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   BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93   

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BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93 (https://dejure.org/1993,74)
BVerwG, Entscheidung vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 (https://dejure.org/1993,74)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 (https://dejure.org/1993,74)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre - Zweck einer Veränderungssperre - Anforderungen an eine Sicherheitssperre als Sicherungsmittel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1994, 685
  • DÖV 1994, 385
  • ZfBR 1994, 145
 
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Wird zitiert von ... (261)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 10.09.1976 - IV C 39.74

    Zulässigkeit, Erneuerung und

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93
    Voraussetzung für den Erlaß einer Veränderungssperre ist lediglich, daß der ihr zugrundeliegende Planaufstellungsbeschluß ein Mindestmaß dessen erkennen läßt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - BVerwGE 51, 121;Beschlüsse vom 5. Februar 1990 - BVerwG 4 B 191.89 - Buchholz 406.11 § 15 BBauG/BauGB Nr. 6 undvom 27. April 1992 - BVerwG 4 NB 11.92 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 5).

    Höchstrichterlich geklärt ist schließlich, daß das zeitlich befristete Verbot, Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB durchzuführen, als Ausdruck zulässiger Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums verfassungsrechtlich unbedenklich ist, sofern die Planung ein Mindestmaß an Konkretisierung erreicht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - a.a.O. undBeschluß vom 30. September 1992 - BVerwG 4 NB 35.92 - Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 20).

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93
    Als Sicherungsmittel ungeeignet ist eine Veränderungssperre nur dann, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluß ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen läßt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 undvom 16. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111).
  • BVerwG, 16.12.1988 - 4 C 48.86

    Beschränkung der kommunalen Planungshoheit durch Fachplanungen

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93
    Als Sicherungsmittel ungeeignet ist eine Veränderungssperre nur dann, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluß ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen läßt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 undvom 16. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111).
  • BVerwG, 27.07.1990 - 4 B 156.89

    Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung einer Revision - Voraussetzungen für die

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93
    Der Senat hat in seinemBeschluß vom 27. Juli 1990 (BVerwG 4 B 156.89 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 4) bereits entschieden, daß die Wirksamkeit einer Veränderungssperre nicht davon abhängt, ob der - noch nicht beschlossene - Bebauungsplan in seinen einzelnen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffenen Belange (§ 1 Abs. 6 BauGB) getragen sein wird, und klargestellt, daß es insoweit nur darauf ankommt, ob die beabsichtigte Planung überhaupt auf ein Ziel gerichtet ist, das im konkreten Fall mit den Mitteln der Bauleitplanung zulässigerweise erreicht werden kann.
  • BVerwG, 09.02.1989 - 4 B 236.88

    Zeitpunkt der Beschlußfassung

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93
    Daß die bauleitplanerischen Aktivitäten der Antragsgegnerin erst einsetzten, als die Antragsteller den Bauantrag stellten, führt ebenfalls nicht zu einer Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung hin, denn in der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daß die Gemeinde das Sicherungsmittel der Veränderungssperre gezielt dazu benutzen darf, die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Vorhabens zu verändern (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 1989 - BVerwG 4 B 236.88 - Buchholz 406.11 § 14 BBauG/BauGB Nr. 13 undvom 9. August 1991 - BVerwG 4 B 135.91 - Buchholz 406.11 § 14 BBauG/BauGB Nr. 17).
  • BVerwG, 30.09.1992 - 4 NB 35.92

    Bauplanungsrecht: Abwägungsgebot beu Erlaß einer Veränderungssperre

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93
    Höchstrichterlich geklärt ist schließlich, daß das zeitlich befristete Verbot, Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB durchzuführen, als Ausdruck zulässiger Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums verfassungsrechtlich unbedenklich ist, sofern die Planung ein Mindestmaß an Konkretisierung erreicht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - a.a.O. undBeschluß vom 30. September 1992 - BVerwG 4 NB 35.92 - Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 20).
  • BVerwG, 05.02.1990 - 4 B 191.89

    Voraussetzungen für die Zurückstellung eines Baugesuchs

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93
    Voraussetzung für den Erlaß einer Veränderungssperre ist lediglich, daß der ihr zugrundeliegende Planaufstellungsbeschluß ein Mindestmaß dessen erkennen läßt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - BVerwGE 51, 121;Beschlüsse vom 5. Februar 1990 - BVerwG 4 B 191.89 - Buchholz 406.11 § 15 BBauG/BauGB Nr. 6 undvom 27. April 1992 - BVerwG 4 NB 11.92 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 5).
  • BVerwG, 09.08.1991 - 4 B 135.91

