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   OLG Celle, 24.09.2003 - 4 W 138/03   

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https://dejure.org/2003,3679
OLG Celle, 24.09.2003 - 4 W 138/03 (https://dejure.org/2003,3679)
OLG Celle, Entscheidung vom 24.09.2003 - 4 W 138/03 (https://dejure.org/2003,3679)
OLG Celle, Entscheidung vom 24. September 2003 - 4 W 138/03 (https://dejure.org/2003,3679)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 13 Abs. 1 WEG; § 15 Abs. 1 WEG; § 15 Abs. 3 WEG; § 242 BGB; § 1004 BGB
    Anspruch auf Unterlassung zweckwidriger Nutzung von Wohnungseigentum; Nutzung des Teileigentums als Restaurationsbetrieb; Durch Teilungserklärung festgelegte Nutzung als "Laden"; Unmöglichkeit der Durchsetzung gegenüber dem Mieter; Verwirkung des Unterlassungsanspruchs ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Unterlassung zweckwidriger Nutzung von Wohnungseigentum; Nutzung des Teileigentums als Restaurationsbetrieb; Durch Teilungserklärung festgelegte Nutzung als "Laden"; Unmöglichkeit der Durchsetzung gegenüber dem Mieter; Verwirkung des Unterlassungsanspruchs ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Betrieb einer Gaststätte widerspricht der Zweckbestimmung als Ladenlokal in der Teilungserklärung; §§ 15 Abs. 1 u. 3, 22 Abs. 1 WEG; 1004, 242 BGB

  • Judicialis

    WEG § 15; ; BGB § 242

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 15; BGB § 242
    Zur Vereinbarung eines Teileigentums mit der Zweckbestimmung als "Laden"

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Pizzeria als Laden?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2004, 689
  • BauR 2003, 1941 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BayObLG, 23.04.1993 - 2Z BR 31/93

    Anspruch auf Unterlassung des Gewerbetreibens in Form einer Gastwirtschaft durch

    Auszug aus OLG Celle, 24.09.2003 - 4 W 138/03
    Dies entspricht der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht (BayObLG WuM 1993, 558; NZM 1998, 335; vgl. zur Unzulässigkeit der Nutzung eines "Ladens als Sportstudio" aus jüngerer Zeit OLG Schleswig NZM 2003, 483).

    Für die Unterlassungsansprüche gilt dies jedenfalls dann, wenn die Rechtsverletzung - wie im vorliegenden Fall die Nutzung des Ladens als Gaststätte - auf einem bestimmten abgeschlossenen Eingriff beruht (BayObLG NJW-RR 1991, 1041; WuM 1993, 558, 557).

    Die nach der Gemeinschaftsordnung erforderliche Zustimmung des Verwalters zur mietweisen Überlassung der Räume an Dritte hat lediglich den Zweck, ein Eindringen unzuverlässiger Wohnungseigentümer in die Gemeinschaft zu verhindern (BayObLG, WuM 1993, 558, 559).

  • BayObLG, 20.07.2000 - 2Z BR 50/00

    Zweckbestimmungswidrige Nutzung einer Wohnung als Arztpraxis

    Auszug aus OLG Celle, 24.09.2003 - 4 W 138/03
    Bei der Frage, ob sich eine Nutzung im Rahmen der in der Teilungsvereinbarung festgelegten Zweckbestimmung hält, ist nämlich von einer typisierenden Betrachtungsweise auszugehen (herrschende Meinung, z. B. BayObLG NZM 2001, 137, 138).

    Das gilt auch für den Fall, dass der betreffende Wohnungseigentümer die Räumlichkeiten vermietet hat (BayObLG NZM 2001, 137, 138).

  • OLG Köln, 27.01.1995 - 16 Wx 13/95
    Auszug aus OLG Celle, 24.09.2003 - 4 W 138/03
    Dies ist aber bei einer Gaststätte schon aufgrund weiter reichender Öffnungszeiten am Abend und am Wochenende der Fall, aber auch deshalb, weil bei einem Gaststättenbetrieb im Verhältnis zum Ladengeschäft mit vermehrten Geruchsentwicklungen und einem andersartigen Publikumsverkehr zu rechnen ist (OLG Köln NJW-RR 1995, 851; OLG Karlsruhe NJW-RR 1994, 146).

