Rechtsprechung
   BGH, 19.12.2012 - 1 StR 590/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,42774
BGH, 19.12.2012 - 1 StR 590/12 (https://dejure.org/2012,42774)
BGH, Entscheidung vom 19.12.2012 - 1 StR 590/12 (https://dejure.org/2012,42774)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2012 - 1 StR 590/12 (https://dejure.org/2012,42774)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 263 StGB, § 263a StGB, § 267 StGB
    Gewerbsmäßige Urkundenfälschung und Computerbetrug: Kontoeröffnung mittels Postidentverfahren unter Einsatz eines gefälschten Personalausweises zur Abwicklung von Ankäufen

  • Wolters Kluwer

    Gewerbsmäßige Urkundenfälschung bei Eröffnung von Konten bei verschiedenen Kreditinstituten jeweils unter Einräumung eines Dispositionskredits im sog. Postidentverfahren unter Einsatz eines gefälschten Personalausweises

  • rewis.io

    Gewerbsmäßige Urkundenfälschung und Computerbetrug: Kontoeröffnung mittels Postidentverfahren unter Einsatz eines gefälschten Personalausweises zur Abwicklung von Ankäufen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 263a; StGB § 267 Abs. 1; StPO § 349 Abs. 2
    Gewerbsmäßige Urkundenfälschung bei Eröffnung von Konten bei verschiedenen Kreditinstituten jeweils unter Einräumung eines Dispositionskredits im sog. Postidentverfahren unter Einsatz eines gefälschten Personalausweises

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Schädigungsvorsatz beim Betrug gegenüber Banken - Richtet ein Täter Bankkonten ein, um damit weitere Betrugstatbestände zu begehen, so erstreckt sich der Vorsatz nicht auf die Schädigung der Banken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZWH 2013, 191
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 08.10.2019 - 2 StR 83/19

    Betrug (Kontoeröffnungsbetrug: Gefährdungsschaden bei Überlassung einer EC-Karte)

    Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird deshalb entsprechende Feststellungen nachzuholen und dabei - sollten einige Geldinstitute Gebühren berechnet haben - sorgfältig zu prüfen haben, ob der Angeklagte, der über den Einsatz von EC-Karten Betrugstaten zum Nachteil der Händler begehen und im Übrigen über den Eingang von Geldern aus gefälschten Überweisungsträgern Zufluss auf den Konten plante, einen auf die Schädigung der Kreditinstitute gerichteten Vorsatz hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 1 StR 590/12).
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