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Wirksamkeit einer Veränderungssperre

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93
    Daß die bauleitplanerischen Aktivitäten der Antragsgegnerin erst einsetzten, als die Antragsteller den Bauantrag stellten, führt ebenfalls nicht zu einer Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung hin, denn in der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daß die Gemeinde das Sicherungsmittel der Veränderungssperre gezielt dazu benutzen darf, die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Vorhabens zu verändern (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 1989 - BVerwG 4 B 236.88 - Buchholz 406.11 § 14 BBauG/BauGB Nr. 13 undvom 9. August 1991 - BVerwG 4 B 135.91 - Buchholz 406.11 § 14 BBauG/BauGB Nr. 17).
  • BVerwG, 27.04.1992 - 4 NB 11.92

    Verwaltungsprozeßrecht: Veränderungssperre als Streitgegenstand eines

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93
    Voraussetzung für den Erlaß einer Veränderungssperre ist lediglich, daß der ihr zugrundeliegende Planaufstellungsbeschluß ein Mindestmaß dessen erkennen läßt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - BVerwGE 51, 121;Beschlüsse vom 5. Februar 1990 - BVerwG 4 B 191.89 - Buchholz 406.11 § 15 BBauG/BauGB Nr. 6 undvom 27. April 1992 - BVerwG 4 NB 11.92 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 5).
  • OLG Dresden, 27.04.2018 - 1 U 1701/16

    Berufungsverhandlung im Streit um das Bauprojekt "Marina Garden" in Dresden

    46  21.12.1993, Az.: 4 NB 40.93, NVwZ 1994, 685; VGH Mannheim, Urt. v. 03.03.2005, Az.: 3 S 1524/04, Rn. 27, juris; VGH Mannheim, Urt. v. 19.11.2004, Az: 3 S 1091/04, juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.11.2021 - 1 KN 20/19

    Formelle und materielle Anforderungen an eine Satzung über eine

    Insofern verlangt sie nicht die Prüfung, ob der - noch nicht beschlossene Bebauungsplan - in seinen einzelnen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffenen Belange (vgl. § 1 Abs. 6 und Abs. 7 BauGB) getragen sein wird (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, Rn. 2, juris).

    Als Sicherungsmittel ist die Veränderungssperre allerdings ungeeignet, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behoben werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2005 - 4 BN 61.05 -, Rn. 3, juris; Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, Rn. 3, juris).

    Die Antizipation des Abwägungsergebnisses eines erst noch zu beschließenden Bebauungsplans und seine Einordnung bereits jetzt als ersichtlich abwägungsdefizitär ist nicht möglich und damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Prüfprogramms (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, Rn. 2, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2015 - 3 S 276/15

    Veränderungssperre unter Beschränkung auf bestimmte Vorhaben - entsprechende

    Sie darf in diesen Fällen ferner das Sicherungsmittel der Veränderungssperre gezielt dazu benutzen, die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Vorhabens zu verändern (BVerwG, Beschl. v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - NVwZ 1994, 685; Beschl. v. 9.2.1989 - 4 B 236.88 - BauR 1989, 432; BGH, Urt. v. 30.11.2006 - III ZR 352/04 - BGHZ 170, 99).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 10.01.1994 - 4 B 192.93   

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BVerwG, 10.01.1994 - 4 B 192.93 (https://dejure.org/1994,1693)
BVerwG, Entscheidung vom 10.01.1994 - 4 B 192.93 (https://dejure.org/1994,1693)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Januar 1994 - 4 B 192.93 (https://dejure.org/1994,1693)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Nutzungsänderung - Ferienwohnung - Priviligierung

  • rechtsportal.de

    Bauplanungsrecht: Voraussetzung für erleichterte Nutzungsänderung bei Außenbereichsanlagen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Änderung der bisherigen Nutzung im Außenbereich (IBR 1994, 473)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1994, 308
  • DÖV 1994, 570
  • BauR 1994, 343
  • ZfBR 1994, 145
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 29.10.1982 - 4 C 6.78

    Nutzungsänderung einer privilegierten baulichen Anlage im Außenbereich

    Auszug aus BVerwG, 10.01.1994 - 4 B 192.93
    Auch nach Inkrafttreten des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes ist Voraussetzung für die Begünstigung einer - nicht privilegierten - Nutzungsänderung einer baulichen Anlage (hier: drei Ferienwohnungen auf der Hofstelle eines Weinbaubetriebs) im Außenbereich nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG (1993), daß die bauliche Anlage oder der für die Nutzungsänderung vorgesehene Anlageteil "bisher" tatsächlich privilegiert im Sinne des § 35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB (hier: landwirtschaftlich) genutzt worden ist (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1982 - BVerwG 4 C 6.78 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 191).

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, daß die Vorteile des § 35 Abs. 4 BauGB demjenigen nicht zugute kommen, der sein für einen privilegierten Zweck genehmigtes Gebäude niemals diesem privilegierten Zweck entsprechend tatsächlich genutzt hat (vgl. z.B. Urteil vom 29. Oktober 1982 - BVerwG 4 C 6.78 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 191 = ZfBR 1983, 32 ).

  • BVerwG, 18.08.1982 - 4 C 33.81

    Nutzungsänderung - Einheitlicher Lebensvorgang - Aufgabe

    Auszug aus BVerwG, 10.01.1994 - 4 B 192.93
    Das wurde sowohl aus dem Wortlaut (Änderung der "bisherigen" Nutzung ... im Sinne des Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BBauG/BauGB) als auch aus der Zweckbestimmung und Zielrichtung der Norm abgeleitet (vgl. auch Urteil vom 18. August 1982 - BVerwG 4 C 33.81 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 190).
  • BVerwG, 31.03.1988 - 7 B 46.88

    Divergenz - Abweichung

    Auszug aus BVerwG, 10.01.1994 - 4 B 192.93
    Die - behauptete - unrichtige Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten und vom Berufungsgericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall rechtfertigt demgegenüber die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht (vgl. z.B. Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260).
  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 10.97

    Außenbereich; Garage; Zulässigkeitsvoraussetzungen; Ersatzbau; Erweiterung eines

    Voraussetzung hierfür ist, daß die Nutzung des Ersatzbaus mit der des zerstörten Bauwerks identisch ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1979 - BVerwG 4 C 23.77 - BVerwGE 58, 124; vgl. auch Beschluß vom 10. Januar 1994 - BVerwG 4 B 192.93 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 291).
  • VGH Bayern, 27.07.2018 - 15 B 17.1169

    Baugenehmigung für Errichtung eines Wohnhauses

    Unabhängig von der Frage, ob für die Anwendung von § 35 Abs. 4 Satz 2 i.V. mit Satz 1 Nr. 1 Buchst. b - g BauGB zu fordern ist, dass der land- oder forstwirtschaftliche Betrieb insgesamt noch fortbesteht (ablehnend, mit Darstellung des Streitstands vgl. OVG Rh-Pf, U.v. 27.2.2018 - 8 A 11535/17 - ZfBR 2018, 378 = juris Rn. 28 ff.), setzt § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB jedenfalls voraus, dass das umzunutzende bzw. in Anwendung von § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB zu erneuernde Gebäude tatsächlich privilegiert im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB genutzt wurde (BVerwG, U.v. 29.10.1982 - 4 C 6.78 - ZfBR 1983, 32 = juris Rn. 9; U.v. 31.5.1982 - 4 C 16.79 - BauR 1983, 448 = juris Rn. 16 f.; B.v. 10.1.1994 - 4 B 192.93 - NVwZ-RR 1994, 308 = juris Rn. 9; VG Münster, U.v. 28.1.2015 - 10 K 459/14 - juris Rn. 32; VG Köln, U.v. 1.9.2017 - 2 K 4709/16 - juris Rn. 23; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz-berger, BauGB, Stand: Februar 2018, § 35 Rn. 136).
  • OVG Niedersachsen, 29.09.2009 - 1 LB 258/07

    Möglichkeit der Einordnung eines Taubenschlags für 39 Brieftauben im allgemeinen

    Schließlich können sich die Kläger auch nicht auf besondere persönliche Verhältnisse berufen wie besondere Empfindlichkeiten oder gesundheitliche Voraussetzungen, weil diese bei der Zumutbarkeitsbewertung von Belästigungen oder Störungen im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme keine Rolle spielen können, weil dabei auf eine durchschnittliche Empfindlichkeit gegenüber nachbarlichen Beeinträchtigungen abgestellt werden muss (BVerwG, Beschl. v. 14.2.1994 - 4 B 192.93 -, BRS 56, 165).
  • VG München, 20.03.2018 - M 1 K 17.1987

    Erfolglose Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung

    Voraussetzung für die Begünstigung einer Nutzungsänderung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist unter anderem, dass die bauliche Anlage oder der für die Nutzungsänderung vorgesehene Anlageteil "bisher" tatsächlich privilegiert im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB genutzt worden ist (BVerwG, B.v. 10.1.1994 - 4 B 192/93 - juris Rn. 9).

    Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung soll durch die Begünstigung bestimmter Vorhaben erweiterter Bestandsschutz gewährt und der Strukturwandel in der Landwirtschaft erleichtert werden, indem der Verlust des in die ehemals landwirtschaftlichen Gebäude langfristig investierten Kapitals und der Verfall der Bausubstanz verhindert werden (BVerwG, B.v. 10.1.1994 - 4 B 192/93 - juris Rn. 9; BVerwG, B.v. 29.9.1987 - 4 B 191/87 - juris; U.v. 25.1.1985 - 4 C 35/81 - NVwZ 1985, 825; BayVGH, U.v. 5.2.2007 - 1 BV 05.2981 - juris Rn. 29; Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, 7. Aufl. 2013, § 35 Rn. 114).

  • OVG Niedersachsen, 28.04.2005 - 1 KN 58/03

    Befugnis einer Gemeinde zur Neuordnung des Erschließungssystems für einen schon

    Das öffentliche Baurecht ist jedoch grundstücksbezogen und nicht dazu bestimmt, persönlichen Wünschen oder Befindlichkeiten einzelner Bewohner oder Grundstückseigentümer zu entsprechen; denn diese wechseln mit den jeweiligen Eigentümern und können deshalb in rascher Folge zu unterschiedlichen Ansprüchen führen (BVerwG, Beschl. v. 14.12.1994 - 4 B 192.93 -, BRS 56 Nr. 165; Urt. v. 7.10.1983 - 7 C 44.81 -, BVerwGE 68, 62).
  • VG Augsburg, 18.02.2016 - Au 5 K 14.1361

    Unzulässige Umnutzung eines Betriebsleiterwohnhauses für einen Gartenbaubetrieb

    Überdies ist an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass die betreffende bauliche Anlage, um eine Teilprivilegierung in Anspruch nehmen zu können, in der Vergangenheit tatsächlich auch privilegiert genutzt worden sein muss (vgl. BVerwG, U.v. 10.1.1994 - 4 B 192.93 - NVwZ-RR 1994, 308).
  • VG Köln, 01.09.2017 - 2 K 4709/16

    Anwendung von § 35 Abs. 4 BauGB erfordert privilegierte Nutzung einer baulichen

    Die Kläger verkennen zum einen, dass auf Grundlage der seit Jahrzehnten gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anwendung von § 35 Abs. 4 BauGB erfordert, dass eine bauliche Anlage bisher privilegiert im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB genutzt wird, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 1982 - 4 C 6/78 und vom 31. Mai 1983 - 4 C 16/79 sowie BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 1994 - 4 B 192/93.
  • VGH Baden-Württemberg, 01.09.1994 - 8 S 86/94

    Erweiterung einer Mosterei im Außenbereich - "zulässigerweise errichteter

    Da der Kläger das für einen privilegierten Zweck genehmigte Gebäude offenbar niemals diesem privilegierten Zweck entsprechend tatsächlich genutzt hat, dürfte ihm der Vorteil des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB/§ 35 Abs. 4 BBauG 1979 nicht zugute kommen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.1.1994 - 4 B 192.93 - ZfBR 1994, 145 u. Urt. v. 29.10.1982 - 4 C 6.78 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 191).
  • OLG Brandenburg, 20.05.1999 - 12 U 131/98

    Kann Vertragsstrafenvorbehalt ausgeschlossen werden?

    Nach dem Wortlaut der von den Parteien gewählten Formulierung sollte hiermit nicht vereinbart werden, daß der - zuvor nicht erklärte - Vorbehalt der Vertragsstrafe bzw. die Vertragsstrafe selbst noch bis zur Schlußzahlung geltend gemacht werden dürfte (vgl. zu ähnlichen vertraglichen Bestimmungen: BGHZ 72, 222, 224 und Baurecht 1994, 343, 344).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.03.1994 - 8 S 88/94

    Auslegung von mehreren versehentlich genehmigten Bauvorlagen; Verhältnis von

    Der Gesetzgeber hat die Tatbestände, die eine Umwandlung ehemals privilegierter, insbesonderer landwirtschaftlicher, Gebäude durch Nutzungsänderung und bauliche Erweiterung rechtfertigen außerordentlich detailliert normiert (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 10.1.1994 - 4 B 192.93 -).
  • VG München, 08.05.2014 - M 11 K 13.2614

    Nutzungsänderung Lagerhalle; 7-Jahres-Frist; räumlich-funktioneller Zusammenhang

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