    Ein gegebenenfalls auch konkludent erteiltes Einverständnis mit einer an sich zweckwidrigen Nutzung kann Rechtswirkungen immer nur für die den Antragstellern bekannte Art der Nutzung entfalten und wäre im Fall einer nicht vorhergesehenen Ausweitung der Nutzung widerruflich (OLG Köln NJW-RR 1995, 851; OLG Köln ZMR 1997, 47).

  • OLG Köln, 07.06.1996 - 16 Wx 88/96

    Umfang des Sondernutzungsrechts an einer Gartenfläche

    Auszug aus OLG Celle, 24.09.2003 - 4 W 138/03
    Ein gegebenenfalls auch konkludent erteiltes Einverständnis mit einer an sich zweckwidrigen Nutzung kann Rechtswirkungen immer nur für die den Antragstellern bekannte Art der Nutzung entfalten und wäre im Fall einer nicht vorhergesehenen Ausweitung der Nutzung widerruflich (OLG Köln NJW-RR 1995, 851; OLG Köln ZMR 1997, 47).

    Es versteht sich auch sonst von selbst, dass erst erhebliche Ausweitungen einer bisher hingenommenen Beeinträchtigung Anlass sein können, gegen einen Störer tätig zu werden (vgl. z. B. OLG Köln ZMR 1997, 47: Wenn ein vor vielen Jahren gepflanzter Baum schließlich so hoch wächst, dass er den Bewohnern oberer Etagen Licht und Sicht raubt, steht dem Beseitigungsverlangen nicht entgegen, dass in früherer Zeit mit dem Hochwachsen des Baumes gerechnet werden musste).

  • OLG Schleswig, 12.08.2002 - 2 W 21/02

    Entfernung einer nichttragenden Wand zwischen Sondereigentumseinheiten

    Auszug aus OLG Celle, 24.09.2003 - 4 W 138/03
    Dies entspricht der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht (BayObLG WuM 1993, 558; NZM 1998, 335; vgl. zur Unzulässigkeit der Nutzung eines "Ladens als Sportstudio" aus jüngerer Zeit OLG Schleswig NZM 2003, 483).
  • OLG Karlsruhe, 22.09.1993 - 6 U 49/93
    Auszug aus OLG Celle, 24.09.2003 - 4 W 138/03
    Dies ist aber bei einer Gaststätte schon aufgrund weiter reichender Öffnungszeiten am Abend und am Wochenende der Fall, aber auch deshalb, weil bei einem Gaststättenbetrieb im Verhältnis zum Ladengeschäft mit vermehrten Geruchsentwicklungen und einem andersartigen Publikumsverkehr zu rechnen ist (OLG Köln NJW-RR 1995, 851; OLG Karlsruhe NJW-RR 1994, 146).
  • BGH, 29.01.1993 - V ZB 24/92

    Anwesenheit und Beteiligung eines Beistandes an der Wohnungseigentümerversammlung

    Auszug aus OLG Celle, 24.09.2003 - 4 W 138/03
    Die Auslegung der Zweckbestimmung "Laden" in der Teilungserklärung richtet sich nach objektiven Gesichtspunkten und hat auf den Wortlaut und den Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Beobachter als nächstliegende Bedeutung des Erklärten ergibt (BGH NJW 1993, 1329).
  • KG, 10.07.1991 - 24 W 6574/90

    Verletzung von Gemeinschaftseigentum durch Entfernung einer tragenden

    Auszug aus OLG Celle, 24.09.2003 - 4 W 138/03
    Es entspricht der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung zum Wohnungseigentum, dass ein solcher Rückbau nur durch den Veranlasser geschuldet wird, d. h., dass der Anspruch gegen denjenigen geltend zu machen ist, während dessen Eigentumszeit die baulichen Maßnahmen veranlasst worden sind (KG NJW-RR 1991, 1421 = WuM 1991, 516).
  • BayObLG, 19.07.1990 - BReg. 2 Z 61/90

