Landesbauordnung
| 8. Teil - Verwaltungsverfahren, Baulasten (§§ 49 - 72) |
(1) Das Kenntnisgabeverfahren kann durchgeführt werden bei der Errichtung von
| 1. | Wohngebäuden, | |
| 2. | sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten, | |
| 3. | sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, | |
| 4. | Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Nummern 1 bis 3, |
ausgenommen Sonderbauten, soweit die Vorhaben nicht bereits nach § 50 verfahrensfrei sind und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.
(2) Die Vorhaben nach Absatz 1 müssen liegen
| 1. | innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB, der nach dem 29. Juni 1961 rechtsverbindlich geworden ist, oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne der §§ 12, 30 Abs. 2 BauGB und | |
| 2. | außerhalb des Geltungsbereichs einer Veränderungssperre im Sinne des § 14 BauGB. |
(3) Beim Abbruch von Anlagen und Einrichtungen wird das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt, soweit die Vorhaben nicht bereits nach § 50 Abs. 3 verfahrensfrei sind.
(4) Kenntnisgabepflichtige Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
(5) Über Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen entscheidet die Baurechtsbehörde auf besonderen Antrag; § 54 Abs. 4 gilt entsprechend. Im übrigen werden die Bauvorlagen von der Baurechtsbehörde nicht geprüft; § 47 Abs. 1 bleibt unberührt.
(6) Der Bauherr kann beantragen, dass bei Vorhaben, die Absatz 1 oder 3 entsprechen, ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.
Rechtsprechung zu § 51 LBO
- Entscheidung zu § 51 LBO im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 51 LBO
Querverweise
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
- Zulässigkeit von Vorhaben
- § 31 II (Ausnahmen und Befreiungen) (zu § 51 V)
- Besonderes Städtebaurecht
- Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
- §§ 165 ff (Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen) (zu § 51 II Nr. 1)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (1)
Eigene Frage stellen