012 (Az. 5 AktG 3/11) - sich dieser Auffassung anschließen wird und zwar unabhängig davon, ob der Wortlaut der Norm eine solche Auslegung zwingend fordert.

  • BGH, 02.12.2014 - II ZB 2/14

    Recht der Schuldverschreibungen: Gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer

    Ebenso können die Anleihebedingungen nach § 24 Abs. 2 SchVG, um von den im Schuldverschreibungsgesetz gewährten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen zu können, auch für Altschuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 begeben wurden, geändert werden, bei denen in den Anleihebedingungen keine Mehrheitsentscheidung vorgesehen war (aA OLG Frankfurt, ZIP 2012, 725; LG Frankfurt, ZIP 2012, 474) oder bei denen, wie nach § 11 SchVG 1899, eine Mehrheitsentscheidung nur sehr beschränkt möglich war, ohne dass es sich dabei um einen unzulässigen, rückwirkenden Eingriff in die Rechte der Anleihegläubiger handeln würde (BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - II ZR 381/13, ZIP 2014, 1876 Rn. 11 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 30.09.2015 - 7 AktG 1/15

    Freigabeverfahren für angefochtene Beschlüsse der zweiten Gläubigerversammlung

    Diese Bestimmung ist aber analog heranzuziehen (OLG Köln, Beschluss v. 13. Januar 2014 (I-18 U 174/13, 18 U 174/13 -, ZIP 2014, 268 Rn 58; OLG Frankfurt, Beschluss v. 27. März 2012 - 5 AktG 3/11 -, ZIP 2012, 725 Rn 39 stellt vorrangig auf § 3 ZPO ab).
  • OLG Schleswig, 10.12.2013 - 2 W 82/13

    Wertpapiere aus Norderfriedrichskoog

    Das OLG Frankfurt legt § 24 Abs. 2 SchVG einschränkend dahin aus, dass die nachträgliche Anwendung des Gesetzes von 2009 nur bei solchen Schuldverschreibungen eröffnet sei, die bereits zuvor nach dem SchVG 1899 einem Mehrheitsentscheid der Gläubigergemeinschaft zugänglich waren (NZG 2012, S. 593 ff.; so bereits in der Vorinstanz das LG Frankfurt im Beschluss vom 27. Oktober 2011, Az. 3/5 O 60/11; dagegen Keller, BKR 2012, S. 15 ff.; Veranneman, SchVG, 2010, § 24 Rn. 6; Hartwig-Jacob/Friedl in: Frankfurter Kommentar zum SchVG, § 24 Rn. 13).
  • BGH, 02.12.2014 - II ZB 3/14

    Recht der Schuldverschreibungen: Gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer

    Ebenso können die Anleihebedingungen nach § 24 Abs. 2 SchVG, um von den im Schuldverschreibungsgesetz gewährten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen zu können, auch für Altschuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 begeben wurden, geändert werden, bei denen in den Anleihebedingungen keine Mehrheitsentscheidung vorgesehen war (aA OLG Frankfurt, ZIP 2012, 725; LG Frankfurt, ZIP 2012, 474) oder bei denen, wie nach § 11 SchVG 1899, eine Mehrheitsentscheidung nur sehr beschränkt möglich war, ohne dass es sich dabei um einen unzulässigen, rückwirkenden Eingriff in die Rechte der Anleihegläubiger handeln würde (BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - II ZR 381/13, ZIP 2014, 1876 Rn. 11 ff.).
  • OLG Frankfurt, 15.03.2013 - 24 U 97/12

    Auslegung des Wortlauts von § 24 Abs. 2 SchVG

    Nichts in den Gesetzesmaterialien lässt erkennen, dass der Gesetzgeber diese - weder zuvor noch danach gegebene - rückwirkende Benachteiligung einer nur vorübergehend vorhandenen Gruppe von Gläubigern gesehen und gewollt hat (vgl. zu diesem Gedanken OLG Frankfurt am Main, 5. Zivilsenat, Beschluss vom 27. März 2012, AZ 5 AktG 3/11, juris).
  • LG Köln, 04.04.2017 - 37 O 378/15
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