Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 3. Teil - Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung (§§ 29 - 44) |
| 2. Abschnitt - Entschädigung (§§ 39 - 44) |
(1) Sind im Bebauungsplan
| 1. | Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen, | |
| 2. | Flächen für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf, | |
| 3. | Flächen mit besonderem Nutzungszweck, | |
| 4. | von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen und Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor Einwirkungen, | |
| 5. | Verkehrsflächen, | |
| 6. | Versorgungsflächen, | |
| 7. | Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen, | |
| 8. | Grünflächen, | |
| 9. | Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen, | |
| 10. | Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und Gemeinschaftsgaragen, | |
| 11. | Flächen für Gemeinschaftsanlagen, | |
| 12. | von der Bebauung freizuhaltende Flächen, | |
| 13. | Wasserflächen, Flächen für die Wasserwirtschaft, Flächen für Hochwasserschutzanlagen und Flächen für die Regelung des Wasserabflusses, | |
| 14. | Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft |
festgesetzt, ist der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze zu entschädigen, soweit ihm Vermögensnachteile entstehen. Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 in Bezug auf Flächen für Sport- und Spielanlagen sowie des Satzes 1 Nr. 4 und 10 bis 14 nicht, soweit die Festsetzungen oder ihre Durchführung den Interessen des Eigentümers oder der Erfüllung einer ihm obliegenden Rechtspflicht dienen.
(2) Der Eigentümer kann die Übernahme der Flächen verlangen,
| 1. | wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Festsetzung oder Durchführung des Bebauungsplans wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen, oder | |
| 2. | wenn Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden dürfen und dadurch die bisherige Nutzung einer baulichen Anlage aufgehoben oder wesentlich herabgesetzt wird. |
Der Eigentümer kann anstelle der Übernahme die Begründung von Miteigentum oder eines geeigneten Rechts verlangen, wenn die Verwirklichung des Bebauungsplans nicht die Entziehung des Eigentums erfordert.
(3) Dem Eigentümer ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn und soweit Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden dürfen und dadurch die bisherige Nutzung seines Grundstücks wirtschaftlich erschwert wird. Sind die Voraussetzungen des Übernahmeanspruchs nach Absatz 2 gegeben, kann nur dieser Anspruch geltend gemacht werden. Der zur Entschädigung Verpflichtete kann den Entschädigungsberechtigten auf den Übernahmeanspruch verweisen, wenn das Grundstück für den im Bebauungsplan festgesetzten Zweck alsbald benötigt wird.
Rechtsprechung zu § 40 BauGB
102 Entscheidungen zu § 40 BauGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- BGH, 08.07.2010 - III ZR 221/09
Geldentschädigung wegen Nicht-Umsetzung einer Planung
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10
Nichtumsetzung von Bebauungsplan: Keine Entschädigung!
- OLG Stuttgart, 27.07.2009 - 102 U 1/09
Zur nutzungsbeschränkenden Wirkung des Bebauungsplans
- BVerfG, 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10
- BVerfG, 22.02.1999 - 1 BvR 565/91
Öffentliches Bauplanungsrecht und Eigentumsgarantie
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 21.02.1991 - 4 NB 16.90
Bauplanungsrecht: Festsetzung einer öffentlichen Gründfläche bzw. einer Fläche ...
- VGH Baden-Württemberg, 07.12.1989 - 3 S 1842/88
Bebauungsplan - Interessenabwägung bei Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche ...
- BVerwG, 21.02.1991 - 4 NB 16.90
- BVerfG, 16.06.2009 - 1 BvR 2269/07
Verfassungskonforme Auslegung des § 246a BauGB (1990)
Zum selben Verfahren:
- BGH, 19.07.2007 - III ZR 305/06
"Isolierte" eigentumsverdrängende Planung
- BGH, 19.07.2007 - III ZR 305/06
- BGH, 25.06.1992 - III ZR 160/91
Voraussetzungen für einen Übernahmeanspruch des Eigentümers
- BGH, 06.05.1999 - III ZR 174/98
Bemessung der Enteignungsentschädigung bei als Gemeindebedarfsfläche ...
- BGH, 11.07.2002 - III ZR 160/01
Bemessung einer Enteignungsentschädigung
- OVG Saarland, 25.06.2009 - 2 C 478/07
Bebauungsplan: Fehlende Erforderlichkeit
- VG Sigmaringen, 03.03.2005 - 8 K 869/03
In die Abwägung einzustellende öffentliche Belange - hier: 39 ff BauGB)">...
- BVerwG, 18.03.2004 - 4 CN 4.03
Bebauungsplan; Straßenplanung; planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan; ...
- BGH, 02.04.1992 - III ZR 25/91
Nichtigkeit eines Bebauungsplans
- OVG Saarland, 20.10.2011 - 2 C 510/09
Ausweisung von Ausgleichsflächen: Verhinderungsplanung?
- BGH, 08.11.1990 - III ZR 364/89
Ausschluß des Übernahmeanspruchs durch eine außerhalb des Enteignungsverfahrens ...
- BVerwG, 25.08.1997 - 4 BN 4.97
Bauplanungsrecht - Keine Bewältigung von Folgeproblemen bei Aufstellung des ...
- BGH, 27.09.1990 - III ZR 322/89
Entschädigungsanspruch eines Gewerbebetriebs in Geld wegen temporärer ...
- BVerwG, 17.12.1998 - 4 NB 4.97
Vom Bau freizuhaltende landwirtschaftliche Flächen
Literatur im Internet zu § 40 BauGB
Querverweise
- BauGB
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
- § 12 (Vorhaben- und Erschließungsplan)
- Sicherung der Bauleitplanung
- Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen
- § 18 (Entschädigung bei Veränderungssperre)
- Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen
- § 22 (Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen)
- Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
- Entschädigung
- Enteignung
- Entschädigung
- § 95 (Entschädigung für den Rechtsverlust)
- Besonderes Städtebaurecht
- Stadtumbau
- § 171c (Stadtumbauvertrag)
- Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote
- Erhaltungssatzung
- § 173 (Genehmigung, Übernahmeanspruch)
- Sonstige Vorschriften
- Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
- § 217 (Antrag auf gerichtliche Entscheidung)
- Straßengesetz (StrG)
- Allgemeine Bestimmungen
- Planung, Planfeststellung, Plangenehmigung, Enteignung und Vorzeitige Besitzeinweisung
- § 37 (Planfeststellung und Plangenehmigung)
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- § 17b (Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung)
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