    Anspruch auf Unterlassen der Nutzung eines Speichers als Wohnung, obwohl das

    Auszug aus OLG Celle, 24.09.2003 - 4 W 138/03
    Für die Unterlassungsansprüche gilt dies jedenfalls dann, wenn die Rechtsverletzung - wie im vorliegenden Fall die Nutzung des Ladens als Gaststätte - auf einem bestimmten abgeschlossenen Eingriff beruht (BayObLG NJW-RR 1991, 1041; WuM 1993, 558, 557).
  • BayObLG, 17.02.1998 - 2Z BR 161/97

    Pizza-Liefer-Service als Laden

    Auszug aus OLG Celle, 24.09.2003 - 4 W 138/03
    Dies entspricht der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht (BayObLG WuM 1993, 558; NZM 1998, 335; vgl. zur Unzulässigkeit der Nutzung eines "Ladens als Sportstudio" aus jüngerer Zeit OLG Schleswig NZM 2003, 483).
  • OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 20 W 258/03

    Wohnungseigentumsverfahren: Unterlassungs- und Rückbauanspruch bei Nutzung eines

    Erforderlich ist insoweit, dass sich der Verpflichtete aufgrund des gesamten Verhaltens des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dieser werde in Zukunft das Recht nicht mehr geltend machen (vgl. OLG Düsseldorf FGPrax 2003, 153 unter Hinweis auf BGHZ 105, 298; BayObLG ZMR 1992, 202; WE 1995, 157; vgl. auch OLG Celle ZMR 2004, 689; BayObLG ZMR 2005, 215; Senat, Beschluss vom 13.06.2002, 20 W 453/99; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 15 Rz. 32).

    Für die Unterlassungsansprüche gilt dies jedenfalls dann, wenn die Rechtsverletzung - wie im vorliegenden Fall die Nutzung des Dachgeschosses zu Wohnzwecken - auf einem bestimmten abgeschlossenen Eingriff beruht (OLG Celle ZMR 2004, 689 unter Hinweis auf BayObLG NJW-RR 1991, 1041; WuM 1993, 558).

    Ist ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 BGB gegen einen Wohnungseigentümer verwirkt, so wirkt dies auch für und gegen den Sonderrechtsnachfolger (OLG Celle ZMR 2004, 689 mit weiteren Nachweisen).

    Wenn er aber solche Umstände dargelegt hat, müsste der Antragsgegner zu 1) im Rahmen der ihm grundsätzlich obliegenden Beweislast solche Umstände widerlegen (OLG Celle ZMR 2004, 689 mit weiteren Nachweisen).

  • OLG Schleswig, 17.05.2006 - 2 W 198/05

    Verbindlichkeit der Bezeichnung "Keller" in einer Teilungserklärung

    Dabei gilt nach herrschender Meinung, mit der sich das Landgericht nicht befasst hat, eine typisierende - also nicht auf die Beeinträchtigungen im konkreten Fall abgestellte - Betrachtungsweise (vgl. zur Nutzung eines Kellers als Wohnung: BayObLG WE 1993, 348, 349; ZMR 1993, 530, 531; WE 1998, 398; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 907; Weitnauer/Lüke, a.a.O. § 15 Rn. 13 und 14 Stichwort "Keller"; Palandt/Bassenge, WEG, 65. Aufl., § 15 Rn. 14, 17; vgl. ferner zur Nutzung eines Ladens als Gaststätte o.ä.: OLG Köln WuM 2005, 71; OLG Celle ZMR 2004, 689; OLG Düsseldorf ZMR 1993, 122; BayObLG ZMR 1993, 427).
  • BayObLG, 22.09.2004 - 2Z BR 103/04

    Zweckwidrige Nutzung einer Konditorei als Spezialitätenrestaurant - Verwirkung

    Keinen Bedenken unterliegt es, dass sich der Tatrichter einer typisierenden Betrachtungsweise bedient (dazu BayObLG NZM 2001, 137/138; OLG München NJW-RR 1992, 1492/1493; OLG Celle ZMR 2004, 689/690).

