Weitere Entscheidung unten: OLG Celle, 25.10.2001

Rechtsprechung
   OLG Celle, 29.10.2001 - 2 W 114/01   

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https://dejure.org/2001,6298
OLG Celle, 29.10.2001 - 2 W 114/01 (https://dejure.org/2001,6298)
OLG Celle, Entscheidung vom 29.10.2001 - 2 W 114/01 (https://dejure.org/2001,6298)
OLG Celle, Entscheidung vom 29. Oktober 2001 - 2 W 114/01 (https://dejure.org/2001,6298)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Insolvenzeröffnung: Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde; eidesstattliche Versicherung als Indiz für Zahlungsunfähigkeit

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 7 InsO ; § 17 InsO ; § 34 InsO
    Sofortige Beschwerde ; Zulassung ; Eröffnungsbeschluss; Insolvenzgrund; Zahlungsunfähigkeit; Amtsermittlungsgrundsatz; Eidestattliche Versicherung ; Indiz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige Beschwerde ; Zulassung ; Eröffnungsbeschluss; Insolvenzgrund; Zahlungsunfähigkeit; Amtsermittlungsgrundsatz; Eidestattliche Versicherung ; Indiz

  • Judicialis

    InsO § 7; ; InsO § 17; ; InsO § 34

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 7 § 17 § 34
    Insolvenzrecht - Zulassung sofortiger weiterer Beschwerde - Zahlungsunfähigkeit - eidesstattliche Versicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZInsO 2001, 1106
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Celle, 18.06.2001 - 2 W 63/01

    Fall eines schwerwiegenden Verfahrensmangels im Zusammenhang mit der

    Auszug aus OLG Celle, 29.10.2001 - 2 W 114/01
    Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners, mit der dieser sich aus tatsächlichen Gründen gegen die Bestätigung des Eröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Lüneburg vom 22. Februar 2001 wendet (siehe zum Sachverhalt auch bereits den zu diesem Insolvenzverfahren ergangenen Beschluss des Senats vom 18. Juni 2001 zu dem Aktenzeichen 2 W 63/01 ) ist nicht zuzulassen.
  • FG Hamburg, 26.02.2007 - 4 K 219/06

    Mineralölsteuer: Vergütung der Mineralölsteuer bei Zahlungsausfall

    Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist zwar ein starkes Indiz dafür, dass der Schuldner dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 29.10.2001 - 2 W 114/01 -, juris).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 25.10.2001 - 2 W 113/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,3719
OLG Celle, 25.10.2001 - 2 W 113/01 (https://dejure.org/2001,3719)
OLG Celle, Entscheidung vom 25.10.2001 - 2 W 113/01 (https://dejure.org/2001,3719)
OLG Celle, Entscheidung vom 25. Oktober 2001 - 2 W 113/01 (https://dejure.org/2001,3719)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Verbraucherinsolvenz: Fehlerhafte Bestellung des Schuldnervertreters in der Schuldenbereinigung zum Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren; Vollständigkeit des Forderungsverzeichnisses

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 56 InsO ; § 289 InsO ; § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO ; § 313 InsO
    Restschuldbefreiungsantrag; Schuldenbereinigungsplan; Insolvenzeröffnung ; Treuhänderbestellung; Unabhängigkeit; Insolvenzverfahren ; Forderungsverzeichnis ; Gläubigerangabe ; Sicherungsübereignung

  • Wolters Kluwer

    Restschuldbefreiungsantrag; Schuldenbereinigungsplan; Insolvenzeröffnung ; Treuhänderbestellung; Unabhängigkeit; Insolvenzverfahren ; Forderungsverzeichnis ; Gläubigerangabe ; Sicherungsübereignung

Papierfundstellen

  • NZI 2002, 169
  • Rpfleger 2002, 168
  • ZInsO 2001, 1106
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Celle, 29.10.2001 - 2 W 71/01

    Restschuldbefreiungsverfahren; Beschwerde ; Streitwertfestsetzung;

    Auszug aus OLG Celle, 25.10.2001 - 2 W 113/01
    Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für eine Wertfestsetzung sieht der Senat einen Pauschalwert von 8.000 DM, dessen Höhe sich für die Rechtsanwaltsgebühren aus § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO ergibt, als Regelstreitwert für das Beschwerdeverfahren über die Restschuldbefreiung insgesamt an, wenn es darum geht, dass ein Schuldner gegen die Versagung der Einleitung des Restschuldbefreiungsverfahrens sofortige Beschwerde und sofortige weitere Beschwerde einlegt (s. hierzu ausführlich Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2001 - 2 W 71/01).
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