Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 3. Teil - Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung (§§ 29 - 44) |
| 2. Abschnitt - Entschädigung (§§ 39 - 44) |
(1) Sind im Bebauungsplan
| 1. | Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen, | |
| 2. | Flächen für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf, | |
| 3. | Flächen mit besonderem Nutzungszweck, | |
| 4. | von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen und Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor Einwirkungen, | |
| 5. | Verkehrsflächen, | |
| 6. | Versorgungsflächen, | |
| 7. | Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen, | |
| 8. | Grünflächen, | |
| 9. | Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen, | |
| 10. | Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und Gemeinschaftsgaragen, | |
| 11. | Flächen für Gemeinschaftsanlagen, | |
| 12. | von der Bebauung freizuhaltende Flächen, | |
| 13. | Wasserflächen, Flächen für die Wasserwirtschaft, Flächen für Hochwasserschutzanlagen und Flächen für die Regelung des Wasserabflusses, | |
| 14. | Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft |
festgesetzt, ist der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze zu entschädigen, soweit ihm Vermögensnachteile entstehen. Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 in Bezug auf Flächen für Sport- und Spielanlagen sowie des Satzes 1 Nr. 4 und 10 bis 14 nicht, soweit die Festsetzungen oder ihre Durchführung den Interessen des Eigentümers oder der Erfüllung einer ihm obliegenden Rechtspflicht dienen.
(2) Der Eigentümer kann die Übernahme der Flächen verlangen,
| 1. | wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Festsetzung oder Durchführung des Bebauungsplans wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen, oder | |
| 2. | wenn Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden dürfen und dadurch die bisherige Nutzung einer baulichen Anlage aufgehoben oder wesentlich herabgesetzt wird. |
Der Eigentümer kann anstelle der Übernahme die Begründung von Miteigentum oder eines geeigneten Rechts verlangen, wenn die Verwirklichung des Bebauungsplans nicht die Entziehung des Eigentums erfordert.
(3) Dem Eigentümer ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn und soweit Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden dürfen und dadurch die bisherige Nutzung seines Grundstücks wirtschaftlich erschwert wird. Sind die Voraussetzungen des Übernahmeanspruchs nach Absatz 2 gegeben, kann nur dieser Anspruch geltend gemacht werden. Der zur Entschädigung Verpflichtete kann den Entschädigungsberechtigten auf den Übernahmeanspruch verweisen, wenn das Grundstück für den im Bebauungsplan festgesetzten Zweck alsbald benötigt wird.
Rechtsprechung zu § 40 BauGB
- 11 Entscheidungen zu § 40 BauGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 40 BauGB bei ibr-online
- BVerfG, Stadtpark-Villa, 22.2.99 (NJW 1999, 3703)
Art. 14 III, §§ 1, 40, 85 I Nr. 1 BauGB, grundsätzlich keine enteignungsrechtliche Vorwirkung durch einen Bebauungsplan;
Art. 14 III, keine Enteignung, sondern Inhalts- und Schrankenbestimmung bei Neuordnung für die Zukunft
Literatur im Internet zu § 40 BauGB
Querverweise
- BauGB
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
- § 12 (Vorhaben- und Erschließungsplan)
- Sicherung der Bauleitplanung
- Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen
- § 18 (Entschädigung bei Veränderungssperre)
- Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen
- § 22 (Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen)
- Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
- Entschädigung
- Enteignung
- Entschädigung
- § 95 (Entschädigung für den Rechtsverlust)
- Besonderes Städtebaurecht
- Stadtumbau
- § 171c (Stadtumbauvertrag)
- Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote
- Erhaltungssatzung
- § 173 (Genehmigung, Übernahmeanspruch)
- Sonstige Vorschriften
- Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
- § 217 (Antrag auf gerichtliche Entscheidung)
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- § 17b (Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung)
Rechtsberatung
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