    Die Verwirkung erlaubt aber dem Begünstigten nicht, einen erworbenen Besitzstand weiter auszudehnen (BayObLG WE 1998, 194; zuletzt Beschluss vom 1.9.2004, 2Z BR 101/04; OLG Celle ZMR 2004, 689).

  • OLG Hamburg, 24.01.2006 - 2 Wx 10/05

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Haftung des Sonderrechtsnachfolgers für bauliche

    a) Der Erwerber eines Wohnungseigentums als Sonderrechtsnachfolger haftet weder als Handlungsstörer noch als Zustandstörer für eine vom Voreigentümer vorgenommene bauliche Veränderung (KG NJW-RR 91, 1421 = WuM 1991, 516; OLG Hamm WE 1993, 318, 320;OLG Köln WuM 1998, 381 = WE 1999, 114 = NZM 1998, 1015; OLG Schleswig WuM 2000, 322 = MDR 2000, 634 = NZM 2000, 674; BayObLG WuM 2002, 165, 166 = NJW-RR 2002, 660 = NZM 2002, 351; OLG Celle ZMR 2004, 689, 690).

    Nur der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger haftet gemäß § 1922 BGB (Bärmann-Pick-Merle, 9.Aufl. 2003, § 22 Rz.266; Weitnauer, 9.Aufl. 2005, § 22 Rz.18; Staudinger-Bub, 12.Aufl.1997, § 22 Rz.234; MünchKomm-Engelhardt, 4.Aufl. 2004, § 22 Rz.21; Bielefeld a.a.O. 13.9.2.2. S.365 f; KG a.a.O S.517; KG NJW-RR 1997, 713, 714; OLG Celle ZMR 2004, 689, 691).

  • OLG Düsseldorf, 03.03.2006 - 3 Wx 115/05

    WEG : Rechtskraft eines Beschlusses - Zustandekommen einer Gebrauchsregelung

    Hierbei wird aber zu bedenken sein, dass für die Beseitigung eigenmächtiger baulicher Veränderungen der im Zeitpunkt der Baumaßnahme eingetragene Wohnungseigentümer als Handlungsstörer verantwortlich ist, die Haftung nicht auf den Sonderrechtsnachfolger im Wohnungseigentum übergeht (vgl. OLG Celle NJOZ 2003, 2936, 2941, m.w.N.) und die Zustandshaftung die Gemeinschaft treffen dürfte.
  • LG Hamburg, 30.10.2009 - 318 S 59/09

    Wohnungseigentum: Verstoß gegen die vorgegebene Nutzung zu Wohnzwecken durch

    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist im Rahmen dieser Prüfung eine typisierende generelle Betrachtungsweise vorzunehmen (BayObLG, NZM 2001, 137, 138; OLG Celle, ZMR 2004, 689, 690; Bärmann-Wenzel, a.a.O.; Niedenführ/Kümmel/Van-denhouten, a.a.O.).
  • BayObLG, 09.02.2005 - 2Z BR 227/04

    Vorrang der Gemeinschaftsordnung bei Widerspruch zwischen Benutzungsregelung und

    c) Dass der Betrieb einer Imbissstube in einem Teileigentum, das als Laden ausgewiesen ist, bei typisierender Betrachtungsweise mehr stört als die zugelassene Nutzung, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (BayObLG NZM 2000, 288; zuletzt BayObLG Beschluss vom 12.1.2005, 2Z BR 202/04; siehe auch OLG Köln WuM 2005, 71; OLG Celle ZMR 2004, 689).
  • AG Rosenheim, 11.05.2011 - 8 C 1012/10

    Wohnungseigentum: Zweckwidrige Nutzung eines vermieteten Ladenlokals als

    32 Eine Beweisaufnahme bezüglich der behaupteten Geräusch- und Geruchsbelästigungen war nicht erforderlich, weil bei der hier zur Entscheidung anstehenden Frage, ob eine Nutzung im Rahmen der Teilungserklärung ist oder nicht, von einer typisierenden Betrachtungsweise auszugehen ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 24.09.2003, 4 W 138/03; NJOZ 2003, 2936).
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