Baugesetzbuch

   1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)   
   3. Teil - Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung (§§ 29 - 44)   
   2. Abschnitt - Entschädigung (§§ 39 - 44)   
§ 39
Vertrauensschaden

Haben Eigentümer oder in Ausübung ihrer Nutzungsrechte sonstige Nutzungsberechtigte im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans Vorbereitungen für die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten getroffen, die sich aus dem Bebauungsplan ergeben, können sie angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit die Aufwendungen durch die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Bebauungsplans an Wert verlieren. Dies gilt auch für Abgaben nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, die für die Erschließung des Grundstücks erhoben wurden.

Rechtsprechung zu § 39 BauGB

83 Entscheidungen zu § 39 BauGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 39 BauGB

Querverweise

Auf § 39 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
    BauGB
      Allgemeines Städtebaurecht
        Bauleitplanung
          Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
            § 12 (Vorhaben- und Erschließungsplan)
        Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
          Entschädigung
            § 44 (Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche)
     
      Besonderes Städtebaurecht
        Stadtumbau
          § 171c (Stadtumbauvertrag)
     
      Sonstige Vorschriften
        Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
          § 217 (Antrag auf gerichtliche Entscheidung)
Redaktionelle Querverweise zu § 39 BauGB:
    BauGB
      Allgemeines Städtebaurecht
        Erschließung
          Erschließungsbeitrag
            §§ 127 ff (Erhebung des Erschließungsbeitrags) (zu § 39 S. 2)

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