Baugesetzbuch

   1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)   
   2. Teil - Sicherung der Bauleitplanung (§§ 14 - 28)   
   1. Abschnitt - Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen (§§ 14 - 18)   
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Veränderungssperre

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 14 BauGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, von der Behörde "liegengelassene" Bauvoranfrage, 12.7.01 (NJW 2002, 1050)
    § 839 BGB, Amthaftung wegen verzögerter Behandlung eines Bauantrags, wenn der für die Rechtmäßigkeit einer Veränderungssperre (§ 14 BauGB), und damit der Zurückstellung (§ 15 BauGB), erforderliche Beschluß über die Aufstellung eines Bebauungsplan bereits gefaßt, aber noch nicht bekanntgemacht ist (§ 1 I 2 BauGB);
    bei rechtswidriger Nichterteilung eines Bauvorbescheids (vgl. für Baden-Württemberg: § 57 LBO) neben Amtshaftung (§ 839 BGB) auch enteignungsgleicher Eingriff (vgl. Art. 14 GG)

  • BGH, zurückgestellte Bauvoranfrage, 23.1.92 (VersR 1992, 1354)
    § 839 BGB, verzögerte Behandlung eines Bauantrags, um die Bauleitplanung zu ändern, §§ 14, 15 BauGB;
    Unmaßgeblichkeit des § 75 VwGO für die Frage einer Amtspflichtverletzung

  • BVerwG, Textilfachschule, 7.2.86 (NVwZ 1986, 556) 
    § 36 BBauG (§ 36 BauGB aF), weder die Baurechtsbehörde, noch die Widerspruchsbehörde (§§ 68, 73 VwGO), sondern nur das Gericht darf sich (auf die Verpflichtungsklage des Bauherrn hin) über ein rechtswidrig versagtes gemeindliches Einvernehmen hinwegsetzen (Hinw.: beachte nunmehr § 36 II 3 BauGB, der allerdings nach Auffassung des VGH einer Umsetzung bedarf, die bislang in Baden-Württemberg nicht erfolgt ist);
    § 36 BBauG (§ 36 BauGB) bezweckt, daß die Gemeinde einer bislang rechtmäßigen Baumaßnahme durch Änderung der Bauleitplanung und Maßnahmen nach §§ 14, 15 BauGB den Boden entziehen kann

Literatur im Internet zu § 14 BauGB

Querverweise

Auf § 14 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
    BauGB
      Allgemeines Städtebaurecht
        Bauleitplanung
          Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
            § 12 (Vorhaben- und Erschließungsplan)
        Sicherung der Bauleitplanung
          Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen
            § 15 (Zurückstellung von Baugesuchen)
            § 17 (Geltungsdauer der Veränderungssperre)
        Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
          Zulässigkeit von Vorhaben
            § 36 (Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde)
            § 37 (Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder)
     
      Besonderes Städtebaurecht
        Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
          Vorbereitung und Durchführung
            § 144 (Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge)
        Stadtumbau
          § 171d (Sicherung von Durchführungsmaßnahmen)
Redaktionelle Querverweise zu § 14 BauGB:
    BauGB
      Allgemeines Städtebaurecht
        Bauleitplanung
          Allgemeine Vorschriften
            § 2 I 2 (Aufstellung der Bauleitpläne)

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