Baugesetzbuch
1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
3. Teil - Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung (§§ 29 - 44) |
2. Abschnitt - Entschädigung (§§ 39 - 44) |
1Haben Eigentümer oder in Ausübung ihrer Nutzungsrechte sonstige Nutzungsberechtigte im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans Vorbereitungen für die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten getroffen, die sich aus dem Bebauungsplan ergeben, können sie angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit die Aufwendungen durch die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Bebauungsplans an Wert verlieren. 2Dies gilt auch für Abgaben nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, die für die Erschließung des Grundstücks erhoben wurden.
Rechtsprechung zu § 39 BauGB
201 Entscheidungen zu § 39 BauGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 23.11.2023 - 16 U 4/22
Enteignungsentschädigung, Anbauverbotszone, Nassauskiesung, Abbauerwartungsland
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.09.2021 - 2 K 125/19
Normenkontrolle gegen die Aufhebung eines Bebauungsplans- Bauplanungsrecht
- VGH Baden-Württemberg, 09.07.2020 - 5 S 1493/17
Umnutzung landwirtschaftlicher Flächen; Einbeziehung der Betriebserweiterung in ...
- BVerfG, 23.03.2022 - 1 BvR 1187/17
Pflicht zur Beteiligung von Anwohnern und standortnahen Gemeinden an Windparks im ...
- VGH Bayern, 28.04.2017 - 15 N 15.967
Erfolgreicher Normenkontrollantrag gegen Änderungs-Bebauungsplan
- VGH Bayern, 27.09.2023 - 1 N 18.2026
Bauleitplanung zur Sicherung der Trinkwasserversorgung
- OLG Saarbrücken, 12.10.2017 - 4 U 29/16
Amtshaftungsansprüche nach Erklärung eines Bebauungsplans für unwirksam: ...
- OVG Sachsen, 15.12.2022 - 1 C 41/20
Normenkontrolle; Bebauungsplan; eingeschränktes Gewerbegebiet; faktisches ...
- VGH Bayern, 19.05.2021 - 15 CS 21.1147
Sicherheitsabstand beim Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln
- VGH Bayern, 09.06.2021 - 15 N 20.1412
Fehlende Erforderlichkeit eines Bebauungsplans für ein Wochenendhaus-Sondergebiet
Querverweise
Auf § 39 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
- § 12 (Vorhaben- und Erschließungsplan)
- Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
- Entschädigung
- § 44 (Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche)
- Besonderes Städtebaurecht
- Stadtumbau
- § 171c (Stadtumbauvertrag)
- Sonstige Vorschriften
- Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
- § 217 (Antrag auf gerichtliche Entscheidung)
Redaktionelle Querverweise zu § 39 BauGB:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Erschließung
- Erschließungsbeitrag
- §§ 127 ff. (Erhebung des Erschließungsbeitrags) (zu § 39 S. 2)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Anschluss- und Erschließungsbeiträge
- Erschließungsbeiträge
- §§ 33 ff. (Erschließungsanlagen) (zu § 39 S. 2)