Baugesetzbuch
1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
2. Teil - Sicherung der Bauleitplanung (§§ 14 - 28) |
1. Abschnitt - Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen (§§ 14 - 18) |
(1) 1Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. 2Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sowie § 121 gelten entsprechend; dabei ist der Grundstückswert zugrunde zu legen, der nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Teils zu entschädigen wäre.
(2) 1Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflichtet. 2Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. 3Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. 4Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. 5Für den Bescheid über die Festsetzung der Entschädigung gilt § 122 entsprechend.
(3) 1Auf das Erlöschen des Entschädigungsanspruchs findet § 44 Abs. 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass bei einer Veränderungssperre, die die Sicherung einer Festsetzung nach § 40 Abs. 1 oder § 41 Abs. 1 zum Gegenstand hat, die Erlöschensfrist frühestens ab Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans beginnt. 2In der Bekanntmachung nach § 16 Abs. 2 ist auf die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2 und 3 hinzuweisen.
Rechtsprechung zu § 18 BauGB
67 Entscheidungen zu § 18 BauGB in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2020 - 2 M 33/20
Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens; Anhörungspflicht
- OVG Schleswig-Holstein, 26.02.2020 - 5 LB 6/19
Moratorium zur Sicherung der Windkraftplanung des Landes hat Bestand
- KG, 02.07.2010 - 9 U 3/09
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme: Isolierter Geldentschädigungsanspruch bei ...
- VerfGH Bayern, 21.06.2016 - 15-VII-15
Popularklage gegen eine Veränderungssperre
- OVG Saarland, 16.11.2016 - 2 A 225/15
Sanierungsrechtliche Genehmigung, Konkretisierung der Sanierungsziele durch ...
- OLG Hamm, 07.07.2021 - 16 U 1/20
Geltendmachung einer höheren als die festgesetzte Entschädigung für den im ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2017 - 2 B 994/16
Aussetzung des Vollzugs der Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2017 - 2 D 72/16
- OVG Sachsen, 30.01.2015 - 1 C 29/12
Antragsbefugnis; Geltungsdauer; ortsübliche Bekanntmachung; Verlängerung; ...
- VGH Hessen, 20.01.1989 - 3 N 3095/88
Veränderungssperre - Wirksamkeit der Bekanntmachung
§ 18 BauGB in Nachschlagewerken
- § 18 BauGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Plansichernde Instrumente
Querverweise
Auf § 18 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
- § 12 (Vorhaben- und Erschließungsplan)
- Sonstige Vorschriften
- Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
- § 217 (Antrag auf gerichtliche Entscheidung)
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Überleitungsvorschriften
- § 245a (Überleitungsvorschriften und Vorschriften im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts)